Klarheit über Anteil an erneuerbarer Energie aus Pumpspeicherkraftwerken

Bern, 20.03.2008 - Die Bestimmung des Anteils an erneuerbarer Energie aus Pumpspeicherkraftwerken erfolgt neu nach klar definierten Richtlinien. Bundesrat Moritz Leuenberger, Vorsteher des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), hat dazu die revidierte Verordnung über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität verabschiedet, die am 1. April 2008 in Kraft tritt.

Um Strom in grossem Masse speichern zu können, wird in Schweizer Wasserkraftanlagen Strom in Zeiten mit niedriger Nachfrage (vorwiegend nachts) auf den internationalen Märkten eingekauft, um Wasser aus tiefer liegenden Becken in höher gelegene Speicherseen pumpen zu können. Dieses gespeicherte Wasser kann dann während Nachfragespitzen (z.B. über Mittag) wieder in Strom zurückverwandelt beziehungsweise turbiniert werden. Dieser Strom darf jedoch nicht mit der Qualität „Wasserkraft" versehen werden, da die Energie ursprünglich unter Umständen aus anderen, auch nicht erneuerbaren Quellen stammt. Es dürfen dafür also keine Herkunftsnachweise für Wasserkraft ausgestellt werden. Gleichzeitig kann das Kraftwerk aber auch Wasser turbinieren, welches auf natürliche Zuflüsse - Regen und Schneeschmelze - zurückzuführen ist. Um für diesen Strom korrekte Herkunftsnachweise ausstellen zu können, muss vom total produzierten Strom diejenigen Menge abgezogen werden, die auf das Pumpen zurückzuführen ist.

Abzug des Stroms aus der Pumpspeicherung

Um diesen Abzug zu bestimmen, muss der für das Pumpen aufgewendete Strom mit einem Wirkungsgrad multipliziert werden. Der Wirkungsgrad berücksichtigt die Verluste, die beim Speicherprozess entstehen. Wie jeder Speicher (z.B. eine Handybatterie) ist auch die Pumpspeicherung nicht ideal: beim „Laden" muss mehr Energie aufgewendet werden, als später bezogen werden kann. Der Wirkungsgrad liegt je nach Typ und Alter der Pumpspeicheranlagen in der Schweiz zwischen 70 und etwas mehr als 80 Prozent. Eine vom Bundesamt für Energie (BFE) in Auftrag gegebene Studie zeigt, dass er aber in keinem Fall höher als 83 Prozent liegt. Aus diesem Grund legt die Revision der Verordnung diesen Wert als pauschalen Wirkungsgrad fest.

Das heisst nun, dass für die Bestimmung der Herkunftsnachweise mit der Qualität „Wasserkraft" von der totalen Produktion mindestens 83 Prozent des für das Pumpen aufgewendeten Stroms abgezogen werden müssen. So kann in jedem Falle sichergestellt werden, dass nur dann Herkunftsnachweise für Wasserkraft ausgestellt werden, wenn der Strom auch tatsächlich auf die natürlichen Zuflüsse zurückzuführen, d.h. erneuerbar ist.

Liegt der tatsächliche Wirkungsgrad einer Anlage unter den 83 Prozent, so kann ein Anlagenbetreiber beim BFE einen tieferen Wert beantragen, muss diesen aber von einer unabhängigen Stelle belegen lassen. Die Kosten für dieses Verfahren trägt der Anlagenbetreiber.


Adresse für Rückfragen

Marianne Zünd, Leiterin Kommunikation BFE, 031 322 56 75
Christian Schaffner, Fachspezialist Energieversorgung BFE, 031 322 57 47



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