Kostendeckende Einspeisevergütung: Vergütung für Solarstrom sinkt

Bern, 04.02.2010 - Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) senkt die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) für Solarstrom um 18%. Grund dafür sind die stark gesunkenen Marktpreise für Photovoltaik-Module sowie die in der Energieverordnung vorgesehene reguläre jährliche Absenkung der Vergütungen. Weiter verlängert das UVEK die Frist zur Einreichung der Baubewilligungen für Windenergieanlagen von zwei auf vier Jahre. Und schliesslich führt das UVEK die Netto-Messung der Stromproduktion ein: Der Eigenstromverbrauch der Anlagen wird dadurch künftig bereits bei der Messung abgezogen und muss in den KEV-Tarifen nicht mehr verrechnet werden. Die Änderungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.

Die vom UVEK beschlossenen Änderungen betreffen die Anhänge 1.1 - 1.5 der Energieverordnung (EnV, SR 730.01). Diese Anhänge regeln die technischen Details und die Vergütungssätze der Technologien, die gemäss Art. 7a des Energiegesetzes (EnG, SR 730.0) von einer kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) profitieren können.

Umstellung von Brutto- auf Nettomessung

Bisher wurde bei allen KEV-berechtigten Stromproduktionsanlagen die Brutto-Stromproduktion direkt am Generator gemessen. Diese Brutto-Messung ist jedoch mit dem System der Herkunftsnachweise und der auf dem Ökostrommarkt gebräuchlichen Abrechnung nicht kompatibel. Neu erfolgt die Messung nach dem Netto-Prinzip am Einspeisepunkt gemäss Metering-Code des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE). Das heisst, dass der Eigenverbrauch der Energieanlage bereits bei der Messung abgezogen wird. Da der Eigenverbrauch der Anlagen bisher rechnerisch in den Vergütungssätzen der KEV berücksichtigt wurde, müssen durch die Umstellung von Brutto- auf Nettomessung auch die KEV-Vergütungssätze korrigiert werden.

Anlagebesitzer, die bereits 2009 die KEV erhielten oder über einen positiven Bescheid für die KEV verfügten, müssen die Nettoproduktion gemäss Übergangsregelung erst ab 2011 erfassen.

Anpassungen Photovoltaik

Die Marktpreise für Photovoltaikmodule sind im letzten Jahr stark gesunken, teilweise um über 20%. Die Energieverordnung sieht für solche Fälle vor, dass das UVEK die Vergütungssätze anpassen kann.

Die Kostenberechnungen für Referenzanlagen auf Basis der aktuellen Photovoltaikmodulpreise ergeben eine Anpassung der Vergütungssätze um -10%. Zusammen mit der in der Verordnung bereits vorgesehenen Absenkrate um 8% pro Jahr, ergibt sich für 2010 eine Reduktion der Vergütungssätze für Strom aus Photovoltaikanlagen um insgesamt 18%. Anlagen, die bereits 2009 eine Zusage für die KEV erhalten haben, sind von der zusätzlichen Absenkung von 10% nicht betroffen. Wenn sie erst 2010 in Betrieb gehen, unterliegen sie jedoch dem regulären jährlichen Absenkpfad von 8%. Der Strom aus PV-Anlagen, die im Rahmen des KEV-Systems bereits am Netz sind, wird weiterhin nach den alten Ansätzen vergütet.

Anpassungen Windenergie

Die ersten praktischen Erfahrungen mit dem KEV-System haben gezeigt, dass die in der Verordnung vorgesehene Frist von zwei Jahren zur Einreichung der Baubewilligung zu knapp bemessen ist. Sogar Projekte für Windenergieanlagen, deren Standorte bereits in kantonalen Richt- oder Nutzungsplänen festgehalten sind, schaffen dies kaum. Die Frist wird daher auf vier Jahre verlängert und entspricht damit den Fristen für Kleinwasserkraftwerke.



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