Berichte zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen von Tiefenlager und Verpackungsanlage übermittelt
Bern, 17.09.2026 — Das Bundesamt für Energie (BFE) hat Deutschland und Österreich die Berichte über grenzüberschreitende Umweltauswirkungen zum geplanten geologischen Tiefenlager in Nördlich Lägern und zur geplanten Brennelementverpackungsanlage in Würenlingen übermittelt. Die Berichte sind Teil der Rahmenbewilligungsverfahren und dienen der Beteiligung der betroffenen Nachbarstaaten.
Die Berichte wurden von der Nagra nach den Vorgaben des Espoo-Übereinkommens erstellt. Dieses regelt die Prüfung von Projekten, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Gleichzeitig veröffentlicht das BFE die Berichte auch auf seiner Website.
Die Espoo-Berichte beschreiben die möglichen Auswirkungen der Vorhaben in den Nachbarländern sowie die vorgesehenen Massnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt. Sie ergänzen die bereits eingereichten Unterlagen zu den Rahmenbewilligungsgesuchen. Die Berichte bilden die Grundlage für die Beteiligung Deutschlands und Österreichs an den Rahmenbewilligungsverfahren. Behörden, Organisationen und die betroffene Öffentlichkeit in den Nachbarstaaten erhalten so die Möglichkeit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen. Das Mitwirkungsverfahren für ihre jeweilige Bevölkerung wird durch die Behörden der Nachbarländer organisiert und findet zeitgleich mit der öffentlichen Auflage der Rahmenbewilligungsgesuche und Gutachten in der Schweiz statt.
Mit der Übermittlung des Berichts kommt die Schweiz ihren internationalen Verpflichtungen nach und stärkt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle. Die Nachbarstaaten erhalten damit die Möglichkeit, die Unterlagen zu prüfen und im weiteren Verfahren Stellung zu nehmen.
Was ist die Espoo-Konvention?
Die Espoo-Konvention verpflichtet die Ursprungspartei (Staat, in dem ein Vorhaben geplant wird), allfällige Umweltauswirkungen eines Vorhabens auf die Nachbarstaaten (betroffene Parteien) zu prüfen. Weiter sieht die Espoo-Konvention vor, dass die Ursprungspartei die betroffenen Parteien über alle Vorhaben in Kenntnis setzt, die voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge haben. Sie gibt den betroffenen Parteien die Möglichkeit, am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung mitzuwirken. Der Öffentlichkeit der betroffenen Parteien (natürlichen und juristischen Personen und Vereinigungen) gewährt die Espoo-Konvention zudem die Möglichkeit, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zum Vorhaben Stellung zu nehmen. In den Umweltverträglichkeitsprüfungen des Vorhabens müssen auch die Umweltauswirkungen auf die Nachbarstaaten dargestellt werden. Schliesslich ist in der Espoo-Konvention festgehalten, dass die Ursprungspartei bei ihrem Entscheid auch die Ergebnisse der Anhörung in den Nachbarstaaten (betroffene Parteien) berücksichtigt.
Dokumente
Links
- Weitere Informationen: www.radioaktiveabfaelle.ch