Mit ambitionierten Zielen und konkreten Massnahmen setzen der Bund und die Kantone ein starkes Zeichen für Netto-Null in der Schweiz. Wir unterstützen sie in dieser Vorbildfunktion.
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Jeder qualifizierte Heizungsinstallateur kann Sie beraten. Am besten suchen Sie sich einer in ihrer Region. Die Liste finden sie unter www.wp-systemmodul.ch.
Auf der Webseite von EnergieSchweiz finden Sie wertvolle und aktuelle Informationen und Hinweise zum Wärmepumpen-System-Modul. Detaillierte Informationen und Arbeitsunterlagen für Hausbesitzer, Bauinteressenten, Installateure und Hersteller/Lieferanten finden Sie auf der Internetseite www.wp-systemmodul.ch. Produktspezifische Informationen erhalten Sie auf den Webseiten der jeweiligen Hersteller/Lieferanten.
Nein, während nur zertifizierte Module eingesetzt werden dürfen, gibt es bei den Installateuren keine Qualifizierungspflicht. EnergieSchweiz empfiehlt aber, einen qualifizierten Installateur zu beauftragen. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung ist ein wichtiger Hinweis, dass dem Installateur die Qualität der Anlage am Herzen liegt.
Der Einbau eines zertifizierten Wärmepumpen-System-Moduls ist nicht teurer als eine vergleichbare Anlage von gleicher Qualität, die ohne Zertifizierung erstellt wurde. Bei einer Lebensdauer von 20 Jahren lassen sich Heizkosten von bis zu 2 Jahren einsparen.
Bei Anlagen bis 15 kW ist in der Regel kein Haustechnikplaner in den Planungsprozess involviert . Diese Anlagen weisen daher die grössten Qualitätsunterschiede aus. Es ist geplant, das Wärmepumpen-System-Modul zukünftig auf grössere Anlagen zu erweitern.
Das Programm EnergieSchweiz fördert die Energieeffizienz in verschiedenen Bereichen. Seit fast 20 Jahren führt es eigene Feldmessungen durch und steht in engem Kontakt mit den Verbänden und deren Ombudsstellen. EnergieSchweiz vertritt die Meinung, dass die Qualität der installierten Wärmepumpenanlagen mit dem Wärmepumpen-System-Modul deutlich erhöht werden kann: Mit dem Einhalten der wichtigsten Planungs- und Installationsanforderungen und der richtigen Kombination der zentralen Komponenten einer Wärmepumpenanlage kann zusätzlich Energie eingespart werden, ohne nennenswerte Zusatzkosten.
Nein, es kann auch für Sanierungen mit und ohne Minergie-Label eingesetzt werden.
Das Wärmepumpen-System-Modul ist eine Initiative von Branchenvertretern (Herstellern, Lieferanten, Installateuren, Verbänden), welchen die Kundenzufriedenheit und die Energieeffizienz am Herzen liegen.
Das Wärmepumpen-System-Modul wird von einer Trägerschaft (EnergieSchweiz, von der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz FWS, von Gebäudeklima Schweiz GKS, vom Schweizerischen Verein von Gebäudetechnik-Ingenieuren SKWI und dem Schweizerisch- Liechtensteinischem Gebäudetechnikverband suissetec) getragen.
Das Wärmepumpen-System-Modul sichert die Qualität der Heizungsanlagen und trägt zu einer bestmöglichen Energieeffizienz der Anlagen bei.
In den letzten 30 Jahren wurden immer mehr Wärmepumpen installiert und die Verkaufszahlen liegen in den letzten 6 Jahren bei rund 20‘000 Stück pro Jahr, was etwa einem Drittel aller Heizungen entspricht. Untersuchungen haben gezeigt, dass Wärmepumpenanlagen manchmal mehr Strom als nötig brauchen und mit geeigneten Massnahmen die Energie-Effizienz der Wärmepumpenanlagen bedeutend erhöht werden kann. Das Wärmepumpen-System-Modul definiert diese Massnahmen und weist den Wärmepumpenlieferanten und den Heizungsinstallateuren klare Verantwortungsbereiche zu.
Oft werden bereits bei der Offerterstellung oder im Werkvertrag, teilweise auch im Laufe der Installation entscheidende Planungsschritte weggelassen. Bei vielen Anlagen könnten daher relativ einfach Stromkosten eingespart werden. Mit der Bestellung eines Wärmepumpen-System-Moduls erhält der Auftraggeber die Sicherheit, dass die Rahmenbedingungen für einen reibungslosen und effizienten Betrieb der Wärmepumpenanlage geregelt sind.
Wärmepumpen erzeugen aus 75% Umweltwärme und 25% Antriebsenergie (meistens Elektrizität, möglich ist auch Gas, allerdings mit anderen Wirkungsgraden) 100% Nutzwärme, die für die Raumheizung und Warmwassererwärmung eingesetzt werden kann. Umweltwärme ist überall in der nahen Umgebung verfügbar. In der Luft, in der Erde und im Wasser sind gewaltige Energiemengen gespeichert, die durch Sonneneinstrahlung, Niederschläge und dem Wärmenachfluss aus dem Erdinnern ständig auf natürliche Art erneuert werden.
a) Wärmequelle Luft
Umgebungsluft ist überall und in beliebigen Mengen vorhanden und kann deshalb problemlos und auf einfache Art und Weise als Wärmequelle genutzt werden. Die Nutzung dieser Wärmequelle ist kostenlos und verlangt keine besondere Bewilligung (evtl. Baubewilligung). Luft/Wasser-Wärmepumpen geben die gewonnene Wärme an ein herkömmliches Heizungssystem (Bodenheizung, Radiatoren) oder an eine Wassererwärmungsanlage ab. Luft/Luft-Wärmepumpen geben die gewonnene Wärme an ein Lüftungssystem ab.
Die Umgebungsluft wird über Luftkanäle zur Wärmepumpe gebracht. Die genutzte, um einige Grad abgekühlte Umgebungsluft wird über Luftkanäle wieder ausgeblasen. Die Erneuerung der genutzten Wärme erfolgt praktisch durch Luftaustausch und thermisch durch die natürlichen Erwärmungsprozesse im Tages- bzw. im jahreszeitlichen Verlauf.
b) Wärmequelle Erdreich (Erdwärme)
Die im Erdreich gespeicherte natürliche Energie lässt sich auf einfache Art nutzen: mit vertikalen Erdwärmesonden, die bis 300 Meter tief in den Untergrund verteuft werden. Der Einbau von Erdwärmesonden ist immer bewilligungspflichtig (Kantone, Gemeinden). Daneben gibt es weitere Möglichkeiten zur Erdwärmenutzung: Energiepfähle, Energiekörbe oder Erdregister. Der Einbau solcher Systeme kann bewilligungspflichtig sein. Diese Systeme haben gemeinsam, dass sie auf der Quellenseite alle aus geschlossenen Kreisläufen bestehen. Im Untergrund wird also kein Material ausgetauscht sondern nur Wärme. Im Rohrsystem im Untergrund zirkuliert vorwiegend eine Sole, welche aus Wasser und Frostschutzmittel besteht. Die Wärmepumpe wird deshalb als eine Sole/Wasser-Wärmpumpe bezeichnet. Mit der Wärmequelle Erdreich kann nicht nur geheizt, sondern auch gekühlt werden.
Über 99% der Erdkugel ist wärmer als 1000 Grad. Der geothermische Wärmefluss strömt aus dem Erdinneren nach aussen. Von der Erdoberfläche bis 300 Meter Tiefe steigt die Temperatur linear auf knapp 20 °C an (12°C bei 100 Meter von der Oberfläche und danach Temperatureinstieg von 3°C pro 100 Meter). Der von der Erdwärmesonde abgekühlte Untergrund wird durch natürliche Wärmeleitung laufend wieder erwärmt. Die Wärme fliesst von allen Seiten nach. Je nach Untergrundeigenschaften kann dies schneller oder langsamer geschehen. Der Nachfluss der Wärme erfolgt immer von jenen Stellen im Untergrund, wo es momentan gerade wärmer ist als um die Erdwärmesonde herum. Erdwärmesonden werden so dimensioniert, dass immer ausreichend Wärme nachfliesst.
c) Wärmequelle Wasser
Grundwasser weist das ganze Jahr hindurch eine nahezu konstante Temperatur auf und ist deshalb als Wärmequelle für eine Wärmepumpen-Heizung optimal. Aber auch Oberflächenwasser aus Seen, Flüssen und Bächen kann als Wärmequelle eingesetzt werden. Der Betrieb einer solchen Wasser/Wasser-Wärmepumpe ist immer bewilligungs- und konzessionspflichtig (Kantone, Gemeinden).
Der Grundwasserleiter wird über eine Brunnenbohrung erschlossen. Dies erfordert immer eine hydrogeologische Vorabklärung (Geologen) und im Zweifelsfall eine Wasseranalyse. Das Rohrsystem, welches zur Wärmequelle führt, fasst das zu nutzende Wasser und leitet es zur Wärmepumpe. Das abgekühlte Wasser wird über eine Rohrleitung in der Regel wieder ins Herkunftssystem zurückgeführt. Es ist also kein geschlossenes, sondern ein offenes System. Mit der Wärmequelle Wasser kann nicht nur geheizt, sondern auch gekühlt werden.
Die genutzte Wärmemenge des Grund- oder Oberflächenwassers wird durch den natürlichen Wassernachfluss sofort wieder erneuert.
Grundsätzlich ja, denn alle eingesetzten Wärmepumpen sind bei den normalerweise benötigten unteren Einsatzgrenzen funktionsfähig. Einige Unterschiede zwischen den verschiedenen Wärmepumpensystemen gilt es aber zu beachten:
Luft/Wasser-Wärmepumpen
Luft/Wasser-Wärmepumpen decken den Heiz- und Warmwasserbedarf eines Gebäudes, indem sie die Temperatur der Außenluft nutzen. Ihre Effizienz hängt daher von der Außentemperatur ab und sinkt bei extremer Kälte, so dass in seltenen Fällen eine Zusatzheizung erforderlich sein kann. Diese Wärmepumpen haben eine untere Einsatzgrenze von ca. -20 °C, wobei diese auch vom Feuchtegrad der Außenluft im Winterhalbjahr abhängt. Laut SIA-Norm wird die Auslegung solcher Anlagen bis zu einer Höhe von 1000 m empfohlen. Je nach Region werden jedoch regelmäßig gute Leistungszahlen oberhalb von 1000 m Höhe gemessen.
Sole/Wasser-Wärmepumpen
Bei diesen Wärmepumpen ist die richtige Dimensionierung der Erdwärmesonden wichtig. Dazu gibt es eine SIA-Norm (SIA 384/6) mit den Randbedingungen für eine richtige Dimensionierung.
Wasser/Wasser-Wärmepumpen
Wenn für die Wärmequelle Grundwasser zur Verfügung steht, ist vor allem der Wasserdurchfluss und die Wasserqualität zu beachten. Eine Wasseranalyse zeigt, ob beispielsweise Korrosionsgefahr besteht. Bei Oberflächenwasser aus Seen oder Flüssen muss die Wasserverschmutzung und vor allem die Frostgefahr bei absinkenden Aussentemperaturen beachtet werden.
Die gesetzlichen Grundlagen über die Regelung für Kältemittel sind in der Chemikalienverordnung (ChemRRV) enthalten. Demnach sind kältetechnische Anlagen mit einem in der Luft stabilen Kältemittel von mehr als 3 Kilogramm bewilligungspflichtig (Herstellerangabe Technisches Datenblatt und Typenschild auf Wärmepumpe). Rund ein Drittel der jährlich in der Schweiz verkauften Wärmepumpen fällt in diese Kategorie. Für diese Anlagen müssen die Besitzer mit den Lieferanten und Herstellern die vorgeschriebenen Dichtigkeitskontrollen durchführen, was im Rahmen von einfachen Kontrollgängen ohne Wartungsverträge möglich ist.
Gesetz und Vollzugsunterlagen
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
- Bewilligung von Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln (2. aktualisierte Auflage 2009)
- Wegleitung betreffend stationäre Anlagen und Geräte mit Kältemitteln, Wartungsheft, Dichtigkeitskontrolle, Meldepflicht (2. aktualisierte Auflage 2006)
Was sind die wichtigsten Punkte dieser Wegleitungen?
a) Bewilligungspflicht für neue Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemittel
- Dies betrifft Wärmepumpen, Kühlanlagen und Klimaanlagen
- Bewilligungsinstanz sind im Normalfall die Kantone.
b) Dichtigkeitskontrolle (vorgeschriebener Zyklus) und Wartungsheft
- Häufigkeit der Kontrolle: Die Dichtigkeitskontrolle eines Geräts oder einer Anlage muss nach jedem Eingriff in den Kältemittelkreislauf und bei jeder Wartung geprüft werden.
- In der Regel gilt folgender Kontrollzyklus: Geräte und Anlagen, die vor Ort zusammen gebaut worden sind: Erste Kontrolle 2 Jahre nach Inbetriebnahme; weitere Kontrollen jährlich. Ausnahme für werksgefertigte Kompaktanlagen und -geräte. Werksgefertigte «dauerhaft geschlossene» Kompaktanlagen und -geräte: Erste Kontrolle 6 Jahre nach Inbetriebnahme; Zweite Kontrolle nach weiteren 4 Jahren; weitere Kontrollen in Abständen von jeweils 2 Jahren.
- Führung eines Wartungshefts: Die Inhaber von Geräten und Anlagen, welche mehr als 3 kg irgendwelcher Kältemittel enthalten, haben dafür zu sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird.
c) Meldepflicht
- Für Anlagen mit mehr als 3 kg Ozonschicht abbauendem oder in der Luft stabilen Kältemitteln gilt für die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Ausserbetriebnahme eine Meldepflicht. Im Wartungsheft des SVK/FWS ist eine Meldekarte enthalten.
- Bestehende Anlagen müssen ebenfalls gemeldet werden.
Die kompletten Wegleitungen können in Internet herunter geladen werden: Bundesamt für Umwelt BAFU: www.bafu.admin.ch und FWS: www.fws.ch
Die Qualitätssicherung erfolgt auf mehrere Arten:
Bei einer System-Modul-Anlage dürfen nur vorgängig zertifizierte Module eingebaut werden, diese bestehen aus einer Wärmepumpe mit Gütesiegel und alle dazu gehörenden Komponenten. So ist gewährt, dass diese optimal aufeinander abgestimmt sind.
Fachverbände der Trägerschaft führen Schulungen für die Hersteller, Lieferanten und Installateure durch. Diese verpflichten sich schriftlich, die Vorgaben des Wärmepumpen-System-Moduls zu befolgen. Die qualifizierten Installations-Unternehmungen und die zertifizierten System-Module der Wärmepumpen Lieferanten werden unter www.wp-systemmodul.ch publiziert.
Mit der vertraglichen Vereinbarung zum Einbau eines Wärmepumpen-System-Moduls verpflichtet sich der Installateur, die im Pflichtenheft festgehaltenen Planungsschritte durchzuführen und im Anlagedokumentationsordner nachvollziehbar abzulegen. Die standardisierten Inbetriebnahmen, welche sowohl der Installateur als auch der Lieferant der Wärmepumpe vornehmen, werden dokumentiert und die eingestellten Parameter mit einer Nachkontrolle im 2. Betriebsjahr anhand der realen Kennwerte überprüft.
Der Installateur sendet die Leistungsgarantie und alle dazu gehörenden Unterlagen (Inbetriebnahmeprotokolle des Installateurs und des Lieferanten) der Zertifizierungsstelle der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS). Diese prüft die Unterlagen und stellt zuhanden des Wohneigentümers ein Anlagezertifikat aus.
Die Zertifizierungsstelle erteilt externen Fachkräften den Auftrag, in regelmässigen Abständen Wärmepumpenanlagen zu überprüfen. Für die Stichprobenkontrolle ist die Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS) verantwortlich.
Die ausführende Installationsfirma hat Ihnen einen Dokumentationsordner für ihre Anlage (Anlageordner) übergeben. In diesem finden Sie die Leistungsgarantie, in der die Unternehmung unterschriftlich ihre Arbeiten bestätigt. Wenn Sie Zweifel haben, suchen Sie mit der Firma das Gespräch. Falls Sie sich mit der Unternehmung nicht einigen können, kontaktieren Sie die Trägerschaft des Wärmepumpen-System-Moduls (die Adresse finden Sie unter www.wp-systemmodul.ch) und lassen die Anlage durch eine neutrale Fachperson kontrollieren (kostenpflichtig). Diese analysiert Ihre Heizungsanlage eingehend und verfasst eine neutrale und produkteunabhängige Beurteilung.
Als Hausbesitzer oder Bauinteressent suchen Sie sich mit Vorteil einen Installateur, welcher für die Planung und Installation von Wärmepumpen-System-Modulen qualifiziert ist. Eine Liste mit solchen Installateuren finden Sie im Internet unter www.wp-systemmodul.ch (dort finden Sie auch viele weitere nützliche Informationen zum Wärmepumpen-System-Modul). Sie wählen eine dieser Installationsfirmen aus und lassen sich von dieser eine Offerte erstellen.
Oder Sie erkundigen sich zuerst bei einem Hersteller/Lieferanten Ihrer Wahl, der zertifizierte Wärmepumpen-System-Module im Angebot hat. Die Liste dieser Lieferanten finden Sie ebenfalls auf dieser Webseite.
Mit der Zertifizierung von Modulen ist gewährleistet, dass die nachher installierte Anlage auf geprüften und aufeinander abgestimmten Komponenten beruht. Ausserdem gibt es Vorgaben zur Einbindungsart und zur Anlageplanung.
Die festgeschriebene Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Installateur und Hersteller/Lieferant der Wärmepumpe verhindert, dass Doppelspurigkeiten auftreten und dass wichtige Schritte in der Planung und Ausführung vergessen gehen.
Die Elemente «Leistungsgarantie» und «Anlageordner» schaffen Transparenz und Nachvollziehbarkeit über die Planung und Ausführung der Anlage, selbst noch nach Jahren.
Das Anlagezertifikat der FWS schafft Sicherheit, dass die Wärmepumpenanlage korrekt und zu 100% nach den Vorgaben des Wärmepumpen-System-Moduls geplant und ausgeführt wurde.
Mit der korrekten Inbetriebnahme und der Nachkontrolle nach 2 Jahren ist garantiert, dass die Wärmepumpenanlage energieeffizient läuft, keine elektrische Zusatzheizung unnötigerweise dazu geschalten ist und dass die Wärmepumpe nicht zu häufig ein- und ausschaltet. Ein zu häufiges Ein- und Ausschalten reduziert die Lebensdauer der Wärmepumpe.
In der Schweiz gibt es im Bereich der Wärmepumpen zwei Gütesiegel und das Zertifikat Fachpartner. Diese drei Auszeichnungen werden von der Fördergemeinschaft Wärmepumpen Schweiz (FWS) vergeben. Die Gütesiegel sind Bestandteil der Qualitätssicherungsmassnahmen der FWS und des Bundesamtes für Energie. Förder- und Anreizprogramme des Bundes, der Kantone und der EVU sind in der Regel an die Gütesiegel gebunden.
Eine Wärmepumpe bzw. eine Wärmepumpenreihe wird auf Antrag des Herstellers mit dem Wärmepumpen-Gütesiegel ausgezeichnet, wenn die Wärmepumpe die minimalen technischen Anforderungen erfüllt (z.B. minimaler im akkreditierten Prüfzentrum gemessener COP, Schallmessung auf Prüfstand, Mindestanforderungen betreffend Planungsunterlagen, vollständige Einbau- und Betriebsanleitung) und wenn der Hersteller in der Schweiz ein flächendeckendes Kundendienstnetz garantiert. Das Verfahren ist international abgestützt (European Heat Pump Association, EHPA).
Das Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen sichert eine Arbeit nach dem Stand der Technik zu. Die Gütesiegelträger haben sich verpflichtet, eine Reihe von Regeln beim Einsatz und bei der Auswahl von Materialien und Geräten sowie bei der Arbeitsausführung einzuhalten und ihre Mitarbeiter regelmässig in fachliche Weiterbildungskurse zu schicken. Der Umwelt- und Gewässerschutz hat dabei einen hohen Stellenwert. Die genauen Regeln sind im Gütesiegel-Reglement festgelegt. Die Einhaltung der Regeln wird durch die Gütesiegelkommission stichprobenweise kontrolliert.
Mit dem Prädikat Fachpartner mit Zertifikat werden Wärmepumpenfachleute (Heizungsplaner und Heizungsinstallateure) ausgezeichnet, welche eine zweistufige Weiterbildung der FWS und die anschliessende Fachprüfung erfolgreich absolviert haben. Die Träger des Zertifikats sind in der Lage, für Wärmepumpenanlagen in Kleinobjekten - Neubau und Sanierung - Einsatzmöglichkeiten zu erkennen, die notwendigen Daten vor Ort zu erfassen sowie eine Anlage korrekt zu planen, zu installieren und in Betrieb zu nehmen.
Der in der Schweiz produzierte Strom stammt zu 40% aus der Kernkraft und zu 60% aus erneuerbaren Energiequellen, vor allem aus Wasserkraftwerken. Beim Verbrauch sieht die Bilanz umgekehrt aus: Stromimporte und -exporte führen dazu, dass der Strommix an der Steckdose zu rund 60% aus nicht erneuerbare Energiequellen stammt.
Für die Wärmepumpenanlagen in der Schweiz braucht es keine zusätzlichen Kraftwerke. Die erforderlichen Strommengen sind vorhanden. Zum Vergleich: mehr als ein Viertel des Gesamtstromverbrauches der Schweiz geht auf das Konto der privaten und öffentlichen Beleuchtung sowie der Haushaltgeräte. Die heute in Betrieb stehenden Wärmepumpen sind hingegen nur für 1-2% des Gesamtstromverbrauches verantwortlich. Durch Effizienzsteigerungen bei den Elektrogeräten und durch den Ersatz der Elektrowiderstandsheizungen kann mehr Strom eingespart werden, als die Wärmepumpen je brauchen.
Hausbesitzer können schon heute aus verschiedenen Stromprodukten auswählen: Wenn sie ihre Wärmepumpen mit Strom aus Wasserkraft, Windenergie oder Photovoltaikanlagen betreiben, stammt ihre Heizungswärme zu 100% aus erneuerbaren Energien.
Die wichtigsten Stromverbraucher im Jahr 2006:
- Verbrauch der ganzen Schweiz: 100%
- Brenner von Öl- und Gasheizungen: 2%
- Elektrische Widerstandsheizungen: 6%
- Elektrische Warmwasser-Erhitzer: 4%
- Haushaltgeräte: 11%
- Antriebsmotoren in der Industrie: 19%
- Beleuchtung: 13%
- Züge, Trams, Seilbahnen: 5%
Zum Vergleich:
- 112’800 Wärmepumpen (Stand Ende 2006): 1,5%
- 400’000 Wärmepumpen (Ziel Ende 2020): 4%
Der Ersatz aller Widerstandsheizungen und aller Warmwasser-Erhitzer würde genügend Strom freisetzen um 1 Million Wärmepumpen zu betreiben!
Ja, Wärmepumpen können auch bei Radiatorenheizungen in Neubauten und Sanierungsobjekten eingesetzt werden. Die obere Einsatzgrenze der Vorlauftemperatur liegt bei einigen Wärmepumpenfabrikaten bei 55-65 °C.
Die benötigte Heiztemperatur hat einen grossen Einfluss auf die Effizienz. Je höher diese ist, desto schlechter wird die Effizienz. Deshalb lohnt sich die genaue Prüfung der tatsächlich benötigten Heiztemperatur. Es lohnt sich dabei fast immer, alte Heizkörper durch neue mit grösserer Heizfläche zu ersetzen. Ganz generell sollten energetische Massnahmen an der Gebäudehülle zur direkten Senkung des Wärmebedarfs und damit zur Reduktion der Heiztemperaturen geprüft werden. Die Senkung des Heizungsvorlaufs um 5 °C erhöht die Effizienz um ca. 8% (das heisst, dass die Wärmepumpe rund 8% weniger Strom verbraucht). Eine Wärmepumpe trägt jedoch auch mit einer eher tieferen Jahresarbeitszahl zur CO2-Reduktion bei.
Die physikalischen Einheiten von Arbeit bzw. Energie und von Leistung werden oft durcheinander gebracht. Leistung ist definiert als Arbeit pro Zeiteinheit.
Welches ist der Unterschied zwischen COP und JAZ?
COP (Coefficient of performance = Leistungszahl) und JAZ (Jahresarbeitszahl) sind je ein Mass für die Effizienz. Der COP gibt bei der Wärmepumpe das Verhältnis zwischen Heizleistung und aufgenommener elektrischer Leistung bei einem bestimmten Betriebspunkt an, z.B. COP = 4.5 bei B0W35, d.h. die Wärmepumpe liefert bei einer Soletemperatur von 0°C und einer Nutztemperatur von 35°C (Heizung oder Warmwasser) 4.5 mal soviel Leistung als sie selber in Form von Strom aufnimmt. Die Leistungszahlen von Wärmepumpen werden in den Testzentren (z.B. am Wärmepumpen-Testzentrum WPZ in Buchs SG) an verschiedenen vorgegebenen Betriebspunkten gemessen. So können einzelne Wärmepumpen bezüglich ihrer Effizienz miteinander verglichen werden. Im praktischen Einsatz durchlaufen Wärmepumpen über das ganze Jahr gesehen unterschiedlichste Betriebspunkte. Der COP ist also nicht geeignet, den Betrieb einer Wärmepumpe umfassend zu charakterisieren. Dafür dient die Arbeitszahl (AZ). Die AZ gibt das Verhältnis zwischen produzierter Heizenergie und aufgenommener elektrischer Energie an. Über ein ganzes Jahr betrachtet, wird die Arbeitszahl als Jahresarbeitszahl (JAZ) bezeichnet. Für den Vergleich ist es wichtig, dass die Bilanzgrenze klar festgelegt ist. Eine hohe JAZ erfordert eine optimierte Dimensionierung der Gesamtanlage.
Die Effizienz einer Wärmepumpe hängt sehr stark vom Temperaturhub ab (Differenz zwischen dem Quellen- und dem Heiztemperaturniveau). Je höher die Quellentemperatur (Umweltwärme) und je tiefer die Heiztemperatur des Gebäudes desto höher ist die Effizienz. Zudem wird die Effizienz auch vom Benutzerverhalten beeinflusst. Daher muss für die Jahresarbeitszahl JAZ nicht eine Zahl, sondern eine Bandbreite genannt werden.
Erneuerbare Energien sind nachhaltig, unbegrenzt und kostenfrei vorhanden. Bei der Nutzung für die Wärmeerzeugung belasten sie die Umwelt nicht. Im Gegenteil, sie reduzieren die Umweltbelastung von Kohlendioxyd (CO2), Stickoxyd (NOx), Schwefeldioxyd (SO2), Feinstaub etc. Die Verwendung von erneuerbaren Energien ist für die Zukunft wegweisend und erhöht den Wert von Liegenschaften.
Wie hoch ist der Anteil an erneuerbarer Energie bei verschiedenen Wärmeerzeugungssystemen für die Gebäudebeheizung und für die Warmwassererzeugung? Der gesamte Energiebedarf beträgt 100%, basierend auf den aktuellen Bauvorschriften. Die aufgeführten Werte sind Grössenordungen.
Kann man Wärmepumpensysteme mit Solaranlagen kombinieren? Ja. Die Kombination eignet sich und erhöht die Anlageeffizienz im Sommer und in der Übergangszeit. Je nach Baustandard ist der Anteil der Energie für die Wassererwärmung höher, weil die Wärmeverluste durch die Wände geringer werden. Da Wärmepumpen Umweltenergie nutzen, ist die Verbesserung mit thermischen Sonnenkollektoren von geringerer Bedeutung und kaum amortisierbar. Wenn Subventionen und andere Finanzhilfen vorhanden sind, wird der Einsatz interessant.
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Die Energieproduktion aus Kläranlagen muss der Energieträger-Kategorie Biomasse zugeteilt werden.
Mit der Stromkennzeichnung werden Endkundinnen und Endkunden über die Zusammensetzung und Herkunft der von ihnen verbrauchten Elektrizität informiert. Mindestens einmal pro Jahr muss auf oder mit der Stromrechnung angegeben werden, aus welchen Energieträgern der Strom produziert wurde und ob dies in der Schweiz oder im Ausland erfolgt ist.
Mit der quartalsscharfen Kennzeichnung wird die Saisonalität von Stromproduktion und -verbrauch besser abgebildet, womit die Stromkennzeichnung an Transparenz gewinnt. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher haben die Gewissheit, dass die ausgewiesene Stromherkunft saisonal mit ihrem Verbrauch übereinstimmt.
Um den Stromverbrauch im Winter zu belegen, durften bisher auch Herkunftsnachweise aus dem Sommer verwendet werden, obwohl im Winter teilweise Strom importiert werden muss. Dies stellt eine Verzerrung der tatsächlichen Verhältnisse dar, welche mit der quartalscharfen Stromkennzeichnung entschärft wird.
Für die Erstellung der Energieetikette werden jene Daten verwendet, die auch bei der Zulassung des Fahrzeugs berücksichtigt werden. Es hängt davon ab, ob der Importeur bereits auf die CoC-basierte Zulassung (Certificate of Conformity; Deutsch: Konformitätsbescheinigung) umgestellt hat. In diesem Fall kann die Energieetikette für das spezifische Fahrzeug anhand der VIN oder Stammnummer erstellt werden. In den restlichen Fällen dient die TG-Nummer als Basis.
Die Reifenetikette bewertet den Rollwiderstand und das Abrollgeräusch, zwei Umwelt-Aspekte, sowie die Nasshaftung, die für die Sicherheit relevant ist. Zudem informiert das Label über den Schnee- und Eisgriff des entsprechenden Reifens. Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen in der Lage sein, beim Reifenkauf eine sachkundige Wahl zu treffen. Ziel der Reifenetikette ist die Steigerung der Sicherheit bei gleichzeitiger Verminderung des Treibstoffverbrauchs und des Lärms im Strassenverkehr.
Mit thermischer Solarenergie kann entweder der Bedarf an Brauchwarmwasser eines Haushalts (sanitäres Warmwasser, Geschirrspüler, Waschmaschine) oder der Warmwasser- und Heizungsbedarf gedeckt werden. Im letzteren Fall wird allerdings eine grössere und damit teurere Anlage benötigt.
Reifentests zeigen, dass eine Erhöhung des Nassgriffs von Reifen nicht unabhängig vom Rollwiderstand zu erreichen ist. Die Reifenetikette informiert deshalb auch über die Nasshaftung als sicherheitsrelevanter Aspekt. Die Forschung arbeitet an Reifentechnologien und Gummimischungen, die eine partielle Entkopplung dieses Zielkonfliktes ermöglichen.
Der TCS testet Reifen nach Kriterien, die viele sicherheitsrelevante Kriterien abdecken und auch dem Treibstoffverbrauch Rechnung tragen. Deshalb empfiehlt es sich, Reifen zu wählen, die im TCS-Test mit der Bewertung «sehr empfehlenswert» oder «empfehlenswert»ausgezeichnet wurden.
Die aktuell auf dem Markt erhältlichen Pneus identischer Dimension für PW weisen eine Streuung von bis zu 6 dB auf, dies entspricht einer Reduktion des Strassenverkehrs um 75%. Bereits eine Reduktion von 3 Dezibel kommt einer Halbierung des Verkehrs gleich. Die Reifenliste soll den Kunden aufzeigen, dass viele auf Lärm optimierte und gleichzeitig sichere Reifen auf dem Schweizer Markt erhältlich sind. Weniger Lärm bedeutet mehr Lebensqualität.
Beim Reifenkauf sollten Produkte mit gutem Energieeffizienzwert (Rollwiderstandskategorie im grünen Bereich) bevorzugt werden, sofern sie auch bei Sicherheitskriterien und Lärm gut abschneiden. Falls die Reifen in der Anschaffung etwas teurer sein sollten, können die Treibstoffeinsparungen die Mehrkosten wieder aufwiegen.
Basis für die Energieetikette sind homologierte Herstellerangaben. Die Homologation erfolgt heute mehrheitlich in einem EU-Land.
Der in der Schweiz produzierte Strom stammt zu 40% aus der Kernkraft und zu 60% aus erneuerbaren Energiequellen, vor allem aus Wasserkraftwerken. Beim Verbrauch sieht die Bilanz umgekehrt aus: Stromimporte und -exporte führen dazu, dass der Strommix an der Steckdose zu rund 60% aus nicht erneuerbare Energiequellen stammt.
Für die Wärmepumpenanlagen in der Schweiz braucht es keine zusätzlichen Kraftwerke. Die erforderlichen Strommengen sind vorhanden. Zum Vergleich: mehr als ein Viertel des Gesamtstromverbrauches der Schweiz geht auf das Konto der privaten und öffentlichen Beleuchtung sowie der Haushaltgeräte. Die heute in Betrieb stehenden Wärmepumpen sind hingegen nur für 1-2% des Gesamtstromverbrauches verantwortlich. Durch Effizienzsteigerungen bei den Elektrogeräten und durch den Ersatz der Elektrowiderstandsheizungen kann mehr Strom eingespart werden, als die Wärmepumpen je brauchen.
Hausbesitzer können schon heute aus verschiedenen Stromprodukten auswählen: Wenn sie ihre Wärmepumpen mit Strom aus Wasserkraft, Windenergie oder Photovoltaikanlagen betreiben, stammt ihre Heizungswärme zu 100% aus erneuerbaren Energien.
Leise Reifen zeichnen sich durch eine besondere Gummi-Mischung unter Verwendung neuartiger Materialien und eine lärmoptimierte Profilierung aus. Die Preise bewegen sich auf dem Niveau von herkömmlichen Produkten. Leise Reifen weisen gegenüber herkömmlichen Produkten eine vergleichbare Laufleistung auf. Obschon der im Fahrzeug-Innenraum hörbare Rollgeräuschpegel in erster Linie durch die Vibrationsübertragungen vom Fahrwerk auf die Karosserie erzeugt wird, kann durch die Verwendung leiser Reifen ein gewisser Komfortgewinn für die Insassen erzielt werden. Hingegen haben Schwankungen des Luftdrucks nur einen geringen Einfluss auf das Abrollgeräusch des Reifens.
Eine umfassende Anleitung zur Erstellung der Stromkennzeichnung gibt der «Leitfaden Stromkennzeichnung» des Bundesamts für Energie (www.bfe.admin.ch/stromkennzeichnung > Vollzugshilfen für Energieversorgungsunternehmen).
Auf www.stromkennzeichnung.ch ist eine Zusammenstellung aller Lieferantenmixe der Schweiz veröffentlicht. Ebenso finden sich dort Hintergrundinformationen zur operativen Umsetzung der Stromkennzeichnung, Brancheninformationen zur Stromerzeugung und zum Stromverbrauch in der Schweiz sowie Links zu gesetzlichen Grundlagen.
Die Volldeklaration stammt zudem aus folgendem Prüfauftrag (Postulat Diener-Lenz): https://www.admin.ch/de/nsb?id=60276
Die Etikette muss am Verkaufsort gut sichtbar am ausgestellten Fahrzeug oder in seiner Nähe angebracht werden. Auch eine Bildschirmanzeige ist erlaubt. Dabei muss die Energieetikette als Grundeinstellung erscheinen. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden. Sind noch weitere Informationen zum Personenwagen elektronisch abrufbar, so muss die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurückwechseln. Die Energieetikette muss von jeder Einstellung auf dem Bildschirm direkt aufrufbar sein. In der Werbung sowie in den Onlinekonfiguratoren muss zudem eine visuelle Darstellung der Energieetikette gemäss Vorlage angebracht werden.
Die Daten sind als «Open Government Data» auf opendata.swiss verfügbar.
Fördergelder für Solarwärme werden von den Kantonen gewährt. Genauere Informationen über die Förderhilfe in Ihrem Kanton finden Sie auf der Seite Fördergelder und Vergütungen.
Auch gewisse Gemeinden unterstützen thermische Solaranlagen mit Förderhilfen. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Gemeinde, ob Fördergelder verfügbar sind.
Swissgrid wickelt die Auszahlung der Fördergelder für Photovoltaik (Einmalvergütung und kostendeckende Einspeisevergütung) ab. Swissgrid ist die Betreiberin des nationalen Stromnetzes und die Vollzugsstelle für Fördersysteme.
Um die Einmalvergütung zu erhalten, brauchen Sie sich lediglich mit dem Swissgrid-Formular bei Swissgrid anzumelden. Das Anmeldeformular wird Ihnen nach Eingabe der Daten als PDF-Datei an Ihre E-Mail-Adresse zugeschickt. Bitte drucken Sie dieses aus und schicken Sie es unterschrieben an Swissgrid zurück. Sobald Sie Ihre Anlage in Betrieb genommen haben und Sie Swissgrid die vollständige Inbetriebnahmemeldung zugeschickt haben, wird die Einmalvergütung innert weniger Monate ausbezahlt.
Um die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) zu erhalten, brauchen Sie sich lediglich mit dem Swissgrid-Formular bei Swissgrid anzumelden. Dabei gilt zu beachten, dass alle Neuanmeldungen zur KEV auf die Warteliste gesetzt werden (aktueller Stand: 36‘700 Anlagen auf der Warteliste). Stehen wieder genügend finanzielle Mittel zur Verfügung, können weitere Anlagen in die KEV aufgenommen werden. Nach erfolgter Inbetriebnahme muss der Swissgrid die Beglaubigung der Anlage zugestellt werden. Die Vergütung wird auf Basis des Inbetriebnahmedatums der Solaranlage ausgerichtet und für eine Dauer von 20 Jahren abzüglich der Anzahl Jahre auf der Warteliste garantiert.
Wir weisen Sie darauf hin, dass gegenwärtig keine Photovoltaikanlage, die Swissgrid nach September 2011 gemeldet wurde, einen positiven Bescheid erhalten hat. Die Anzahl der angemeldeten Projekte übersteigt die vom Bund für die Photovoltaik-Förderung gewährten jährlichen Mittel.
Falls Ihre Anlage auf der KEV-Warteliste steht und Sie ein Wahlrecht für die Einmalvergütung haben, empfehlen wir Ihnen, dieses auszuüben, um Ihre Fördergelder möglichst rasch zu erhalten.
Die Energieetikette kann durch Eingabe der Typengenehmigungs-/Datenblattnummer (TG-Nummer), der VIN oder Stammnummer auf dieser Webseite erstellt werden. Wenn keine Typengenehmigungs-/Datenblattnummer (TG-Nummer), keine VIN und keine Stammnummer vorliegen, haben kommerzielle Branchenakteure die Möglichkeit beim BFE einen Zugang zum eigens dafür entwickelten Onlinetool anzufordern um eine provisorische bzw. manuelle Energieetikette zu erstellen.
Auf der Internetseite www.bfe.admin.ch/stromkennzeichnung unter «Dokumente» > «Vollzugshilfen für Energieversorgungsunternehmen» stehen die Elektrizitätsbuchhaltungen als Excel-Dateien bereit.
Die gesetzliche Grundlage für den Herkunftsnachweis, die Elektrizitätsbuchhaltung und die Stromkennzeichnung bildet der Artikel 9 des Energiegesetzes, SR 730.0 (EnG). Mit der Totalrevision des EnG erfolgte auch eine Totalrevision der Energieverordnung (EnV), welche gleichzeitig mit dem EnG am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Die Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, kurz HKSV, ersetzt neu die bisherige Herkunftsnachweisverordnung vom 24. November 2006 (HKNV).
Auf der Webseite von EnergieSchweiz finden Sie wertvolle und aktuelle Informationen und Hinweise zum Wärmepumpen-System-Modul. Detaillierte Informationen und Arbeitsunterlagen für Hausbesitzer, Bauinteressenten, Installateure und Hersteller/Lieferanten finden Sie auf der Internetseite www.wp-systemmodul.ch. Produktspezifische Informationen erhalten Sie auf den Webseiten der jeweiligen Hersteller/Lieferanten.
Die VIN oder Stammnummer können sie beim Importeur oder ihrem Händler anfragen.
Neuwagenhändler/innen erhalten die Typengenehmigungsnummer von ihrem Importeur und können sie an Kaufinteressierte abgeben. Die TG-Nummer befindet sich zudem auf dem Prüfungsbericht 13.20A und im Fahrzeugausweis im Feld 24. Bei Direktimporten oder einer Einzelzulassung steht im Feld 24 ein X geschrieben. Bei Modellen, für die die Energieetikette mittels VIN oder Stammnummer erstellt werden muss, steht im Feld 24 IVI, IVIX oder IVIZ.
Einige Kantone verwenden die Energieetikette als Basis für Rabatte bei der kantonalen Motorfahrzeugsteuer. Die Motorfahrzeugsteuer ist Kantonshoheit. Der Bund hat keinen Einfluss auf die Ausgestaltung dieser kantonalen Steuer. Als Dienstleistung für verantwortungsbewusste Autokäufer/innen stellen wir jedoch eine Übersicht der Rabatte und Vergünstigungen bei Kantonen zur Verfügung. Die genauen Konditionen sind beim jeweiligen Kanton zu erfahren. Wir bitten Sie sich direkt mit Ihrem zuständigen Kanton in Verbindung zu setzen.
Ja auf sonnendach.ch wird berücksichtigt wie Gelände, Gebäude und Vegetation Schatten auf Dachflächen werfen. Dabei wird für jede Dachfläche ein Fernhorizont, ein Horizont in mittlerer Entfernung und ein Nahhorizont berechnet. Damit wird sowohl der Schattenwurf durch weit entfernte Berge als auch durch nahe Objekte wie z.B. Bäume oder Häuser berücksichtigt. Für die Berechnung werden Gelände- und Oberflächenmodelle mit einer räumlichen Auflösung von 50cm verwendet.
Die wichtigsten Stromverbraucher im Jahr 2006:
- Verbrauch der ganzen Schweiz: 100%
- Brenner von Öl- und Gasheizungen: 2%
- Elektrische Widerstandsheizungen: 6%
- Elektrische Warmwasser-Erhitzer: 4%
- Haushaltgeräte: 11%
- Antriebsmotoren in der Industrie: 19%
- Beleuchtung: 13%
- Züge, Trams, Seilbahnen: 5%
Zum Vergleich:
- 112’800 Wärmepumpen (Stand Ende 2006): 1,5%
- 400’000 Wärmepumpen (Ziel Ende 2020): 4%
Der Ersatz aller Widerstandsheizungen und aller Warmwasser-Erhitzer würde genügend Strom freisetzen um 1 Million Wärmepumpen zu betreiben!
Bei Gas- und Ethanol-Fahrzeugen wird auf der Etikette zwischen klimarelevanten und absoluten CO2-Emissionen unterschieden. Für die Berechnung der Effizienzkategorien hat dies jedoch keinen Einfluss, sondern es kommt nur auf den Energieverbrauch des Fahrzeuges an.
Auf der Energieetikette wird anstelle der durchschnittlichen CO2-Emissionen der erstmals immatrikulierten Neuwagen neu der Zielwert angegeben. Dieser Zielwert beträgt für die Modelle mit WLTP-Werten 93.6 g/km und für jene mit NEFZ-Werten 95 g/km. Die Werte entsprechen jenen der CO2-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen.
Eine vom Bundesamt für Energie beauftragte Kontrollstelle führt jährlich zahlreiche Stichproben beim Neuwagenhandel durch. Zusätzlich werden die Preislisten und eine Auswahl Werbeschriften systematisch ausgewertet. Das Amt kann gemäss Energiegesetz aufgrund von Hinweisen von ausserhalb oder selbstständig, bei Zuwiderhandlung gegen die Verordnung Bussen bis zu CHF 100'000 verhängen.
Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe, so wird je Gramm Überschreitung und je Fahrzeug in der Flotte ein Betrag von 4'250 Franken fällig.
Der Nasshaftungskennwert G wird bei einem Test mit einem standardisierten Fahrzeug auf nasser, glatter Fahrbahn ermittelt. Die Messmethode für die Nasshaftung wird in der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) definiert.
Die Zielvorgabe wird ausgehend von den EU-Ausgangswerten je Untergruppe (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781) als gewichteter Durchschnitt berechnet. Dabei sind die Untergruppen-Anteile in der Importeursflotte im jeweiligen Jahr massgebend; diese Anteile bestimmen, welche individuelle Zielvorgabe für den Importeur ausfällt. Zudem werden die Fahrzeuge je Untergruppe noch mit Gewichtungsfaktoren für Nutzlast und Fahrleistung unterschiedlich gewichtet. Die Berechnung ist in Anhang 4a der CO2-Verordnung geregelt.
Für die Berechnung der Energieeffizienz von Plug-in Fahrzeugen bzw. Fahrzeugen, die teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterie über das Stromnetz aufgeladen werden kann, wird der Treibstoffverbrauch und der Stromverbrauch zusammengezählt, um die Energieeffizienz zu berechnen.
Die Zielvorgabe für Kleinimporteure sieht eine variable Steigung der Zielwertgeraden vor. Dabei kommt abhängig davon, ob das Leergewicht des Fahrzeugs, über oder unter dem Referenzleergewicht liegt, ein anderer Parameter-Wert für die Steigung der Zielwertgeraden zur Anwendung.
Im 2026 werden die einzelnen LNF für Kleinimporteure anhand der folgenden Formel berechnet:
Zulässige spezifische Emission = 153.9 + a × (Leergewicht – Mt-2) g CO2/km.
wobei
Die Berechnungsformel für das Jahr 2026 lautet somit wie folgt:
Individuelle Zielvorgabe wenn mi t > 2130 = 153.9 + 0.1064 x (mi t – 2130)
Individuelle Zielvorgabe wenn mi t <= 2130 = 153.9 + 0.0848 x (mi t – 2130)Eine Sanktion wird dann fällig, wenn die massgebenden CO2-Emissionen eines Fahrzeugs über der individuellen Zielvorgabe liegen.
Die Zielvorgabe für Kleinimporteure erfolgt 2026 anhand der folgenden Formel für jeden einzelnen PW:
Zulässige spezifische Emission = 93.6 + a × (Leergewicht – Mt-2) g CO2/km.
wobei
93.6: Referenzzielwert in Gramm CO2/km gemäss WLTP-Messverfahren
a: -0,0144, Steigung der Zielwertgeraden
Mt-2: durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten PW in kg.
Für das Jahr 2026 gilt das durchschnittliche Leergewicht aus dem Jahr 2024, welches 1777 kg beträgt.Eine Sanktion wird dann fällig, wenn die massgebenden CO2-Emissionen eines Fahrzeugs über der individuellen Zielvorgabe liegen.
Die Berechnungsformel für PW des Jahres 2026 lautet wie folgt (Anhang 4a Ziffer 1 & 2 CO2-Verordnung):
Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: 93.6 + a x (mi t – mt-2)
wobei
a: Steigung der Zielwertgeraden: -0,0144
Mi-t: Durchschnittliches Leergewicht der Neuwagenflotte des Grossimporteurs
Mt-2: Referenzleergewicht - für das Jahr 2026 gilt das durchschnittliche Leergewicht aus dem Jahr 2024, welches 1777 kg beträgt.
Hinweis: die definitive Berechnung für Grossimporteure wird jeweils erst nach Abschluss des Referenzjahres vorgenommen. Eine Sanktion wird dann fällig, wenn die massgebenden CO2-Emissionen der Flotte über der individuellen Zielvorgabe liegen.
Die Berechnungsformel für LNF der Jahre 2025 - 2029 sehen eine variable Steigung der Zielwertgeraden vor. Dabei kommt abhängig davon, ob das durchschnittliche Leergewicht der Neuwagenflotte des Grossimporteures, über oder unter dem Referenzleergewicht liegt, ein anderer Parameter-Wert für die Steigung der Zielwertgeraden zur Anwendung.
Die Berechnungsformel 2026 lautet wie folgt:
Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: z + a x (mi t – mt-2) wobei:
Die Berechnungsformel für das Jahr 2026 lautet somit wie folgt:
Individuelle Zielvorgabe wenn mi t > 2130 = 153.9 + 0.1064 x (mi t – 2130)
Individuelle Zielvorgabe wenn mi t <= 2130 = 153.9 + 0.0848 x (mi t – 2130)Hinweis: Die definitive Berechnung für Grossimporteure wird jeweils nach Abschluss des Referenzjahres vorgenommen. Eine Sanktion wird dann fällig, wenn die massgebenden CO2-Emissionen der Flotte über der individuellen Zielvorgabe liegen.
Die Einteilung in die Verbrauchskategorien A – G wird aufgrund des Verbrauchs in Primärenergie-Benzinäquivalenten vorgenommen. Um den Energieverbrauch für verschiedene Antriebsarten vergleichen zu können, werden Primärenergie-Benzinäquivalente verwendet («well-to-wheel» Ansatz, bzw. von der Energiequelle zum Rad).
Gemessen wird der Rollwiderstand auf einem Prüfstand. Nach Abgleich des verwendeten Trommelprüfstands mit einem Referenzprüfstand erfolgt die Zuordnung zu der entsprechenden Klasse A–E. Die Messmethode für den Rollwiderstand (CR) wurde durch das zuständige Gremium der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) festgelegt.
Der Energieverbrauch und die CO2-Emissionen der Personenwagen müssen nach Artikel 97 Absatz 5 VTS gemessen werden. Auf einem Prüfstand wird mit dem Fahrzeug eine vorgegebene Strecke simuliert, dabei werden die CO2-Emissionen städtisch, ausserorts und gesamt ermittelt und danach der Treibstoffverbrauch berechnet.
In der Elektrizitätsbuchhaltung kann der Eigenverbrauch, d.h. die vom Elektrizitätswerk selbst verbrauchte Elektrizität, vom Total «Stromabsatz an Endkunden» abgezogen werden. Wird für den Eigenverbrauch 100% Wasserstrom eingesetzt, muss die entsprechende Menge Nachweise in der Buchhaltung als Eigenverbrauch ausgetragen werden. Wird der Eigenverbrauch mit demselben Strommix wie für die Endkunden gedeckt, kann der Eigenverbrauch auch in der Menge «Total Stromabsatz an Endkunden» integriert bleiben.
Da Pumpenergie eine Form der Stromspeicherung und nicht der Stromproduktion ist, werden dafür keine Herkunftsnachweise ausgestellt (siehe Leitfaden zum Einsatz von Pumpen). Es ist also nicht möglich, beispielsweise Kohle- oder Windstrom durch Pumpspeicherung in Wasserstrom umzuwandeln. Soll die Pumpenergie aus erneuerbaren Quellen stammen, müssen entsprechende Herkunftsnachweise vorhanden sein. Die Nachweise für die beim Pumpen verloren gegangene Energie müssen entwertet werden.
Der elektrische Ertrag einer Photovoltaikanlage hängt von der Fläche, der Einstrahlung und vom Wirkungsgrad der eingesetzten Module ab. Die Dachflächen stammen aus einem Gebäudedatensatz von swisstopo. Für jede Dachfläche wird modelliert, wie die Sonne im Verlauf des Tages respektive des ganzen Jahres die Dachfläche bestrahlt. Dabei wird berücksichtigt, wie Gelände, Gebäude und Vegetation Schatten verursachen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Schlussbericht der Solarpotenzialanalyse.
Die Grenzwerte für die Kategorien sind im Anhang 1 der EU-Verordnung 2020/740 aufgelistet. Die Messmethode für das Rollgeräusch ist in der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) definiert.
Die Übertragungsverluste müssen in der Elektrizitätsbuchhaltung mitberücksichtigt werden.
Beispiel
Verkauf von 100% Energie mit ausgewiesener Qualität, Einkauf von 103% Energie mit ausgewiesener Qualität, 3% Übertragungsverluste im eigenen Netz. Bei der Beschaffung wurden diese 3% auch in der Elektrizitätsbuchhaltung eingebucht. Somit resultiert ein Nachweisüberschuss von 3%. Diese 3% überbleibende Nachweise können nach eigenem Ermessen eingesetzt werden.LNF mit einem Leergewicht von über 2'585 kg, die nach dem Abgasmessverfahren für schwere Fahrzeuge genehmigt sind, unterstehen dem Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften. Liegen für solche Fahrzeuge keine CO2-Emissionswerte nach dem WLTP-Messverfahren vor, werden diese gemäss Anhang 4 der CO2-Verordnung berechnet.
Neben kennzeichnungspflichtigen Lieferanten können auch nicht kennzeichnungspflichtige Lieferanten Entwertungen im Herkunftsnachweissystem vornehmen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Endverbraucher freiwillig einen hohen Anteil erneuerbarer Energien ausweisen möchte, beispielsweise im Sinne der Corporate Social Responsabilty, für den Nachhaltigkeitsbericht eines Unternehmens oder zur Überdeckung des Anteils geförderten Stroms bei Label-Produkten.
Bezieht ein Endverbraucher HKN von einem anderen als dem für ihn kennzeichnungspflichtigen Lieferanten, können diese HKN wie folgt entwertet werden:
a) Die HKN werden an den kennzeichnungspflichtigen Lieferanten transferiert, von diesem mit dem Entwertungszweck «Stromkennzeichnung Schweiz» entwertet und in der Stromkennzeichnung berücksichtigt.
b) Der kennzeichnungspflichtige Lieferant beschafft HKN und berücksichtigt diese in seiner Stromkennzeichnung. Der nicht kennzeichnungspflichtige Lieferant entwertet die von ihm zusätzlich beschafften HKN mit dem Entwertungszweck «freiwilliger Markt»; die betroffene Strommenge wird doppelt mit HKN belegt.
Details ist im Leitfaden Stromkennzeichnung Punkt 3.2.1 beschrieben.
Für die Festlegung der Kategoriengrenzen wurde ein Benchmark auf Basis des gültigen CO2-Zielwerts gemäss Art. 17b Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (641.711) definiert. Dieser beträgt aktuell 93.6 g CO2/km. Der Zielwert wird in Primärenergie-Benzinäquivalent (PE-BÄ) umgerechnet und definiert die Kategoriengrenze zwischen den Kategorien B und C. Die restlichen Kategoriengrenzen werden mittels 20%-Ab-/Zuschlägen berechnet. Diese 20% berechnen sich jeweils auf Basis des PE-BÄ, das dem CO2-Zielwert von 93.6 g/km entspricht.
Die durchschnittlichen Flottenemissionen werden als gewichteter Durchschnitt über die Fahrzeuge in der Importeursflotte berechnet. Dabei sind die Untergruppen-Anteile in der Importeursflotte im jeweiligen Jahr massgebend. Zudem werden die Fahrzeuge je Untergruppe noch mit Gewichtungsfaktoren für Nutzlast und Fahrleistung unterschiedlich gewichtet. Die Berechnung ist in Anhang 4c der CO2-Verordnung geregelt.
Massgebliche Datenquelle (bei mehrstufigen Fahrzeugen) sind die COC-Daten des Basisfahrzeugs. Das fertig aufgebaute Fahrzeug oder der Zustand bei Erstinverkehrsetzung in der Schweiz sind nicht ausschlaggebend.
Als schwere Fahrzeuge gelten grundsätzlich gemäss Artikel 17cbis der revidierten CO2-Verordnung Lastwagen und Sattelschlepper mit einer Achskonfiguration von 6x2, sowie solche mit einer Achskonfiguration von 4x2 und einem Garantiegewicht von mehr als 16 Tonnen.
Ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor Juli 2019 produziert wurden, sowie Arbeitsfahrzeuge gemäss Zustand als Basisfahrzeug. Ebenfalls ausgenommen sind Militärfahrzeuge, die zu militärischen Zwecken, d.h. für die Kampftruppe, eingesetzt werden.
Thermische Solaranlagen werden von den Kantonen unterstützt. Die Höhe der gewährten Fördergelder für Solarwärme hängt vom Kanton und von der Grösse der Anlage an. Im Kanton Genf beispielsweise werden für eine 4m2-Anlage auf einem Einfamilienhaus CHF 2400.- und für eine 20m2-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus CHF 2500.- bereitgestellt. Im Kanton Zürich wird eine 4m2-Anlage auf einem Einfamilienhaus mit CHF 1800.- und eine 20m2-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus mit CHF 3600.- unterstützt. Hinzu kommen in manchen Fällen Fördergelder der Gemeinde und die Möglichkeit, die gesamte Investition von den Steuern abzuziehen.
Der Hersteller oder Importeur muss dem Bund im Referenzjahr 2026 für jedes Gramm CO2/km, ab einer Zielwertüberschreitung von 0.1 Gramm, 95 Franken bezahlen. Die Beträge werden für jedes Jahr neu festgelegt. Dabei werden die in der Europäischen Union geltenden Beträge und der Wechselkurs berücksichtigt (Art. 13 CO2-Gesetz).
Der Hersteller oder Importeur muss dem Bund im Referenzjahr 2026 für jedes Gramm CO2/km, ab einer Zielwertüberschreitung von 0.1 Gramm, 95 Franken bezahlen. Die Beträge werden für jedes Jahr neu festgelegt. Dabei werden die in der Europäischen Union geltenden Beträge und der Wechselkurs berücksichtigt (Art. 13 CO2-Gesetz).
In der Schweiz gibt es heute qualitativ hochwertige, schlüsselfertige thermische Solaranlagen für nur CHF 10‘000.- (durchschnittliches 4-Personen-Haus, Anlage zur Deckung des Warmwasserbedarfs, Warmwasserspeicher von 600 Litern). Nach der Installation erfordern solche Anlagen nur wenig Unterhalt. Unter Berücksichtigung der Fördergelder und des Steuerabzugs für die Investition kostet die Anlage weniger als CHF 8000.-.
Wenn Ihnen ein Installateur ohne Begründung einen höheren Preis nennt, empfehlen wir Ihnen, eine andere Offerte einzuholen. Bitten Sie einen zertifizierten Solarprofi-Installateur um eine unverbindliche Offerte.
In der Schweiz gibt es heute qualitativ hochwertige, schlüsselfertige Photovoltaikanlagen für nur CHF 12‘000.- (durchschnittliches 4-Personen-Haus). Nach der Installation erfordern solche Anlagen nur wenig Unterhalt. Unter Berücksichtigung der Fördergelder und des Steuerabzugs für die Investition kostet die Anlage weniger als CHF 7000.-.
Wenn Ihnen ein Installateur ohne Begründung einen höheren Preis nennt, empfehlen wir Ihnen, eine andere Offerte einzuholen. Bitten Sie einen zertifizierten Solarprofi-Installateur um eine unverbindliche Offerte.
Der Energieverbrauch eines vierköpfigen Haushalts wird auf 4000 kWh/Jahr (ohne Heizbedarf) geschätzt. Mit dem Solarrechner von EnergieSchweiz können Sie Ihren jährlichen Energieverbrauch genau berechnen.
Mit photovoltaischer Solarenergie (Photovoltaik) wird Strom, beispielsweise für Haushaltsgeräte oder die Beleuchtung, produziert. Thermische Solarenergie (Solarthermie oder Solarwärme) erzeugt Wärme, die zum Heizen oder für Warmwasser verwendet wird.
Die Energieetikette für neue Personenwagen gilt für sämtliche serienmässig hergestellte Neuwagen, die nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweisen.
Solange Sie kein Vertragspartner in dieser Wertschöpfungskette sind, ist dieses Geschäft nicht zu berücksichtigen. Ihre Elektrizitätsbuchhaltung und Kennzeichnung wird durch diese Verkäufe nicht tangiert.
EU-Reifenetikette
Auf der Reifenetikette muss der Name des Lieferanten vermerkt sein. Zusätzlich wird ein QR-Code abgedruckt, über den der Verbraucher direkt zur EU-Produktdatenbank gelangt und sich detaillierte Informationen über den Reifen einholen kann. Ausserdem wird die Reifentypkennung unter dem QR-Code platziert.
Die Reifenetikette umfasst eine folgende Klassierungen:
- Die Einteilung aufgrund des Rollwiderstands in die farbigen Energieeffizienzklassen A bis E.
- Die Nasshaftungsklasse A bis E als Angabe zur Sicherheit bei Nässe.
- Die Klassierung A bis C, ergänzt um die dB-Angabe für das externe Rollgeräusch.
Bei Reifen, die speziell für die Nutzung bei extremen Schnee- und Eisverhältnissen entwickelt wurden, werden auf der Reifenetikette zusätzlich Symbole für Schnee- und Eishaftung angezeigt.
Grundsätzlich müssen alle Endkunden einmal pro Jahr mit einer Stromkennzeichnung versorgt werden. Das bedeutet, dass auch Kunden mit temporären Anschlüssen eine Stromkennzeichnung erhalten sollten, was jedoch nicht in jedem Fall möglich ist.
Subventionen gelten als Nicht-Entgelte und unterliegen deshalb nicht der Mehrwertsteuer. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden sich in der MWST-Info 05 und MWST-Branchen-Info 25 auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV. Bei Fragen bezüglich Mehrwertsteuer wenden Sie sich bitte direkt an die Hauptabteilung MWST. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich.
Seit dem 1.1.2009 wird auf den Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes ein Zuschlag zur Förderung der erneuerbaren Energien erhoben (Netzzuschlag). Dieser Zuschlag kann auf die tieferen Netzebenen und schliesslich an die Endkunden überwälzt werden. Bezahlt ein Endkunde den Netzzuschlag, hat er auch ein Anrecht auf die entsprechende Stromqualität des geförderten Stroms. Deshalb ist auf jeder Stromkennzeichnung dieser Anteil als «geförderter Storm» ausgewiesen. Das BFE publiziert jedes Jahr den fixen Prozentsatz an gefördertem Strom, der den Endkunden ausgewiesen werden muss (www.bfe.admin.ch/stromkennzeichnung > Vollzugshilfen für Energieversorgungsunternehmen).
Um diesen Prozess zu starten, müssen zuerst beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) die notwendigen Fahrzeugdaten digital erfasst werden. Dies erfolgt im Fahrzeugimport-Portal des ASTRA. Anschliessend ist für das Fahrzeug in jedem Fall, unabhängig davon ob eine Sanktion geschuldet ist oder nicht, auf dem eGovernment Portal (www.egov.swiss) ein Antrag auf Bescheinigung zu stellen. Wird keine Sanktion geschuldet, erfolgt die Bescheinigung automatisch. Für den Fall, dass eine Sanktion entrichtet werden muss, erhält der Importeur nach Zahlungseingang eine Bescheinigung ausgestellt.
Um diesen Prozess zu starten, müssen zuerst beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) die notwendigen Fahrzeugdaten digital erfasst werden. Dies erfolgt im Fahrzeugimport-Portal des ASTRA. Anschliessend ist für das Fahrzeug in jedem Fall, unabhängig davon ob eine Sanktion geschuldet ist oder nicht, auf dem eGovernment Portal (www.egov.swiss) ein Antrag auf Bescheinigung zu stellen. Wird keine Sanktion geschuldet, erfolgt die Bescheinigung automatisch. Für den Fall, dass eine Sanktion entrichtet werden muss, erhält der Importeur nach Zahlungseingang eine Bescheinigung ausgestellt.
Das OR legt die Pflicht zur ordnungsgemässen Aufbewahrung im Grundsatz fest. Danach sind die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz während zehn Jahren aufzubewahren. Bei ISO-zertifizierten Unternehmen kann die Aufbewahrungsfrist länger sein.
Hier spielt der freie Markt. Nachweise können unter Einhaltung der Regeln beliebig gekauft und verkauft werden und sind oft an keine physikalische Lieferung gebunden. In der Schweiz werden Nachweise von zahlreichen Grossproduzenten, Händlern, Weiterverteilern und Organisationen angeboten oder gekauft.
Herkunftsnachweise können verkauft werden. Der Preis für die unterschiedlichen Qualitäten kann frei bestimmt werden.
Sie können sich direkt auf der Website von Swissgrid Online für die KEV anmelden.
Das Anmeldeformular wird Ihnen nach Eingabe der Daten als PDF-Datei auf Ihre E-Mail-Adresse zugeschickt. Bitte drucken Sie dieses aus und schicken Sie es unterschrieben an Swissgrid zurück.
Ihre Anlage verbleibt solange auf der Warteliste, bis sie in ein neues Kontingent aufgenommen werden kann und einen positiven Förderbescheid erhält. Bitte beachten Sie die langen Wartezeiten bis zum Erhalt der KEV. Weitere Informationen finden Sie hier.
Wenn Sie sich bereits bei Swissgrid für die KEV angemeldet haben, jetzt aber Ihr Wahlrecht ausüben und die EIV in Anspruch nehmen möchten, füllen Sie bitte das Formular «Wahlrecht» aus und reichen Sie es bei Swissgrid ein.
Wenn Sie sich noch nicht bei Swissgrid angemeldet haben und die Einmalvergütung in Anspruch nehmen möchten, folgen Sie bitte den folgenden Schritten:
- Um die Einmalvergütung zu erhalten, müssen Sie sich bei Swissgrid Online anmelden.
- Das Anmeldeformular wird Ihnen nach Eingabe der Daten als PDF-Datei auf Ihre E-Mail-Adresse zugeschickt. Bitte drucken Sie dieses aus und schicken Sie es unterschrieben an Swissgrid zurück.
- Sobald Sie Ihre Anlage in Betrieb genommen haben, müssen Sie Swissgrid die vollständige Inbetriebnahmemeldung innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie Ihr Wahlrecht für die EIV ausüben möchten, müssen Sie Ihrer Anmeldung das Formular «Wahlrecht» beilegen.
- Sobald Ihr Dossier Inbetriebnahme vollständig ist, wird Ihnen Ihre Einmalvergütung innerhalb weniger Monate ausbezahlt.
Sonnendach.ch berechnet das Solarpotenzial pro Dachfläche. Das Solarpotenzial von mehreren Dächern kann addiert werden. Für komplexere Analyse sollte eine Fachperson konsultiert werden.
Dem Strom aus der Steckdose sieht man nicht an, woher er kommt. Deshalb kommt ein Bilanzierungssystem zum Einsatz: bei der Produktion von Strom wird ein Herkunftsnachweis erstellt, beim Verbrauch von Strom wird dieser entwertet. Mit diesem System können, unabhängig vom physikalischen und kommerziellen Stromfluss, Produktionsqualitäten dem Endverbrauch zugeordnet werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass eine bestimmte Stromqualität (z.B. 100 kWh Solarstrom aus der Schweiz) nur einmal als solche verkauft werden kann.
Zur Abschätzung des Quartalsverbrauchs sind, sofern keine Smart Meter installiert sind, Standardlastprofile zu verwenden. Der VSE hat dazu Empfehlungen publiziert (www.strom.ch).
Bei den kleinen PV-Anlagen kann auf standardisierte Einspeiseprofile abgestützt werden. Die Produktion ist also in den beiden Sommerquartalen wesentlich höher als in den Winterquartalen.
Die durch das BFE an Pilot- und Demonstrationsprojekte gewährte Finanz-hilfe ist auf 50% (für Pilotprojekte in Ausnahmefällen bis zu 70%) der nicht amortisierbaren Kosten (NAK) begrenzt. Das BFE berücksichtigt bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe unter anderem die strategische Rele-vanz, den Innovationsgehalt, das Anwendungspotenzial, die Erfolgswahr-scheinlichkeit, die öffentliche Zugänglichkeit sowie das Kosten/Nutzen-Verhältnis des Projekts.
Die KEV-Tarife hängen von der Grösse und der Inbetriebnahme der Anlage ab. Sie werden halbjährlich, am 1. April und am 1. Oktober, aktualisiert. Die Vergütungssätze vom Oktober 2016 werden mindestens bis zum 1. April 2017 gelten.
Die Luftdruck-Vorgabe des Herstellers oder der Hinweis, wo die Druckangaben zu finden sind, stehen meistens in der Betriebsanleitung. Der TCS empfiehlt bis zu 0,5 bar über der Herstellerangabe. Dies reduziert den Treibstoffverbrauch. Das Fahrverhalten verbessert sich, der Fahrkomfort nimmt nur wenig ab.
Erneuerbare Energien sind nachhaltig, unbegrenzt und kostenfrei vorhanden. Bei der Nutzung für die Wärmeerzeugung belasten sie die Umwelt nicht. Im Gegenteil, sie reduzieren die Umweltbelastung von Kohlendioxyd (CO2), Stickoxyd (NOx), Schwefeldioxyd (SO2), Feinstaub etc. Die Verwendung von erneuerbaren Energien ist für die Zukunft wegweisend und erhöht den Wert von Liegenschaften.
Wie hoch ist der Anteil an erneuerbarer Energie bei verschiedenen Wärmeerzeugungssystemen für die Gebäudebeheizung und für die Warmwassererzeugung? Der gesamte Energiebedarf beträgt 100%, basierend auf den aktuellen Bauvorschriften. Die aufgeführten Werte sind Grössenordungen.
Kann man Wärmepumpensysteme mit Solaranlagen kombinieren? Ja. Die Kombination eignet sich und erhöht die Anlageeffizienz im Sommer und in der Übergangszeit. Je nach Baustandard ist der Anteil der Energie für die Wassererwärmung höher, weil die Wärmeverluste durch die Wände geringer werden. Da Wärmepumpen Umweltenergie nutzen, ist die Verbesserung mit thermischen Sonnenkollektoren von geringerer Bedeutung und kaum amortisierbar. Wenn Subventionen und andere Finanzhilfen vorhanden sind, wird der Einsatz interessant.
Das Solarpotenzial wird für alle verfügbaren Gebäude einmal pro Jahr aktualisiert. Das Solarpotenzial wird für Neubauten oder umgebaute Gebäude welche im Gebäudedatensatz von swisstopo noch fehlen, nicht aktualisiert. Der aktuelle Datenstand ist in den Metadaten verfügbar.
Die Grösse einer Solaranlage hängt nicht nur von Ihrem Bedarf und der Anzahl Personen in Ihrem Haushalt ab, sondern auch von der beabsichtigten Nutzung (Brauchwarmwasser und/oder Heizungsunterstützung), von Ihrem Standort sowie vom Neigungswinkel und von der Ausrichtung Ihres Dachs.
In der Regel rechnet man für einen 4-Personen-Haushalt mit durchschnittlichem Verbrauch und einer thermischen Solaranlage, die nur zur Deckung des Warmwasserbedarfs eingesetzt wird, mit einer Sonnenkollektoren-Fläche von 6m2.
Berechnen Sie die genaue Grösse Ihrer Anlage mit dem Solarrechner von EnergieSchweiz
Die Grösse einer Solaranlage hängt nicht nur von Ihrem Bedarf und der Anzahl Personen in Ihrem Haushalt ab, sondern auch von Ihrem Standort sowie vom Neigungswinkel und von der Ausrichtung Ihres Dachs. In der Regel rechnet man für einen 4-Personen-Haushalt mit durchschnittlichem Verbrauch mit einer Anlage mit einer Leistung von 5kWp oder einer Fläche von 26 m2.
Berechnen Sie die genaue Grösse Ihrer Anlage mit dem Solarrechner von EnergieSchweiz.
Die Potenzialangaben auf sonnendach.ch sind als grober Richtwert zu verstehen. Die Solarpotentialanalyse wird automatisiert erstellt und ersetzt keine Fachberatung. Es handelt sich um eine Schätzung des Ertrags bei der Nutzung der gesamten Dachfläche. Die effektiven Erträge können von den automatisch berechneten Werten abweichen.
Ein Importeur kann sich auf das eGovernment Portal (www.egov.swiss) als Grossimporteur anmelden.
Grossimporteure, die im Jahr vor dem Referenzjahr 50 Personenwagen oder mehr über ihre Neuwagenflotte abgerechnet haben, sind im Referenzjahr automatisch beim Bundesamt für Energie erneut provisorisch als Grossimporteur registriert (Art. 18 Abs. 2 CO2-Verordnung). Umfasst die Flotte am Ende des Referenzjahrs weniger als 50 PW, so gilt der Importeur als Kleinimporteur und muss folglich über jeden PW einzeln abrechnen (Art. 18 Abs. 4 CO2-Verordnung).
In diesem Fall muss er sich beim BFE erneut als Grossimporteur anmelden, wenn er im Referenzjahr erneut provisorisch als Grossimporteur behandelt werden will. Die Anmeldung erfolgt über das eGovernment Portal. Diese Anmeldepflicht gilt gleichermassen für Importeure, die im Jahr vor dem Referenzjahr beim BFE nicht als Grossimporteur registriert waren und sich für das Referenzjahr neu als Grossimporteur registrieren möchten. Die Behandlung als Grossimporteur gilt jeweils für das ganze Referenzjahr. Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass der Importeur über eine Unternehmensidentifikationsnummer (UID) verfügt.
Die Abrechnungsmodalität, über den Durchschnitt bei 50 PW oder mehr (Flottenabrechnung Grossimporteur) oder individuell über jeden einzelnen PW (Einzelabrechnung Kleinimporteur), wird für sämtliche beim BFE registrierten Grossimporteure gleichermassen einzig auf Basis der Anzahl PW in der Neuwagenflotte nach Ablauf des entsprechenden Referenzjahr ermittelt.
Ein Importeur kann sich auf dem eGovernment Portal (www.egov.swiss) als Grossimporteur anmelden.
Grossimporteure, die im Jahr vor dem Referenzjahr 6 Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper (Sammelbegriff LNF) oder mehr über ihre Neuwagenflotte abgerechnet haben, sind im Referenzjahr automatisch beim Bundesamt für Energie erneut als Grossimporteur registriert (Art. 18 Abs. 2 CO2-Verordnung). Umfasst die Flotte am Ende des Referenzjahrs weniger als 6 LNF, so gilt der Importeur als Kleinimporteur und muss folglich über jeden LNF einzeln abrechnen (Art. 18 Abs. 4 CO2-Verordnung). In diesem Fall muss er sich beim BFE erneut als Grossimporteur anmelden, wenn er im Referenzjahr erneut provisorisch als Grossimporteur behandelt werden will. Die Anmeldung erfolgt über das eGovernment Portal. Diese Anmeldepflicht gilt gleichermassen für Importeure, die im Jahr vor dem Referenzjahr beim BFE nicht als Grossimporteur registriert waren und sich für das Referenzjahr neu als Grossimporteur registrieren möchten. Die Behandlung als Grossimporteur gilt jeweils für das ganze Referenzjahr. Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass der Importeur über eine Unternehmensidentifikationsnummer (UID) verfügt.
Die Abrechnungsmodalität, über den Durchschnitt bei 6 LNF oder mehr (Flottenabrechnung Grossimporteur) oder individuell über jeden einzelnen LNF (Einzelabrechnung Kleinimporteur), wird für sämtliche beim BFE registrierten Grossimporteure gleichermassen einzig auf Basis der Anzahl LNF in der Neuwagenflotte nach Ablauf des entsprechenden Referenzjahr ermittelt.
Ein Importeur muss sich auf dem eGovernment Portal UVEK (www.uvek.egov.swiss) als Grossimporteur anmelden.
Importeure, die im Jahr vor dem Referenzjahr zwei schwere Nutzfahrzeuge (Sammelbegriff SNF) oder mehr über ihre Neuwagenflotte abgerechnet haben, sind im Referenzjahr automatisch beim Bundesamt für Energie erneut provisorisch als Grossimporteur registriert (Art. 18 Abs. 2 CO2-Verordnung).
Hat ein Importeur im Jahr vor dem Referenzjahr über weniger als zwei SNF über seine Neuwagenflotte abgerechnet, so muss er sich beim BFE neu als Grossimporteur anmelden. Die Anmeldung erfolgt über das eGovernment Portal UVEK . Diese Anmeldepflicht gilt gleichermassen für Importeure, die im Jahr vor dem Referenzjahr beim BFE nicht als Grossimporteur registriert waren und sich für das Referenzjahr neu als Grossimporteur registrieren möchten. Die Behandlung als Grossimporteur gilt ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs durch das BFE für das ganze Jahr. Im Idealfall erfolgt eine Neu- oder Wiederanmeldung vor Beginn eines Referenzjahres. Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass der Importeur über eine Unternehmensidentifikationsnummer (UID) verfügt.
Umfasst die Flotte eines Importeurs am Ende des Referenzjahrs weniger als zwei SNF, so gilt der Importeur als Kleinimporteur und muss folglich über jedes Fahrzeug einzeln abrechnen (Art. 18 Abs. 4 CO2-Verordnung).
Die Etikette bildet den CO2-Ausstoss des spezifischen Fahrzeugs sowie den angestrebten CO2-Zielwert auf einem CO2-Balken ab. Dieser beträgt 93.6 g/km.
Die Qualitätssicherung erfolgt auf mehrere Arten:
Bei einer System-Modul-Anlage dürfen nur vorgängig zertifizierte Module eingebaut werden, diese bestehen aus einer Wärmepumpe mit Gütesiegel und alle dazu gehörenden Komponenten. So ist gewährt, dass diese optimal aufeinander abgestimmt sind.
Fachverbände der Trägerschaft führen Schulungen für die Hersteller, Lieferanten und Installateure durch. Diese verpflichten sich schriftlich, die Vorgaben des Wärmepumpen-System-Moduls zu befolgen. Die qualifizierten Installations-Unternehmungen und die zertifizierten System-Module der Wärmepumpen Lieferanten werden unter www.wp-systemmodul.ch publiziert.
Mit der vertraglichen Vereinbarung zum Einbau eines Wärmepumpen-System-Moduls verpflichtet sich der Installateur, die im Pflichtenheft festgehaltenen Planungsschritte durchzuführen und im Anlagedokumentationsordner nachvollziehbar abzulegen. Die standardisierten Inbetriebnahmen, welche sowohl der Installateur als auch der Lieferant der Wärmepumpe vornehmen, werden dokumentiert und die eingestellten Parameter mit einer Nachkontrolle im 2. Betriebsjahr anhand der realen Kennwerte überprüft.
Der Installateur sendet die Leistungsgarantie und alle dazu gehörenden Unterlagen (Inbetriebnahmeprotokolle des Installateurs und des Lieferanten) der Zertifizierungsstelle der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS). Diese prüft die Unterlagen und stellt zuhanden des Wohneigentümers ein Anlagezertifikat aus.
Die Zertifizierungsstelle erteilt externen Fachkräften den Auftrag, in regelmässigen Abständen Wärmepumpenanlagen zu überprüfen. Für die Stichprobenkontrolle ist die Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS) verantwortlich.
Gestützt auf Art. 22a müssen Abtretungen dem BFE ausschliesslich mittels Services über das eGovernment Portal UVEK gemeldet werden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
- «Abtretungsmeldung»: Mit diesem Service können Abtretungen von einzelnen Fahrzeugen gemeldet werden.
- «Abtretungsmeldungen mittels Excel»: Mit diesem Service können Grossimporteure ihre Fahrzeuge mittels Excel-Listen abtreten. Es muss dabei die Standardvorlage verwendet werden.
- «Abtretungen auswerten»: Mit diesem Service können Sie eine Auswertung der Abtretungen ihrer Organisation vornehmen. Diese Abtretungen können dabei als Excel exportiert werden.
Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite: Abtretungsprozess.
Gestützt auf Art. 22a der CO2-Verordnung müssen Abtretungen seit dem 1. Januar 2024 dem BFE gemeldet werden.
Grundsätzlich sind Abtretungen dem BFE mittels Services über das eGovernment Portal zu melden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
- «Abtretungsmeldung»: Mit diesem Service können Abtretungen von einzelnen Lieferwagen und leichten Sattelschleppern gemeldet werden.
- «Abtretungsmeldungen mittels Excel»: Mit diesem Service können Grossimporteure ihre Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mittels Excel-Listen abtreten. Es muss dabei die Standardvorlage verwendet werden.
- «Abtretungen auswerten»: Mit diesem Service können Sie eine Auswertung der Abtretungen ihrer Organisation vornehmen. Diese Abtretungen können als Excel-Auswertung exportiert werden.
Das eGovernment Portal kann gewisse Ausnahmefälle von Fahrzeugen in Verbindung mit einer Abtretung aktuell nicht verarbeiten. Dies betrifft unter anderem folgende Fälle:
- Fahrzeuge mit einer VIN die nicht 17-stellig ist
- Modifizierte Fahrzeuge, bei welchen vom CoC abweichende Daten geltend gemacht werden
- Lieferwagen mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht bis max. 4.25 Tonnen (Bourgeois-Fahrzeuge).
Diese Sonderfälle sind bis auf Weiteres mit einem eigens dafür erstellten Formular inkl. den im Formular genannten Beilagen, dem BFE zu melden.
Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite: AbtretungsprozessGestützt auf Art. 22a der CO2-Verordnung müssen Abtretungen seit dem 1. Januar 2024 dem BFE gemeldet werden. Grundsätzlich sind Abtretungen dem BFE mittels Services über das eGovernment Portal zu melden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
- «Abtretungsmeldung»: Mit diesem Service können Abtretungen von einzelnen Personenwagen gemeldet werden.
- «Abtretungsmeldungen mittels Excel»: Mit diesem Service können Grossimporteure ihre Personenwagen mittels Excel-Listen abtreten. Es muss dabei die Standardvorlage verwendet werden.
- «Abtretungen auswerten»: Mit diesem Service können Sie eine Auswertung der Abtretungen ihrer Organisation vornehmen. Diese Abtretungen können als Excel-Auswertung exportiert werden.
Das eGovernment Portal kann gewisse Ausnahmefälle von Fahrzeugen in Verbindung mit einer Abtretung aktuell nicht verarbeiten. Dies betrifft unter anderem folgende Fälle:
- Fahrzeuge mit einer VIN die nicht 17-stellig ist
- Modifizierte Fahrzeuge, bei welchen vom CoC abweichende Daten geltend gemacht werden
- Lieferwagen mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht bis max. 4.25 Tonnen (Bourgeois-Fahrzeuge).
Diese Sonderfälle sind bis auf Weiteres mit einem eigens dafür erstellten Formular inkl. den im Formular genannten Beilagen, dem BFE zu melden.
Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite: Abtretungsprozess
Die physikalischen Einheiten von Arbeit bzw. Energie und von Leistung werden oft durcheinander gebracht. Leistung ist definiert als Arbeit pro Zeiteinheit.
Welches ist der Unterschied zwischen COP und JAZ?
COP (Coefficient of performance = Leistungszahl) und JAZ (Jahresarbeitszahl) sind je ein Mass für die Effizienz. Der COP gibt bei der Wärmepumpe das Verhältnis zwischen Heizleistung und aufgenommener elektrischer Leistung bei einem bestimmten Betriebspunkt an, z.B. COP = 4.5 bei B0W35, d.h. die Wärmepumpe liefert bei einer Soletemperatur von 0°C und einer Nutztemperatur von 35°C (Heizung oder Warmwasser) 4.5 mal soviel Leistung als sie selber in Form von Strom aufnimmt. Die Leistungszahlen von Wärmepumpen werden in den Testzentren (z.B. am Wärmepumpen-Testzentrum WPZ in Buchs SG) an verschiedenen vorgegebenen Betriebspunkten gemessen. So können einzelne Wärmepumpen bezüglich ihrer Effizienz miteinander verglichen werden. Im praktischen Einsatz durchlaufen Wärmepumpen über das ganze Jahr gesehen unterschiedlichste Betriebspunkte. Der COP ist also nicht geeignet, den Betrieb einer Wärmepumpe umfassend zu charakterisieren. Dafür dient die Arbeitszahl (AZ). Die AZ gibt das Verhältnis zwischen produzierter Heizenergie und aufgenommener elektrischer Energie an. Über ein ganzes Jahr betrachtet, wird die Arbeitszahl als Jahresarbeitszahl (JAZ) bezeichnet. Für den Vergleich ist es wichtig, dass die Bilanzgrenze klar festgelegt ist. Eine hohe JAZ erfordert eine optimierte Dimensionierung der Gesamtanlage.
Die Effizienz einer Wärmepumpe hängt sehr stark vom Temperaturhub ab (Differenz zwischen dem Quellen- und dem Heiztemperaturniveau). Je höher die Quellentemperatur (Umweltwärme) und je tiefer die Heiztemperatur des Gebäudes desto höher ist die Effizienz. Zudem wird die Effizienz auch vom Benutzerverhalten beeinflusst. Daher muss für die Jahresarbeitszahl JAZ nicht eine Zahl, sondern eine Bandbreite genannt werden.
Die Sanktion von Kleinimporteuren für das Jahr 2026 berechnet sich nach folgendem Schema:
Beispiel für das Referenzjahr 2026 (siehe Berechnungstool auf der Website)
Privatimport eines PW im Jahr 2026:
- CO2-Emissionen: 110 g CO2/km
- Leergewicht: 1650 kg
- Referenzleergewicht: 1777 kg
- Der Sanktionsbetrag beträgt 95 Franken für jedes Gramm, ab einer Zielwertüberschreitung von 0.1 Gramm.
Zielvorgabe = 93.6 + -0.0144 × (1650 – 1777) = 95.4288 g CO2/km (ohne zu runden weiterrechnen)
Überschreitung Zielvorgabe = 110 – 95.4288 = 14.57 g CO2/km (auf das nächste hundertstel Gramm CO2/km abrunden)
Sanktion: 14.57 × CHF 95 = 1384.15 CHF (auf fünf Rappen runden)Die Sanktion von Kleinimporteuren für das Jahr 2026 berechnet sich nach folgendem Schema:
Beispiel für das Referenzjahr 2026 (siehe Berechnungstool auf der Website)
Privatimport eines LNF im Jahr 2026 mit Leergewicht > Referenzleergewicht:
- CO2-Emissionen: 186 g CO2/km
- Leergewicht: 2'139 kg
- Referenzleergewicht: 2'130 kg
- Sanktionsbetrag: 95 Franken für jedes Gramm, ab einer Zielwertüberschreitung von 0.1 Gramm (provisorischer Sanktionsbetrag)
Zielvorgabe: 153.9 + 0.1064 × (2'139 – 2'130) = 154.858 g CO2/km (runden auf drei Dezimalstellen)
Überschreitung Zielvorgabe: 186 – 154.858 = 31.14 g CO2/km (auf das nächste hundertstel Gramm CO2/km abrunden)
Sanktion: 31.14 × CHF 95 = CHF 2'958.30 (auf fünf Rappen runden)Beispiel für das Referenzjahr 2026 (siehe Berechnungstool auf der Website)
Privatimport eines LNF im Jahr 2026 mit Leergewicht < Referenzleergewicht:
- CO2-Emissionen: 186 g CO2/km
- Leergewicht: 2'079 kg
- Referenzleergewicht: 2'130 kg
- Sanktionsbetrag: 95 Franken für jedes Gramm, ab einer Zielwertüberschreitung von 0.1 Gramm (provisorischer Sanktionsbetrag)
Zielvorgabe: 153.9 + 0.0848 × (2'079 – 2'130) = 149.575 g CO2/km (runden auf drei Dezimalstellen)
Überschreitung Zielvorgabe: 186 – 149.575 = 36.42 g CO2/km (auf das nächste hundertstel Gramm CO2/km abrunden)
Sanktion: 36.42 × CHF 95 = CHF 3'459.90 (auf fünf Rappen runden)Bei Grossimporteuren werden die massgebenden durchschnittlichen CO2-Emissionen über den Mittelwert der Neuwagenflotte berechnet. Bevor diese erfolgt, sind für jedes einzelne Fahrzeuge die massgebenden CO2-Emissionen festzulegen (siehe auch FAQ: Welches sind die massgebenden CO2-Emissionen von Fahrzeugen?).
Zur Ermittlung der massgebenden durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte sind zusätzlich allfällige Erleichterungen durch Zielmarktanteile und die Anrechnung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen zu berücksichtigen (siehe auch FAQ: Welche Erleichterungen gelten für Grossimporteure?). Auf der BFE-Website ist ein Berechnungsbeispiel für Grossimporteure aufgeschaltet, welche die Erleichterung durch emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge, sowie die Anrechnung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen beinhaltet:
Sanktionsberechnung: Berechnungsbeispiel LNF-Grossimporteure
Bei Grossimporteuren werden die massgebenden durchschnittlichen CO2-Emissionen über den Mittelwert der Neuwagenflotte berechnet. Bevor diese erfolgt, sind für jedes einzelne Fahrzeuge die massgebenden CO2-Emissionen festzulegen (siehe auch FAQ: «Welches sind die massgebenden CO2-Emissionen von Fahrzeugen?»).
Zur Ermittlung der massgebenden durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte sind zusätzlich allfällige Erleichterungen durch Zielmarktanteile und die Anrechnung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen zu berücksichtigen (siehe auch FAQ «Wie viel muss man bezahlen?»).
Auf der BFE-Website ist ein Berechnungsbeispiel für Grossimporteure aufgeschaltet, welche die Erleichterung durch emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge, sowie die Anrechnung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen beinhaltet:
Eine Solaranlage erzeugt genügend Strom für Ihren Bedarf. Der Strom wird aber tagsüber produziert, wenn die Sonne scheint. Im heutigen Stand der Technik ist es noch nicht möglich, diese Energie auf einfache Weise zu speichern. Dies dürfte in den kommenden Jahren mit der Entwicklung neuer Batterien einfacher werden. Um diese Energie nicht zu verlieren, besteht heute die einzige Lösung darin, sie wieder in das Stromnetz einzuspeisen, wo sie vom lokalen Energieversorger abgenommen werden muss.
Am Abend benötigen Sie Strom (zum Kochen, für die Beleuchtung etc.). Ihre Solaranlage produziert dann aber keine Elektrizität mehr. Dann kaufen Sie Energie von Ihrem Versorger aus dem Stromnetz.
Wenn Sie auf dem Dach Ihres Hauses eine Solaranlage installieren lassen, bleiben Sie dennoch an das Stromnetz angeschlossen. In der Nacht oder bei schlechtem Wetter reicht die Solarproduktion Ihrer Anlage nicht aus, um Ihren Energieverbrauch zu decken. In diesem Fall beziehen Sie Ihren Strom direkt aus dem Netz. Ihr Stromversorgungsunternehmen stellt Ihre Versorgung rund um die Uhr sicher und bietet Ihnen damit eine Sicherheitsleistung. Aus diesem Grund kauft es den Strom zu einem tieferen Preis, als es ihn verkauft.
Nein. Die Ermittlung der Kategorie erfolgt aufgrund der Primärenergie-Benzinäquivalente, wodurch alle Antriebsarten miteinander vergleichbar sind.
Grundsätzlich werden für jede Art der Stromproduktion Nachweise generiert, somit auch bei der Produktion durch BHKW. Entscheidend ist, dass die produzierte Energie mit einem Ablesewert/Zähler nachgewiesen werden kann. Bei mit Erdöl betriebenen BHKW werden Nachweise der Kategorie Erdöl produziert, bei mit Erdgas betriebenen entsprechend Nachweise der Kategorie Erdgas.
Das Wärmepumpen-System-Modul ist eine Initiative von Branchenvertretern (Herstellern, Lieferanten, Installateuren, Verbänden), welchen die Kundenzufriedenheit und die Energieeffizienz am Herzen liegen.
Das Wärmepumpen-System-Modul wird von einer Trägerschaft (EnergieSchweiz, von der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz FWS, von Gebäudeklima Schweiz GKS, vom Schweizerischen Verein von Gebäudetechnik-Ingenieuren SKWI und dem Schweizerisch- Liechtensteinischem Gebäudetechnikverband suissetec) getragen.
Grundsätzlich dürfen sich alle interessierten Personen bei Fragen im Zusammenhang mit Windenergie in der Schweiz an den Guichet Unique wenden. Diese zentrale Anlaufstelle wurde jedoch vor allem im Hinblick auf die Koordination der Stellungnahmen und Bewilligungen auf Bundesebene im Zusammenhang mit Windenergieanlagen eingerichtet. Dadurch sind ProjektentwicklerInnen sowie kantonale und kommunale Behörden zentrale «Kunden» des Guichet Unique.
Bei den SNF müssen sich alle Importeure auf dem eGovernment Portal UVEK (www.uvek.egov.swiss) als Grossimporteur anmelden – also auch jene Importeure, die lediglich ein Fahrzeug pro Jahr zum Verkehr zulassen.
Jeder qualifizierte Heizungsinstallateur kann Sie beraten. Am besten suchen Sie sich einer in ihrer Region. Die Liste finden sie unter www.wp-systemmodul.ch.
Empfänger von Finanzhilfen aus dem P+D-Programm können sowohl private Unternehmen (z.B. KMU) wie auch Forschungseinrichtungen und/oder öffentliche Organisationen sein. Vorhaben von Verwaltungseinheiten des Bundes sind von der Unterstützung durch das P+D-Programm ausgeschlossen.
Alle Stromlieferanten, welche in der Schweiz Endkunden mit Strom beliefern, sind kennzeichnungspflichtig (siehe EnG, Art.9, Absatz 3, Bst. b). Für die Stromkennzeichnung ist also der Lieferant, nicht der Netzbetreiber verantwortlich.
Stromlieferanten, die weniger als 500 MWh pro Jahr an Endverbraucherinnen und Endverbraucher liefern, sind ebenfalls zur Stromkennzeichnung verpflichtet jedoch von der Pflicht zur Veröffentlichung unter www.stromkennzeichnung.ch befreit (siehe Energieverordnung Artikel 4 Absatz 4).
Freie Endverbraucher, welche nach Art. 11 Abs. 2 StromVV von ihrem Recht auf Netzzugang Gebrauch machen, können sich auf dem Markt ihren Strom beschaffen.
Gemäss VSE Handbuch Marktmodell elektrische Energie gilt für Lieferanten (Pkt. 2.2.6.4): Ein Lieferant beschafft von einem oder mehreren Händlern und/oder Erzeugern Energie und ggf. Herkunftsnachweise zur Versorgung seiner Endverbraucher. Jedem Lieferanten sind die Messpunkte seiner Endverbraucher und Erzeugungseinheiten zugeordnet.
In jedem Fall und unabhängig von der Vertragsart bedeutet dies, dass der Lieferant für die ihm zugeordneten Messpunkte für die gesamte bezogene Strommenge kennzeichnungspflichtig ist.
Für die Abwicklung von Fördermassnahmen im Zusammengang mit Windenergie (KEV, EVS, Investitionsbeiträge, Gleitende Marktprämie) ist die Firma Pronovo zuständig. Sie finden weitere Informationen dazu auf www.pronovo.ch. Für die Projektierungsbeiträge ist das BFE zuständig. Sie finden weitere Informationen dazu auf Förderung Windenergie.
Gemäss Art. 11 des CO2-Gesetzes legt der Bundesrat für jeden Importeur oder Hersteller von Personenwagen eine Berechnungsmethode für eine individuelle Zielvorgabe für die eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Personenwagen fest. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen des Importeurs oder Herstellers (Personenwagenflotte). Demnach ist der Verantwortliche und Berechtigte hinsichtlich der CO2-Emissionsvorschriften für Personenwagen der erstmalige Importeur oder der Hersteller eines Personenwagens, und nicht ein Dritter, der die Personenwagen in der Schweiz in einem späteren Zeitpunkt allenfalls immatrikuliert. Es ist festzuhalten, dass wenn sich der für die Zuordnung des Personenwagens massgebende Sachverhalt verwirklicht (Import/Herstellung), die entsprechenden rechtlichen Folgen (Personenwagen gehören zur Flotte des Importeurs) ausgelöst werden. Eine Wiederholung des Sachverhalts kann diese rechtlichen Folgen nicht ein zweites Mal auslösen.
Gemäss Art. 11 des CO2-Gesetzes legt der Bundesrat für jeden Importeur oder Hersteller von LNF eine Berechnungsmethode für eine individuelle Zielvorgabe für die eingeführten oder in der Schweiz hergestellten LNF fest. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten LNF des Importeurs oder Herstellers (LNF-Flotte). Demnach ist der Verantwortliche und Berechtigte hinsichtlich der CO2-Emissionsvorschriften für LNF der erstmalige Importeur oder der Hersteller eines LNF, und nicht ein Dritter, der die Fahrzeuge in der Schweiz in einem späteren Zeitpunkt allenfalls immatrikuliert. Es ist festzuhalten, dass wenn sich der für die Zuordnung des Fahrzeuges massgebende Sachverhalt verwirklicht (Import/Herstellung), die entsprechenden rechtlichen Folgen (LNF gehören zur Flotte des Importeurs) ausgelöst werden. Eine Wiederholung des Sachverhalts kann diese rechtlichen Folgen nicht ein zweites Mal auslösen.
Hauptziel der Energieetikette ist die transparente Kundeninformation beim Kaufentscheid. Dadurch wird eine Verminderung des Energieverbrauchs der Neuwagenflotte sowie des damit verbundenen CO2-Ausstosses der Personenwagen erzielt.
Untersuchungen haben ergeben, dass rund 20% des Spritverbrauches durch die Reifen verursacht werden. Dieser Wert setzt sich zu 16% aus dem Rollwiderstand und zu 4% aus dem Luftwiderstand der Reifen zusammen. Eine Verminderung des Rollwiderstands führt zu weniger Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen und somit zu einer Steigerung der Energieeffizienz des Strassenverkehrs. Ein um 10% geringerer Rollwiderstand senkt den Treibstoffverbrauch um ca. 1,5%, dies entspricht einer Reduktion der CO2-Emissionen von 2g pro gefahrenem Kilometer. Die Treibstoffeinsparung kann bis zu 0.5 Liter pro 100km betragen. Weil ein verringerter Rollwiderstand in Konkurrenz zu den Haftungseigenschaften und somit zur Sicherheit eines Reifens steht; die Nasshaftung ist ebenfalls Bestandteil der Reifenetikette.
Mit der Zertifizierung von Modulen ist gewährleistet, dass die nachher installierte Anlage auf geprüften und aufeinander abgestimmten Komponenten beruht. Ausserdem gibt es Vorgaben zur Einbindungsart und zur Anlageplanung.
Die festgeschriebene Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Installateur und Hersteller/Lieferant der Wärmepumpe verhindert, dass Doppelspurigkeiten auftreten und dass wichtige Schritte in der Planung und Ausführung vergessen gehen.
Die Elemente «Leistungsgarantie» und «Anlageordner» schaffen Transparenz und Nachvollziehbarkeit über die Planung und Ausführung der Anlage, selbst noch nach Jahren.
Das Anlagezertifikat der FWS schafft Sicherheit, dass die Wärmepumpenanlage korrekt und zu 100% nach den Vorgaben des Wärmepumpen-System-Moduls geplant und ausgeführt wurde.
Mit der korrekten Inbetriebnahme und der Nachkontrolle nach 2 Jahren ist garantiert, dass die Wärmepumpenanlage energieeffizient läuft, keine elektrische Zusatzheizung unnötigerweise dazu geschalten ist und dass die Wärmepumpe nicht zu häufig ein- und ausschaltet. Ein zu häufiges Ein- und Ausschalten reduziert die Lebensdauer der Wärmepumpe.
Kleinimporteure sind verpflichtet die von Ihnen importierten Fahrzeuge via Fahrzeugimport-Portal dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zu melden. Das ASTRA bestätigt dem Kleinimporteur die erfolgreiche Erfassung des Fahrzeugs im Fahrzeugimport-Portal. Diese Meldung ist Voraussetzung um für ein Fahrzeug beim Bundesamt für Energie einen Antrag auf Bescheinigung zu stellen. Das ASTRA steht für Fragen betreffend die Erfassung von Fahrzeugen im Fahrzeugimport-Portal zur Verfügung. (Mail: hotline_import(at)astra.admin.ch)
Kleinimporteure sind verpflichtet die von Ihnen importierten Fahrzeuge via Fahrzeugimport-Portal dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zu melden. Das ASTRA bestätigt dem Kleinimporteur die erfolgreiche Erfassung des Fahrzeugs im Fahrzeugimport-Portal. Diese Meldung ist Voraussetzung um für ein Fahrzeug beim Bundesamt für Energie einen Antrag auf Bescheinigung zu stellen.
Das ASTRA steht für Fragen betreffend die Erfassung von Fahrzeugen im Fahrzeugimport-Portal zur Verfügung. (Mail: hotline_import(at)astra.admin.ch)
Kleinimporteure benötigen für die Zulassung des Fahrzeugs eine Bescheinigung durch das Bundesamt für Energie (BFE) sowie eine Bestätigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA). Der Antrag auf Bescheinigung wird via das eGovernment Portal gestellt: www.egov.swiss.
Erreicht oder unterschreitet ein Fahrzeug seine Zielvorgabe, wird das Fahrzeug automatisch für die Zulassung bescheinigt. Überschreitet ein Fahrzeug seine Zielvorgabe, schuldet der Importeur eine Sanktion. In diesem Fall erfolgt die Bescheinigung erst nach Zahlungseingang des geschuldeten Betrags. Ist ein Fahrzeug vom Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften ausgenommen, wird für die Zulassung beim kantonalen Strassenverkehrsamt keine Bescheinigung vorausgesetzt.
Alle Importeure können Fahrzeuge auf einen Grossimporteur abtreten. Tritt ein Kleinimporteur sein Fahrzeug einem Grossimporteur ab, benötigt er für die Zulassung keine Bescheinigung. Weitere Informationen zur Abtretung: Was ist eine Abtretung eines importierten Personenwagens? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden?
Kleinimporteure benötigen für die Zulassung des Fahrzeugs eine Bescheinigung durch das Bundesamt für Energie (BFE) sowie eine Bestätigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA). Der Antrag auf Bescheinigung wird via das eGovernment Portal gestellt: www.egov.swiss.
Erreicht oder unterschreitet ein Fahrzeug seine Zielvorgabe, wird das Fahrzeug automatisch für die Zulassung bescheinigt. Überschreitet ein Fahrzeug seine Zielvorgabe, schuldet der Importeur eine Sanktion. In diesem Fall erfolgt die Bescheinigung erst nach Zahlungseingang des geschuldeten Betrags. Ist ein Fahrzeug vom Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften ausgenommen, wird für die Zulassung beim kantonalen Strassenverkehrsamt keine Bescheinigung vorausgesetzt.
Alle Importeure können Fahrzeuge auf einen Grossimporteur abtreten. Tritt ein Kleinimporteur sein Fahrzeug einem Grossimporteur ab, benötigt er für die Zulassung keine Bescheinigung. Weitere Informationen zur Abtretung siehe FAQ: Was ist eine Abtretung eines importierten LNF? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden?
Massgebend sind die im Rahmen des VECTO-Simulationsverfahrens ermittelten Emissionen. Dieses ist Teil der europäischen Gesamtgenehmigung und ist auch für Neufahrzeuge in der Schweiz grundsätzlich Pflicht.
Die für die Zielwertregelung massgebende Grösse sind die CO2-Emissionen in Gramm je Tonnenkilometer. Diese können für einzelne Fahrzeuge dem COC (Ziffer 49.5) oder der Kundeninformationsblatt (Customer Information File, Ziffer 2.3) entnommen werden.
Die massgebenden CO2-Emissionen sind die kombinierten CO2-Emissionen gemäss WLTP-Messverfahren, welche in der Typengenehmigung eingetragen sind. Importeure typengenehmigter Fahrzeuge können die massgebenden CO2-Emissionen aber auch mittels Certificate of Conformity (CoC) nachweisen. In diesem Fall hat der Importeur den Nachweis der CO2-Emissionen sowie allfälliger Verminderungen von CO2-Emissionen mittels Certificate of Conformity (CoC) zu erbringen.
Bei Fahrzeugen, welche mittels elektronischer EG-Übereinstimmungsbescheinigung (e-CoC) zugelassen werden, sind ausschliesslich die Daten aus dem e-COC für die Berechnung massgebend. Weitere anerkannte CO2-Emissionsnachweise sind in der «Richtlinie für Grossimporteure» aufgeführt. Die Richtlinie informiert insbesondere auch über die Handhabung mehrstufiger Fahrzeuge.
Wenn die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs durch den Einsatz innovativer Technologien (Ökoinnovationen) vermindert werden, kann diese Verminderung von den CO2-Emissionen in Abzug gebracht werden (siehe dazu auch FAQ: Welche Erleichterungen gelten ab 2025?).
Die massgebenden CO2-Emissionen sind die kombinierten CO2-Emissionen gemäss WLTP-Messverfahren, welche in der Typengenehmigung eingetragen sind. Importeure typengenehmigter Fahrzeuge können die massgebenden CO2-Emissionen aber auch mittels Certificate of Conformity (COC) nachweisen. In diesem Fall hat der Importeur den Nachweis der CO2-Emissionen sowie allfälliger Verminderungen von CO2-Emissionen mittels Certificate of Conformity (COC) zu erbringen.
Bei Fahrzeugen, welche mittels elektronischer EG-Übereinstimmungsbescheinigung (e-CoC) zugelassen werden, sind ausschliesslich die Daten aus dem e-COC für die Berechnung massgebend. Weitere anerkannte CO2-Emissionsnachweise sind in der «Richtlinie für Grossimporteure» aufgeführt.
Wenn die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs durch den Einsatz innovativer Technologien (Ökoinnovationen) vermindert werden, kann diese Verminderung von den CO2-Emissionen in Abzug gebracht werden (siehe dazu auch FAQ «Welche Erleichterungen gelten ab 2025?»).
Verkehrslärm stellt eine erhebliche Belästigung mit häufig unterschätzten Auswirkungen auf die Gesundheit dar. In der Schweiz sind 1,2 Millionen Menschen übermässig hohen Lärmimmissionen aus dem Strassenverkehr ausgesetzt. Lärm verursacht externe Kosten von über 1 Milliarde CHF pro Jahr (Gesundheitskosten, Liegenschaftsentwertung). Da das Abrollgeräusch der Reifen je nach Geschwindigkeit erheblich zur Lärmbelastung beiträgt, wurde es in die Reifenetikette aufgenommen. Eine Reduktion der Strassenverkehrsemission um 3 Dezibel (eine Etiketten-Klasse) entspricht einer Halbierung des Verkehrs, insgesamt 650‘000 Personen würden damit alleine in der Schweiz von übermässiger Lärmbelastung befreit.
Anhang 4.2 der Energieeffizienzverordnung regelt die Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und weitere Eigenschaften von Reifen. Er umfasst einerseits das Anbringen der Reifenetikette und andererseits die Angaben der entsprechenden Informationen, wo angebotene Reifen beim Kauf nicht sichtbar sind.
Der Verordnungsanhang orientiert sich an der Verordnung (EU) 2020/740.
Gemäss Energiegesetz (EnG) Artikel 44 kann der Bundesrat Vorschriften über einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Fahrzeugen erlassen.
Die Warendeklaration von neuen Personenwagen wird im Anhang 4.1 der Energieeffizienzverordnung (SR 730.02) geregelt. Die Energieeffizienzverordnung enthält die Detailvorschriften des Energiegesetzes (SR 730.0).
Bei der Energieetikette Occasionen handelt es sich um eine freiwillige Massnahme. Das Anbringen der Etikette beruht im Gegensatz zur Etikette für Neuwagen nicht auf einer gesetzlichen Vorschrift. Es ist dem jeweiligen Händler überlassen, ob er beim Occasionsfahrzeug eine Etikette anbringen will oder nicht.
Das für die Berechnung der CO2-Zielvorgabe massgebende Leergewicht wird der Typengenehmigung entnommen, wobei das maximale Leergewicht aus der Typengenehmigung massgebend ist. Bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen wird das Leergewicht aus dem Certificate of Conformity (COC) ermittelt, wobei die tatsächliche Masse des Fahrzeuges (Position 13.2; actual mass of the vehicle) massgebend ist, sofern vorhanden (sonst gilt Position 13, Masse in fahrbereitem Zustand; mass in running order). Für Fahrzeuge die mittels elektronischer EG-Übereinstimmungsbescheinigung zugelassen werden, sind ebenfalls oben genannte COC-Positionen massgebend.
Bei Fahrzeugen, welche mittels elektronischer EG-Übereinstimmungsbescheinigung (e-COC) zugelassen werden, sind ausschliesslich die Daten aus dem e-COC für die Berechnung massgebend.
Bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen, die über kein COC verfügen, muss zwingend ein Waagschein einer geeichten Waage vorgelegt werden. Auf dem Waagschein muss die VIN des zu prüfenden Fahrzeuges ersichtlich sein.
Bei Kleinimporteuren wird jedes Fahrzeug vor der erstmaligen Zulassung einzeln abgerechnet. Massgebend ist der Zustand des vollständigen Fahrzeugs. Mehrstufige Fahrzeuge sowie Fahrzeuge von Kleinimporteure müssen vor der Zulassung zwingend über das Fahrzeugimport-Portal beim ASTRA erfasst werden. Für die Sanktionsberechnung ist das im Fahrzeugimport-Portal erfasste Leergewicht massgebend. Dieses entstammt – sofern vorhanden – dem Formular 13.20A und entspricht somit der Fahrzeugwägung bei der Prüfung auf den kantonalen Motorfahrzeugstellen (in diesem Fall erfolgt die Prüfung vor der Erfassung auf dem Fahrzeugimport-Portal), kann aber auch mittels Waagschein des vollständigen Fahrzeuges erbracht werden. Auf Antrag besteht zudem die Möglichkeit das berechnete Leergewicht des generisch vervollständigten Fahrzeugs geltend zu machen (gemäss Anhang III Teil A Nummer 1.2.4 der Verordnung (EG) Nr. 2019/631). Die entsprechenden Nachweise sind auf dem Fahrzeugimport-Portal miteinzureichen.
Das Referenzjahr ist das Kalenderjahr, für welches die Zieleinhaltung geprüft wird. Relevant für die Periodenzuteilung eines Fahrzeugs ist das Datum seiner ersten Inverkehrsetzung in der Schweiz.
Grossimporteur
Für die Sanktionsberechnung ist das Datum der Zulassung massgebendWird ein Fahrzeug zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember eines Jahres (Referenzjahr) erstmals in der Schweiz zugelassen, so wird es bei der Berechnung für ebendieses Jahr berücksichtigt.
Kleinimporteur
Bei Kleinimporteuren ist das Datum der Rechnungsstellung vom Bundesamt für Energie ausschlaggebend für die Sanktionsberechnung.
Für die Sanktionsberechnung ist das Datum der erstmaligen Inverkehrsetzung in der Schweiz massgebend.
Grossimporteur
Für die Sanktionsberechnung ist das Datum der Zulassung massgebend. Wird ein Fahrzeug zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember eines Referenzjahres erstmals in der Schweiz zugelassen, so wird es bei der Berechnung für ebendieses Jahr berücksichtigt.
Kleinimporteur
Bei Kleinimporteuren ist das Datum der Rechnungsstellung vom Bundesamt für Energie ausschlaggebend für die Sanktionsberechnung.
Die CO2-Zielwerte werden stufenweise verschärft. Das CO2-Gesetz gibt in Art. 10 seit dem 1. Januar 2025 einen Zielwert für Personenwagen von 93.6 g CO2/km (WLTP) vor. Für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper (Sammelbegriff: leichte Nutzfahrzeuge, LNF) gilt ein Zielwert von 153.9 g CO2/km (WLTP). Die nächste Verschärfung ist per 01.01.2030 vorgesehen. Dann werden die Zielwerte für PW auf 49.5 g CO2/km, jene für leichte Nutzfahrzeuge auf 90.6 g CO2/km gesenkt.
FAQ – CO2-Emissionsvorschriften für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper
Seit dem 1.1.2020 werden die Verbrauchswerte und CO2-Emissionen im Bereich der Kundeninformation auf Basis der WLTP-Werte dargestellt. Liegen für ein Modell keine WLTP-Werte vor, werden auf der Energieetikette NEFZ-Werte angezeigt.
Energieeffizienz: Der Treibstoffverbrauch erhöht sich pro 100 kg Zuladung um ca. 0,5 Liter pro 100 Kilometer. Ein höherer Reifendruck kann diesen Effekt etwas mildern. Bei längeren Autobahnfahrten oder Reisen mit grosser Zuladung empfiehlt der TCS eine Reifendruckerhöhung um 0,2 bar.
Wenn das Fahrzeug in der Sonne steht und die Sonne auf den Reifen scheint, steigt der Luftdruck um ca. 0,2 bar. Beim Fahren normalisiert sich dieser wieder. Diesem Umstand sollte bei der Druckkontrolle Rechnung getragen werden. Der Luftdruck sollte deshalb immer vor dem Fahrtantritt geprüft werden, wenn die Reifen Umgebungstemperatur aufweisen.
Im Pilot- und Demonstrationsprogramm (P+D-Programm) werden innovative Projekte unterstützt, welche ein hohes Energiesparpotenzial besitzen, die Nutzung der erneuerbaren Energien erhöhen oder einen anderweitigen Nutzen für das Energiesystem gemäss den Zielen der Energiestrategie 2050 erzeugen. Die Projekte müssen die Kriterien für eine Unterstützung durch das P+D-Programm erfüllen.
Um den Vollzug der CO2-Emissionsvorschriften für schwere Nutzfahrzeuge sicherstellen zu können, muss das Bundesamt für Energie (BFE) die unterstellten Fahrzeuge den jeweiligen Importeuren zuordnen können. Falls ein Fahrzeug mit Typengenehmigung (TG) oder künftig mit einem elektronischen CoC zugelassen wird, ist der Importeur aus dem Zulassungsprozess bekannt. In allen anderen Fällen sind die Importeure verpflichtet, die von Ihnen importierten Fahrzeuge dem BFE zu melden. Das BFE bestätigt dem Importeur anschliessend die erfolgreiche Erfassung des Fahrzeugs. Diese Meldung ist Voraussetzung um das Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt für die Prüfung anzumelden.
Sonnenkollektoren haben eine Lebensdauer von mindestens 25 Jahren. Sie sind einfach und zuverlässig in der Nutzung und praktisch wartungsfrei.
Die meisten Hersteller geben eine Garantie von 25 Jahren auf ihre Solarmodule. Die Lebensdauer der besten Solarmodule liegt bei 30 Jahren. Im Tessin ist eine 1982 installierte Photovoltaikanlage nach wie vor in Betrieb, allerdings mit einer reduzierten Energieeffizienz von 80 Prozent.
Die Energieetikette informiert über den Energieverbrauch in der für den Energieträger gebräuchlichen Einheit (Liter, Kubikmeter oder Kilowattstunden) pro 100 km. Sie weist zusätzlich den CO2-Ausstoss in g/km im Fahrbetrieb in Relation zum angestrebten Zielwert aller verkauften Neuwagen aus. Mit der Effizienz-Kategorie (A – G) gibt sie Auskunft über den absoluten Verbrauch eines Fahrzeuges. Aus der Etikette ersichtlich sind zudem technische Aspekte, wie das Leergewicht, die Antriebsart, die Leistungund die Typengenehmigungsnummer.
Mit der Inkraftsetzung des neuen Energiegesetzes vom 30. September 2016 werden nur noch reguläre Herkunftsnachweise gemäss Artikel 1 der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) akzeptiert. Zudem können sogenannte Ersatznachweise für die Stromkennzeichnung eingesetzt werden. Ersatznachweise können für Stromproduktion in Ländern ausgestellt werden, in denen für Strom aus nicht erneuerbaren Energien keine HKN ausgestellt werden. Sie dienen dem HKN-Handel in der Schweiz.
Nachweise zweiter Priorität (bspw. aus Stromlieferverträgen oder Verträge mit unabhängigen Produzenten) dürfen nicht mehr für die Stromkennzeichnung verwendet werden.
Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)
Die gesetzlichen Grundlagen über die Regelung für Kältemittel sind in der Chemikalienverordnung (ChemRRV) enthalten. Demnach sind kältetechnische Anlagen mit einem in der Luft stabilen Kältemittel von mehr als 3 Kilogramm bewilligungspflichtig (Herstellerangabe Technisches Datenblatt und Typenschild auf Wärmepumpe). Rund ein Drittel der jährlich in der Schweiz verkauften Wärmepumpen fällt in diese Kategorie. Für diese Anlagen müssen die Besitzer mit den Lieferanten und Herstellern die vorgeschriebenen Dichtigkeitskontrollen durchführen, was im Rahmen von einfachen Kontrollgängen ohne Wartungsverträge möglich ist.
Gesetz und Vollzugsunterlagen
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
- Bewilligung von Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln (2. aktualisierte Auflage 2009)
- Wegleitung betreffend stationäre Anlagen und Geräte mit Kältemitteln, Wartungsheft, Dichtigkeitskontrolle, Meldepflicht (2. aktualisierte Auflage 2006)
Was sind die wichtigsten Punkte dieser Wegleitungen?
a) Bewilligungspflicht für neue Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemittel
- Dies betrifft Wärmepumpen, Kühlanlagen und Klimaanlagen
- Bewilligungsinstanz sind im Normalfall die Kantone.
b) Dichtigkeitskontrolle (vorgeschriebener Zyklus) und Wartungsheft
- Häufigkeit der Kontrolle: Die Dichtigkeitskontrolle eines Geräts oder einer Anlage muss nach jedem Eingriff in den Kältemittelkreislauf und bei jeder Wartung geprüft werden.
- In der Regel gilt folgender Kontrollzyklus: Geräte und Anlagen, die vor Ort zusammen gebaut worden sind: Erste Kontrolle 2 Jahre nach Inbetriebnahme; weitere Kontrollen jährlich. Ausnahme für werksgefertigte Kompaktanlagen und -geräte. Werksgefertigte «dauerhaft geschlossene» Kompaktanlagen und -geräte: Erste Kontrolle 6 Jahre nach Inbetriebnahme; Zweite Kontrolle nach weiteren 4 Jahren; weitere Kontrollen in Abständen von jeweils 2 Jahren.
- Führung eines Wartungshefts: Die Inhaber von Geräten und Anlagen, welche mehr als 3 kg irgendwelcher Kältemittel enthalten, haben dafür zu sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird.
c) Meldepflicht
- Für Anlagen mit mehr als 3 kg Ozonschicht abbauendem oder in der Luft stabilen Kältemitteln gilt für die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Ausserbetriebnahme eine Meldepflicht. Im Wartungsheft des SVK/FWS ist eine Meldekarte enthalten.
- Bestehende Anlagen müssen ebenfalls gemeldet werden.
Die kompletten Wegleitungen können in Internet herunter geladen werden: Bundesamt für Umwelt BAFU: www.bafu.admin.ch und FWS: www.fws.ch
100 kg Mehrgewicht ergeben einen Mehrverbrauch von rund 0,5 l/100 km. Fahrstil (sparsam oder offensiv) und Einsatzbedingungen (Stadt- und Nahverkehr oder Langstrecken), aber auch Klimaanlage, Reifendruck, Zuladung und Aufbauten beeinflussen den Verbrauch.
Generell ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor Juli 2019 produziert worden sind.
Arbeitsfahrzeuge sind ebenfalls vom Geltungsbereich ausgenommen. Massgeblich für die Einteilung von mehrstufigen Fahrzeugen ist der Zustand als Basisfahrzeug, und nicht das fertig aufgebaute Fahrzeug oder der Zustand bei Erstinverkehrsetzung in der Schweiz. Ebenfalls ausgenommen sind Militärfahrzeuge, die zu militärischen Zwecken, d.h. für die Kampftruppe, eingesetzt werden.
Als schwere Fahrzeuge gelten gemäss Artikel 17cbis der revidierten CO2-Verordnung Lastwagen und Sattelschlepper mit einer Achskonfiguration von 6x2, sowie solche mit einer Achskonfiguration von 4x2 und einem Garantiegewicht von mehr als 16 Tonnen.
Massgeblich für die Einteilung von mehrstufigen Fahrzeugen ist der Zustand als Basisfahrzeug, und nicht das fertig aufgebaute Fahrzeug oder der Zustand bei Erstinverkehrsetzung in der Schweiz.
Der Begriff PW wird gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) definiert. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind von der Verordnung ausgenommen (z.B. beschussgeschützte Fahrzeuge; Fahrzeuge mit bewilligten Plätzen für den Transport von Behindertenfahrstühlen, Wohnmobile oder Militärfahrzeuge, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden).
Der Begriff Lieferwagen resp. leichter Sattelschlepper wird gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e und i der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) definiert. Er gilt für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3‘500 kg. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind von der Verordnung ausgenommen (z. B. beschussgeschützte Fahrzeuge, Fahrzeuge mit bewilligten Plätzen für den Transport von Behindertenfahrstühlen, Wohnmobile, Militärfahrzeuge, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden).
Zur Förderung emissionsfreier Antriebe fallen neu Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 4'250 kg, die abgesehen vom Gewicht der Definition von Lieferwagen entsprechen und bei denen das 3'500 kg überschreitende Gesamtgewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird, ebenfalls unter den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper (Art. 2, Bst. abis, Ziffer 2).
Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass einige alternative Antriebssysteme schwerer sind als fossil betriebene. Dies trifft insbesondere auf batterieelektrische Fahrzeuge zu.
Aus Energie- und Klimasicht sollten Sie beim Kauf vor allem auf einen möglichst geringen Verbrauch und CO2-Ausstoss des Fahrzeuges achten. Der Bund kann aus Neutralitätsgründen aber keine Empfehlungen für den Kauf eines bestimmten Fahrzeuges oder einer bestimmten Modellvariante abgeben. Das Bundesamt für Energie unterstützt jedoch im Rahmen des Programms EnergieSchweiz die Promotion energieeffizienter Fahrzeuge mit dem Ziel, Sie beim Kaufentscheid unabhängig zu beraten.
Die CO2-Verordnung sieht unterschiedliche Erleichterungen für Grossimporteure vor, welche die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte oder die Emissionen einzelner Fahrzeuge reduzieren können. Dies beinhaltet folgende Erleichterungen:
- Verminderung durch erneuerbare synthetische Treibstoffe: Alle Importeure haben die Möglichkeit, mittels Anrechnung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen, die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Neuwagenflotte zu senken. Als erneuerbare synthetische Treibstoffe gelten synthetische Treibstoffe, die unter Verwendung von anderen erneuerbaren Energiequellen als Biomasse hergestellt wurden. Will ein Grossimporteur von Fahrzeugen eine CO2-Verminderung durch den Einsatz von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen für eine Neuwagenflotte geltend machen, so hat er das entsprechende Gesuch jeweils bis zum 31. Januar nach Ende des Betrachtungsjahres beim BFE einzureichen. Kleinimporteure müssen das Gesuch vor der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs einreichen.
- Zielmarktanteile: Grossimporteuren wird während 3 Jahren eine Erleichterung für das Erreichen der Zielwerte gewährt. Die Erleichterung wird an den Anteil von emissionsarmen und emissionsfreien Personenwagen in der Neuwagenflotte geknüpft und soll somit einen zusätzlichen Anreiz setzen, vermehrt Fahrzeuge mit tiefen CO2-Emissionen in Verkehr zu setzen. Übersteigt der Anteil emissionsarmer und emissionsfreier Fahrzeuge einen gewissen Schwellenwert, werden die massgebenden durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte rechnerisch um die Überschreitung in Prozent vermindert. Dabei gelten allerdings maximale Reduktionssätze. Die Schwellenwerte und die maximalen Reduktionssätze für die Jahre 2025 – 2027 lauten wie folgt:
- Ökoinnovationen: Wenn die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs durch den Einsatz innovativer Technologien (Ökoinnovationen) vermindert werden, kann diese Verminderung geltend gemacht werden. Es können nur jene Ökoinnovationen geltend gemacht werden, die auch von der europäischen Kommission gemäss Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 anerkannt werden. Zudem ist die Anrechnung von Ökoinnovationen nur begrenzt möglich. Die durch den Einsatz innovativer Technologien erzielte Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteures wird bis höchstens 7 Gramm CO2/km berücksichtigt (Art. 26 Abs. 1 CO2-Verordnung).
Die CO2-Verordnung sieht unterschiedliche Erleichterungen für Grossimporteure vor, welche die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte oder die Emissionen einzelner Fahrzeuge reduzieren können. Dies beinhaltet folgende Erleichterungen:
- Verminderung durch erneuerbare synthetische Treibstoffe: Alle Importeure haben die Möglichkeit, mittels Anrechnung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen, die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Neuwagenflotte zu senken. Als erneuerbare synthetische Treibstoffe gelten synthetische Treibstoffe, die unter Verwendung von anderen erneuerbaren Energiequellen als Biomasse hergestellt wurden. Will ein Grossimporteur von Fahrzeugen eine CO2-Verminderung durch den Einsatz von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen für eine Neuwagenflotte geltend machen, so hat er das entsprechende Gesuch jeweils bis zum 31. Januar nach Ende des Betrachtungsjahres beim BFE einzureichen. Kleinimporteure müssen das Gesuch vor der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs einreichen.
- Zielmarktanteile: Grossimporteuren wird während 3 Jahren eine Erleichterung für das Erreichen der Zielwerte gewährt. Die Erleichterung wird an den Anteil von emissionsarmen und emissionsfreien leichten Nutzfahrzeugen in der Neuwagenflotte geknüpft und soll somit einen zusätzlichen Anreiz setzen, vermehrt Fahrzeuge mit tiefen CO2-Emissionen in Verkehr zu setzen. Übersteigt der Anteil emissionsarmer und emissionsfreier Fahrzeuge einen gewissen Schwellenwert, werden die massgebenden durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte rechnerisch um die Überschreitung in Prozent vermindert. Dabei gelten allerdings maximale Reduktionssätze. Die Schwellenwerte und die maximalen Reduktionssätze für die Jahre 2025 – 2027 lauten wie folgt:
- Ökoinnovationen: Wenn die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs durch den Einsatz innovativer Technologien (Ökoinnovationen) vermindert werden, kann diese Verminderung geltend gemacht werden. Es können nur jene Ökoinnovationen geltend gemacht werden, die auch von der europäischen Kommission gemäss Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 anerkannt werden. Zudem ist die Anrechnung von Ökoinnovationen nur begrenzt möglich. Die durch den Einsatz innovativer Technologien erzielte Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteures wird bis höchstens 7 Gramm CO2/km berücksichtigt (Art. 26 Abs. 1 CO2-Verordnung).
Handels- und Grosshandelsgeschäfte werden an der Börse meist ohne HKN durchgeführt. Das bedeutet, dass es sich dabei um Elektrizität ohne bestimmte Qualität handelt. Mit der Einführung der Volldeklaration muss die gesamte an Endverbraucher gelieferte Strommenge mit HKN belegt werden. Für die Strommenge, die ohne Qualität eingekauft wird, müssen daher HKN separat eingekauft werden.
Wärmepumpen erzeugen aus 75% Umweltwärme und 25% Antriebsenergie (meistens Elektrizität, möglich ist auch Gas, allerdings mit anderen Wirkungsgraden) 100% Nutzwärme, die für die Raumheizung und Warmwassererwärmung eingesetzt werden kann. Umweltwärme ist überall in der nahen Umgebung verfügbar. In der Luft, in der Erde und im Wasser sind gewaltige Energiemengen gespeichert, die durch Sonneneinstrahlung, Niederschläge und dem Wärmenachfluss aus dem Erdinnern ständig auf natürliche Art erneuert werden.
a) Wärmequelle Luft
Umgebungsluft ist überall und in beliebigen Mengen vorhanden und kann deshalb problemlos und auf einfache Art und Weise als Wärmequelle genutzt werden. Die Nutzung dieser Wärmequelle ist kostenlos und verlangt keine besondere Bewilligung (evtl. Baubewilligung). Luft/Wasser-Wärmepumpen geben die gewonnene Wärme an ein herkömmliches Heizungssystem (Bodenheizung, Radiatoren) oder an eine Wassererwärmungsanlage ab. Luft/Luft-Wärmepumpen geben die gewonnene Wärme an ein Lüftungssystem ab.
Die Umgebungsluft wird über Luftkanäle zur Wärmepumpe gebracht. Die genutzte, um einige Grad abgekühlte Umgebungsluft wird über Luftkanäle wieder ausgeblasen. Die Erneuerung der genutzten Wärme erfolgt praktisch durch Luftaustausch und thermisch durch die natürlichen Erwärmungsprozesse im Tages- bzw. im jahreszeitlichen Verlauf.
b) Wärmequelle Erdreich (Erdwärme)
Die im Erdreich gespeicherte natürliche Energie lässt sich auf einfache Art nutzen: mit vertikalen Erdwärmesonden, die bis 300 Meter tief in den Untergrund verteuft werden. Der Einbau von Erdwärmesonden ist immer bewilligungspflichtig (Kantone, Gemeinden). Daneben gibt es weitere Möglichkeiten zur Erdwärmenutzung: Energiepfähle, Energiekörbe oder Erdregister. Der Einbau solcher Systeme kann bewilligungspflichtig sein. Diese Systeme haben gemeinsam, dass sie auf der Quellenseite alle aus geschlossenen Kreisläufen bestehen. Im Untergrund wird also kein Material ausgetauscht sondern nur Wärme. Im Rohrsystem im Untergrund zirkuliert vorwiegend eine Sole, welche aus Wasser und Frostschutzmittel besteht. Die Wärmepumpe wird deshalb als eine Sole/Wasser-Wärmpumpe bezeichnet. Mit der Wärmequelle Erdreich kann nicht nur geheizt, sondern auch gekühlt werden.
Über 99% der Erdkugel ist wärmer als 1000 Grad. Der geothermische Wärmefluss strömt aus dem Erdinneren nach aussen. Von der Erdoberfläche bis 300 Meter Tiefe steigt die Temperatur linear auf knapp 20 °C an (12°C bei 100 Meter von der Oberfläche und danach Temperatureinstieg von 3°C pro 100 Meter). Der von der Erdwärmesonde abgekühlte Untergrund wird durch natürliche Wärmeleitung laufend wieder erwärmt. Die Wärme fliesst von allen Seiten nach. Je nach Untergrundeigenschaften kann dies schneller oder langsamer geschehen. Der Nachfluss der Wärme erfolgt immer von jenen Stellen im Untergrund, wo es momentan gerade wärmer ist als um die Erdwärmesonde herum. Erdwärmesonden werden so dimensioniert, dass immer ausreichend Wärme nachfliesst.
c) Wärmequelle Wasser
Grundwasser weist das ganze Jahr hindurch eine nahezu konstante Temperatur auf und ist deshalb als Wärmequelle für eine Wärmepumpen-Heizung optimal. Aber auch Oberflächenwasser aus Seen, Flüssen und Bächen kann als Wärmequelle eingesetzt werden. Der Betrieb einer solchen Wasser/Wasser-Wärmepumpe ist immer bewilligungs- und konzessionspflichtig (Kantone, Gemeinden).
Der Grundwasserleiter wird über eine Brunnenbohrung erschlossen. Dies erfordert immer eine hydrogeologische Vorabklärung (Geologen) und im Zweifelsfall eine Wasseranalyse. Das Rohrsystem, welches zur Wärmequelle führt, fasst das zu nutzende Wasser und leitet es zur Wärmepumpe. Das abgekühlte Wasser wird über eine Rohrleitung in der Regel wieder ins Herkunftssystem zurückgeführt. Es ist also kein geschlossenes, sondern ein offenes System. Mit der Wärmequelle Wasser kann nicht nur geheizt, sondern auch gekühlt werden.
Die genutzte Wärmemenge des Grund- oder Oberflächenwassers wird durch den natürlichen Wassernachfluss sofort wieder erneuert.
Zwingend einzureichen sind die beiden ausgefüllten Formulare «Gesuch um Finanzhilfe – Energieforschungsprogramme und Pilot- und Demonstrationsprogramm (bottom up)» und «Finanzbeiblatt zu Projektkosten, Finanzierung und NAK» sowie, je nach Situation, zusätzlich verlangte Unterlagen. So braucht es von Parteien, die sich ausschliesslich an der Finanzierung des Projekts beteiligen, eine schriftliche Bestätigung oder Absichtserklärung mit der Nennung der vorgesehenen Summe. Bei einem beantragten BFE-Förderbeitrag von über einer Million Schweizer Franken sind die jüngsten Jahres- und Revisionsberichte aller Projektteilnehmer beizulegen.
Bei Fahrzeugen, die vor der Erstinverkehrsetzung dahingehend modifiziert werden, dass sie nicht mehr auf Basis des CoC zum Verkehr zugelassen werden können, hat der Importeur die Wahl, ob er sämtliche Daten gemäss CoC geltend machen möchte oder jene des modifizierten Fahrzeugs. Im ersten Fall kann der Importeur die Vorgaben aus der CO2-Gesetzgebung über die gewohnten Prozesse abwickeln (Fahrzeugimport-Portal und eGovernment Plattform). Für den Fall, dass der Importeur die Daten des modifizierten Fahrzeugs geltend machen möchte, haben ASTRA und BFE einen entsprechenden Workaround entwickelt. In diesem Fall sind Importeure angehalten sich vor der Registrierung des Fahrzeugs auf dem Fahrzeugimport-Portal mit dem ASTRA oder dem BFE in Verbindung zu setzen. Möchte ein Importeur die Daten des modifizierten Fahrzeugs geltend machen, hat er zudem einen Nachweis der CO2-Emissionen einer amtlich anerkannten Prüfstelle zu erbringen. Alternativ werden die CO2-Emissionen auf Basis der Berechnungsformeln von Anhang 4 der CO2-Verordnung ermittelt.
Diese Regelung gilt explizit nicht für mehrstufige Fahrzeuge, die für eine Zulassung vervollständigt werden müssen.
Bei Fahrzeugen, die vor der Erstinverkehrsetzung dahingehend modifiziert werden, dass sie nicht mehr auf Basis des CoC zum Verkehr zugelassen werden können, hat der Importeur die Wahl, ob er sämtliche Daten gemäss CoC geltend machen möchte oder jene des modifizierten Fahrzeugs. Im ersten Fall kann der Importeur die Vorgaben aus der CO2-Gesetzgebung über die gewohnten Prozesse abwickeln (Fahrzeugimport-Portal und eGovernment Plattform). Für den Fall, dass der Importeur die Daten des modifizierten Fahrzeugs geltend machen möchte, haben ASTRA und BFE einen entsprechenden Workaround entwickelt. In diesem Fall sind Importeure angehalten sich vor der Registrierung des Fahrzeugs auf dem Fahrzeugimport-Portal mit dem ASTRA oder dem BFE in Verbindung zu setzen. Möchte ein Importeur die Daten des modifizierten Fahrzeugs geltend machen, hat er zudem einen Nachweis der CO2-Emissionen einer amtlich anerkannten Prüfstelle zu erbringen. Alternativ werden die CO2-Emissionen auf Basis der Berechnungsformeln von Anhang 4 der CO2-Verordnung ermittelt.
Diese Regelung gilt explizit nicht für mehrstufige Fahrzeuge, die für eine Zulassung vervollständigt werden müssen.
Der Reifen ist der einzige Kontakt zur Fahrbahn. Die Aufstandsfläche ist mit der Grösse einer Postkarte pro Rad zu vergleichen.
Sicherheit: Ein zu tiefer Luftdruck kann Brems- oder Ausweichmanöver schwieriger machen, und der abnehmende Luftdruck verschlechtert die Fahreigenschaften. Wenn der Reifendruck zu gering ist, kann es gefährlich werden. Durch zu geringen Reifendruck werden der Schulterbereich und die Seitenwand des Reifens höher belastet und die Reifentemperatur steigt an. Dies kann im schlimmsten Fall zu einer Überbeanspruchung und einem Reifenplatzen führen. Elektronische Helfer wie z. B. ABS oder ESP können fehlenden Reifendruck nicht kompensieren.
Energieeffizienz: Der Reifendruck beeinflusst den Rollwiderstand. Wie beim Velofahren braucht ein zu geringer Reifendruck mehr Energie zur Fortbewegung. Tests haben gezeigt, dass durch zu geringen Luftdruck bis zu 0,3 Liter pro 100km Mehrverbrauch entstehen können. Somit ist der optimale Reifendruck nicht nur eine Frage der Betriebssicherheit, sondern hat auch Auswirkungen auf das Portemonnaie.
Lärm: Nicht korrekter Luftdruck kann das Abriebsbild des Reifens beeinflussen. Dies kann zu massiv erhöhten Geräuschemissionen führen.
Sicherheit: TCS Reifentests haben gezeigt, dass sich mit abnehmender Profiltiefe, insbesondere bei Geschwindigkeiten über 80km/h, der Bremsweg auf nasser Fahrbahn deutlich verlängert. Für Winter- und Sommerreifen ist eine gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm vorgeschrieben. Der TCS empfiehlt bei Winterreifen eine Mindestprofiltiefe von 4 mm. Bei Sommerreifen mindestens 3 mm.
Einfache Messmethode: Einfrankenstück in das Reifenprofil stecken. Ist der Sockel der Helvetia noch nicht sichtbar, haben die Reifen für eine weitere Sommersaison noch genügend Restprofil.
Je nach Anwendungsbereich sind unterschiedliche Angaben zu machen. Details sind in der folgenden Übersicht dargestellt.
Eine Übersicht der bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten für innovative Projekte im Energiebereich finden Sie unter «Überblick Innnovationsförderung».
Nicht Endverbraucher sind zum Beispiel Elektrizitätswerke oder Händler.
Endverbraucher sind Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken.
Auch Speicher mit Endverbrauch (stationäre Speicher in Gebäuden oder bidirektionale Ladestationen für Elektrofahrzeuge) sind Endverbraucher.
Der Kennzeichnung von Elektrizität liegt das Kalenderjahr zu Grunde. Liegen keine zeitgenauen Ablesedaten für einzelne Lieferanten oder Kunden vor, muss mit einer Hochrechnung gearbeitet werden. Diese Hochrechnung ist Teil der Elektrizitätsbuchhaltung und muss im Falle einer Überprüfung zur Verfügung stehen.
Die Strompreise sind von Region zu Region sehr unterschiedlich. Die Preise werden von Ihrem Stromversorger festgelegt und jährlich von der Elcom, der unabhängigen staatlichen Regulierungsbehörde im Elektrizitätsbereich, kontrolliert.
Der durchschnittliche Strompreis für einen durchschnittlichen Haushalt (Verbrauch von 4000 kWh/Jahr) beträgt 21,3 Rp./kWh. Dies entspricht einer Stromrechnung von CHF 850.- pro Jahr, die sich wie folgt zusammensetzt:
- 47 Prozent der Kosten sind für die Nutzung des Stromnetzes zu bezahlen.
- 40 Prozent entsprechen den Kosten für die Produktion und Vermarktung der Energie durch den Stromversorger.
- 11 Prozent der Kosten dienen zur Deckung der kommunalen und kantonalen Gebühren, wie Konzessionsgebühren.
- 2 Prozent der Kosten schliesslich gehen an die Finanzierung der Kostendeckenden Einspeisevergütung. Diese 2 Prozent fliessen in einen Fonds, der wiederum zur Finanzierung der Fördergelder für Ihre Photovoltaikanlage dient.
Die gesetzlichen Vorgaben für die Energieetikette und für die Typengenehmigung von Personenwagen gelten für den Neuwagenhandel in der Schweiz. Beim Kauf bzw. Direktimport eines Fahrzeugs aus dem Ausland fehlt dann meistens auch die Typengenehmigungsnummer, die einzelne Kantonen zur Ermittlung der Motorfahrzeugsteuerrabatte benötigen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die zuständige kantonale Stelle.
Falls die Homologation (Typengenehmigung) noch aussteht oder die Typengenehmigungsnummer aus einem anderen Grund fehlt und keine VIN oder Stammnummer vorliegt, kann für das Fahrzeug eine provisorische/manuelle Energieetikette erstellt werden. Um provisorische/manuelle Energieetiketten zu erstellen, haben kommerzielle Branchenakteure die Möglichkeit beim BFE einen Zugang zum eigens dafür entwickelten Onlinetool anzufordern.
Die nicht amortisierbaren Kosten entsprechen den unwirtschaftlichen Anteilen der Kosten die direkt im Zusammenhang mit der Entwicklung und Erprobung der innovativen Aspekte des Projektes stehen. Dies sind in der Regel die Projektkosten abzüglich allfälliger die Erträge und Einsparungen, die über die Nutzungsdauer der innovativen Anla-gen zu erwarten sind und die dazu beitragen, die Kosten für deren Realisierung und Nutzung zu kompensieren. Typische anrechenbare Kosten umfassen Aufwände für Entwicklung, Erprobung, Dissemination, etc.
Leuchtturmprojekte sind Demonstrationsprojekte, welche der Bekanntmachung von neuen, wegweisenden Konzepten und Technologien dienen und den Energiedialog in der breiten Bevölkerung unterstützen. Ob ein Projekt sich als Leuchtturm eignet, entscheidet das BFE im Rahmen der Evaluation des Gesuches. Die Beurteilung erfolgt gestützt auf die Einschätzung des BFE darüber, ob das Projekt eine hohe strategische Relevanz, ein hohes Ausstrahlungspotenzial und eine hohe Kommunikationsfähigkeit besitzt.
Werden für nicht erneuerbare Stromproduktion in einem europäischen Land keine europäischen Herkunftsnachweise ausgestellt, so kann die Vollzugsstelle entsprechende Ersatznachweise erfassen. Dazu muss bei der Vollzugsstelle eine Bestätigung des Produzenten eingereicht werden, die bescheinigt, dass die Herkunft der entsprechenden Elektrizitätsmenge niemand anderem zugeteilt wird. Ersatznachweise sind nur für den Handel und die Entwertung innerhalb der Schweiz zugelassen.
Eine Emissionsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Importeuren für die Dauer von maximal fünf Jahren, um das CO2-Ziel gemeinsam zu erreichen.
Zu einer Emissionsgemeinschaft können sich alle Importeure (Gross-, Klein- und Privatimporteure) zusammenschliessen. Eine Emissionsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten eines einzelnen Grossimporteurs. Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch (Art. 13 Abs. 4 CO2-Gesetz).
Die Anmeldung von Emissionsgemeinschaften erfolgt über das eGovernment Portal (www.egov.swiss) und hat bis vor Beginn des Referenzjahres zu erfolgen. Anträge, die während dem Referenzjahr eingereicht werden, können erst für das Folgejahr berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anmeldung einer Emissionsgemeinschaft ist das Vorhandensein einer Unternehmensidentifikationsnummer (UID) sämtlicher Mitglieder.
Eine Emissionsgemeinschaft (EG) ist ein Zusammenschluss von Importeuren für die Dauer von maximal fünf Jahren, um das CO2-Ziel gemeinsam zu erreichen.
Zu einer Emissionsgemeinschaft können sich alle Importeure von SNF (Gross-, Klein- und Privatimporteure) zusammenschliessen. Eine EG hat die Rechte und Pflichten eines einzelnen Grossimporteurs.
Die Anmeldung von Emissionsgemeinschaften erfolgt über das eGovernment Portal UVEK und hat vor Beginn des Referenzjahres zu erfolgen. Anträge, die während dem Referenzjahr eingereicht werden, können erst für das Folgejahr berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anmeldung einer Emissionsgemeinschaft ist das Vorhandensein einer Unternehmensidentifikationsnummer (UID) sämtlicher Mitglieder.
Eine Emissionsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Importeuren für die Dauer von maximal fünf Jahren, um das CO2-Ziel gemeinsam zu erreichen.
Zu einer Emissionsgemeinschaft können sich alle Importeure (Gross-, Klein- und Privatimporteure) zusammenschliessen. Eine Emissionsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten eines einzelnen Grossimporteurs. Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch (Art. 13 Abs. 4 CO2-Gesetz).
Die Anmeldung von Emissionsgemeinschaften erfolgt über das eGovernment Portal und hat bis vor Beginn des Referenzjahres zu erfolgen. Anträge, die während dem Referenzjahr eingereicht werden, können erst für das Folgejahr berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anmeldung einer Emissionsgemeinschaft ist das Vorhandensein einer Unternehmensidentifikationsnummer (UID) sämtlicher Mitglieder.
Ein Watt (abgekürzt W) ist eine häufig verwendete Einheit für elektrische Leistung. Ein Watt entspricht dem Energiefluss, mit dem eine Energie von 1 Joule während einer Sekunde übertragen wird. Ein Kilowatt (kW) entspricht 1000 Watt (W).
Die Kilowattstunde (abgekürzt kWh, kW·h oder kW h) ist eine Einheit, die der Energie entspricht, die ein elektrisches Gerät mit einer Leistung von 1000 Watt (1 kW) in einer Stunde verbraucht. Zum Vergleich: Die Leistung eines Automotors wird in Pferdestärken (PS) ausgedrückt, was einer Leistung in KW entspricht, während der Verbrauch in Liter Benzin angegeben wird (1 Liter = 10 kWh).
Ein Kilowatt-Peak (abgekürzt kWp) ist ein Mass für die maximale elektrische Leistung einer Solaranlage unter Standardbedingungen bei einer Bestrahlungsstärke von 1000 W/m2 (am Mittag) und einer Solarmodul-Temperatur von 25 Grad Celsius.
Dieses Mass ist besonders nützlich für den Vergleich der relativen Leistung verschiedener Solaranlagen.
Damit die Services auf dem eGovernment Portal UVEK genutzt werden können, müssen Akteure über den Login-Dienst des Bundes eIAM (https://www.eiam.admin.ch/?c=eiam&l=de) ein Login für das eGovernment-Portal UVEK erstellen.
Die Registrierung ist kostenlos.
Damit die Services auf dem eGovernment Portal genutzt werden können, müssen Akteure über den Login-Dienst des Bundes eIAM (www.eiam.swiss/pages/eiam_de.html) ein Login für das eGovernment Portal erstellen. Die Registrierung ist kostenlos und erfolgt über die AGOV-App.
Aufgrund der Digitalisierung und Automatisierung gewisser Prozesse, wird der CO2-Vollzug der GI/EG ab dem 1. Januar 2024 vom Typengenehmigungsinhabercode (TGIC) durch die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) abgelöst.
Die folgende Anleitung zeigt die wichtigsten Schritte, die nötig sind, um die Services zu nutzen: BRANCHENINFO Nr. 3
Damit die Services auf dem eGovernment Portal genutzt werden können, müssen Akteure über den Login-Dienst des Bundes eIAM (www.eiam.swiss/pages/eiam_de.html) ein Login für das eGovernment-Portal erstellen. Die Registrierung ist kostenlos.
Aufgrund der Digitalisierung und Automatisierung gewisser Prozesse, wird der CO2-Vollzug der GI/EG ab dem 1. Januar 2024 vom Typengenehmigungsinhabercode (TGIC) durch die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) abgelöst.
Die folgende Anleitung zeigt die wichtigsten Schritte, die nötig sind, um die Services zu nutzen: BRANCHENINFO Nr. 3
Analog zur EU hat die Schweiz im Jahr 2012 CO2-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen (PW) eingeführt. Dabei werden Schweizer Importeure verpflichtet, die CO2-Emissionen von Fahrzeugen, die zur bestimmungsgemässen Nutzung importierten und erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden, im Durchschnitt auf 93.6 g CO2/km (WLTP) zu senken. Dieser Zielwert gilt seit dem 1. Januar 2025. Ab dem Jahr 2030 wird der Zielwert auf 49.5 g CO2/km (WLTP) sinken.
Jeder Importeur hat eine für seine Neuwagenflotte spezifische CO2-Zielvorgabe (bei einem Klein- oder Einzelimporteur ist es die fahrzeugspezifische Zielvorgabe) einzuhalten. Diese Zielvorgabe wird durch das Fahrzeug-Leergewicht beeinflusst. Wenn die CO2-Emissionen pro Kilometer die Zielvorgabe überschreiten, wird eine Sanktion fällig.
Das Europäische Parlament hat im Jahr 2011 beschlossen, analog zu den CO2-Zielwerten für Personenwagen auch CO2-Zielwerte für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper (Sammelbegriff: leichte Nutzfahrzeuge, LNF) einzuführen. Gemäss geltendem EU-Recht müssen die LNF, die zur bestimmungsgemässen Nutzung in die Schweiz importiert und zugelassen werden den Ausstoss im Durchschnitt auf 153.9 g CO2/km (WLTP) senken. Dieser Zielwert gilt seit dem 1. Januar 2025. Ab dem Jahr 2030 wird der Zielwert auf 90.6 g CO2/km.
Grundsätzlich hat jeder Importeur eine für seine Neuwagenflotte spezifische CO2-Zielvorgabe (bei einem Klein- oder Einzelimporteur ist es die fahrzeugspezifische Zielvorgabe) einzuhalten. Diese Zielvorgabe wird in der Regel auf Basis des durchschnittlichen Zielwerts berechnet, wobei das Leergewicht des Fahrzeugs berücksichtigt wird. Wenn die CO2-Emissionen pro Kilometer die Zielvorgabe überschreiten, wird pro Gramm Überschreitung und Fahrzeug ein Sanktionsbetrag fällig.
FAQ – An wen richten sich die Vorschriften?
FAQ – Welche Zielwerte gelten?Er regelt die Angaben des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen:
- welche Fahrzeuge gekennzeichnet werden müssen
- was angegeben werden muss
- Form und Art der Angabe
- wie der Verbrauch gemessen wird
- wie das Bundesamt informiert
- die Darstellung der Energieetikette
Die Einnahmen durch die Sanktionen werden dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) zugewiesen.
Die Einnahmen durch die Sanktionen werden seit dem 1. Januar 2018 dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) zugewiesen. Vorher flossen die Einnahmen durch die Sanktionen in den Infrastrukturfonds.
Die Einnahmen durch die Sanktionen werden seit dem 1. Januar 2018 dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) zugewiesen. Vorher flossen die Einnahmen durch die Sanktionen in den Infrastrukturfonds.
Der Anteil des geförderten Stroms muss für das Gesamtjahr mit dem von Pronovo ausgewiesenen Jahreswert übereinstimmen. Für die Quartalswerte kann es dabei zu Abweichungen von den durch Pronovo publizierten Werte kommen, da sich letztere aus das Lastprofil des gesamtschweizerischen Stromendverbrauchs beziehen und somit vom Lastprofil der einzelnen EVUs abweichen.
Da die Stromkennzeichnung aber erst im Folgejahr gemacht werden muss, kann auch auf den definitiven Jahreswert gewartet werden.
Folgende Punkte sind bei der Anwendung der visuellen Darstellung zu beachten:
- Es muss die vom BFE zur Verfügung gestellte Vorlage verwendet werden.
- Die visuelle Darstellung muss grundsätzlich farbig dargestellt werden. Für Inserate in schwarz/weiss stehen aber ebenfalls Vorlagen zur Verfügung.
- Die Darstellung muss mindestens 15 mm breit und 20 mm hoch sein und mindestens 1 Prozent der gesamten Werbefläche einnehmen.
- Wird in der Werbung ein spezifischer Reifen beworben, muss die Reifenetikette abgebildet werden. Wird auf dem Werbematerial der Preis dieses Reifens angegeben, muss die Reifenetikette in der Nähe der Preisangabe angezeigt werden. Dies gilt für jegliches visuelle Werbematerial.
- Bei visuellem Werbematerial im Internet für einen bestimmten Reifentyp können die Händler die Reifenkennzeichnung mittels einer geschachtelten Anzeige bereitstellen. Bei dieser Umsetzung kann die Reifenetikette in verkleinerter Form dargestellt werden. Sie muss sich aber mit einem Klick öffnen lassen und dadurch gut lesbar dargestellt werden.
- Bei Reifen in der Verkaufsstelle muss die Reifenetikette in Form eines Aufklebers deutlich sichtbar und vollständig lesbar auf dem Reifen angebracht sein und das Produktdatenblatt — auf Anfrage auch in gedruckter Form — muss vorliegen.
- Es muss sichergestellt werden, dass der Endnutzer vor dem Kauf eine Kopie der Reifenetikette erhält, falls zum Kauf angebotene Reifen für den Endnutzer zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht sichtbar sind.
- Werden Reifen, im Internet zum Kauf angeboten, muss sichergestellt werden, dass die Reifenetikette in der Nähe der Preisangabe angezeigt wird und das Produktdatenblatt abgerufen werden kann. Die Reifenetikette muss so gross sein, dass sie deutlich sichtbar und lesbar ist.
- Werden in Verkaufsbroschüren Reifen in tabellarischer Form angezeigt, können die Angaben der Reifenetikette ebenfalls in tabellarischer Darstellung angezeigt werden. Wichtig ist dabei, dass die Informationen vollständig sind und am Anfang der Broschüre die Inhalte der Reifenetikette erläutert werden.
- Werden in einer Werbung für oder in Verkaufsunterlagen von Neuwagen spezifische Reifen genannt (mit Marke und Modell) müssen die Informationen der Reifenetikette aufgeführt werden.
- Werden beim Verkauf von Neuwagen mehrere Reifen explizit zur Auswahl angeboten (mit Marken und Modell), müssen die Informationen der Reifenetikette angezeigt werden.
- Bei der Fahrzeugübergabe muss die Reifenetikette der montierten Reifen mitgeliefert werden.
Für die Registration als Grossimporteure oder um Mitglied einer Emissionsgemeinschaft werden zu können, wird zwingend eine UID benötigt. Unternehmen erhalten eine UID, wenn sie bei einer Verwaltungsstelle gemeldet sind, welche mit dem UID-Register verbunden ist (z. B. Handelsregister, Mehrwertsteuerregister usw.). Importeure ohne UID können Fahrzeuge individuell als Kleinimporteur abrechnen, diese an einen Grossimporteur abtreten oder via einen Dritten (Dienstleister mit UID) als Grossimporteur aktiv sein.
Für die Registration als Grossimporteure oder um Mitglied einer Emissionsgemeinschaft werden zu können, wird zwingend eine UID benötigt. Unternehmen erhalten eine UID, wenn sie bei einer Verwaltungsstelle gemeldet sind, welche mit dem UID-Register verbunden ist (z. B. Handelsregister, Mehrwertsteuerregister usw.). Importeure ohne UID können Fahrzeuge individuell als Kleinimporteur abrechnen, diese an einen Grossimporteur abtreten oder via einen Dritten (Dienstleister mit UID) als Grossimporteur aktiv sein.
Bei der VECTO-Simulation werden die Fahrzeuge in Gruppen und Untergruppen eingeteilt. Den CO2-Zielwerten unterstellt sind derzeit 9 Untergruppen.
Die Untergruppe kann für einzelne Fahrzeuge dem COC (Ziffer 49.7), die Gruppe dem Kundeninformationsblatt (Customer Information File, Ziffer 1.1.5) entnommen werden. Dies bildet grundsätzlich den Geltungsbereich der Zielwertregelung gemäss Achskonfiguration ab.
Jeder Importeur von schweren Nutzfahrzeugen, unabhängig ob Gross- oder Kleinimporteur, hat die Möglichkeit, ein von ihm eingeführtes Fahrzeug für die CO2-Sanktionsberechnung einem anderen Grossimporteur abzutreten. Eine Abtretung muss dem Bundesamt für Energie (BFE) vor der ersten Immatrikulation des Fahrzeugs in der Schweiz gemeldet werden. Abtretungen nach der Erstzulassung in der Schweiz werden nicht anerkannt. Auch der Widerruf einer Abtretung ist unzulässig. Jedes Fahrzeug kann maximal einmal abgetreten werden.
Die Abtretungen müssen dem BFE mittels Services über das eGovernment Portal UVEK gemeldet werden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
- «Abtretungsmeldung»: Mit diesem Service können Abtretungen von einzelnen schweren Nutzfahrzeugen gemeldet werden. Ein registrierter Grossimporteur kann mit diesem Service Abtretungen an einen anderen GI melden oder eine Übernahme einer Abtretung abwickeln. Zudem können Abtretungen von Kleinimporteuren übernommen werden oder eine Abtretung als Vermittler zwischen Grossimporteuren gemeldet werden. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung, die keine Rechtswirkung entfaltet.
- «Abtretungsmeldungen mittels Excel»: Mit diesem Service können Grossimporteure ihre schweren Nutzfahrzeuge mittels Excel-Listen abtreten. Es muss dabei die Standardvorlage verwendet werden. Diese ist im Service auf dem eGovernment Portal UVEK verfügbar. Das Portal prüft die in der Excel-Liste eingetragenen Fahrzeuge und informiert darüber, ob die Abtretung vollzogen werden konnte. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung, die keine Rechtswirkung entfaltet.
- «Abtretungen auswerten»: Mit diesem Service können Sie eine Auswertung der Abtretungen ihrer Organisation vornehmen. Diese Abtretungen können dabei als Excel exportiert werden.
Jeder Importeur von Personenwagen, unabhängig ob Gross- oder Kleinimporteur, hat die Möglichkeit, ein von ihm eingeführtes Fahrzeug für die CO2-Sanktionsberechnung einem anderen Grossimporteur abzutreten. Eine Abtretung muss dem Bundesamt für Energie (BFE) vor der ersten Immatrikulation des Fahrzeugs in der Schweiz gemeldet werden. Abtretungen nach der Erstzulassung in der Schweiz werden nicht anerkannt. Auch der Widerruf einer Abtretung ist unzulässig. Jedes Fahrzeug kann maximal einmal abgetreten werden. Die Abtretungen sind dem BFE grundsätzlich mittels Services über das eGovernment Portal zu melden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
- «Abtretungsmeldung»: Mit diesem Service können Abtretungen von einzelnen Personenwagen gemeldet werden. Ein registrierter Grossimporteur kann mit diesem Service Abtretungen an einen anderen GI melden oder eine Übernahme einer Abtretung abwickeln. Zudem können Abtretungen von Kleinimporteuren übernommen werden oder eine Abtretung als Vermittler zwischen Grossimporteuren gemeldet werden. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung, die keine Rechtswirkung entfaltet.
- «Abtretungsmeldungen mittels Excel»: Mit diesem Service können Grossimporteure ihre Personenwagen mittels Excel-Listen abtreten. Es muss dabei die Standardvorlage verwendet werden. Diese ist im Service auf dem eGovernment Portal verfügbar. Das Portal prüft die in der Excel-Liste eingetragenen Fahrzeuge und informiert darüber, ob die Abtretung vollzogen werden konnte. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung, die keine Rechtswirkung entfaltet.
- «Abtretungen auswerten»: Mit diesem Service können Sie eine Auswertung der Abtretungen ihrer Organisation vornehmen. Diese Abtretungen können dabei als Excel exportiert werden.
Bis Ende 2024 wurden die beiden massgebenden Ereignisse (Abtretungsmeldung und Schweizer Erstinverkehrsetzung) tagesscharf erfasst. Dadurch wurden Abtretungsmeldungen, die am gleichen Tag wie die Schweizer Erstinverkehrsetzung erfolgten generell berücksichtigt. Seit dem 1. Januar 2025 ist ein schärferer Abgleich möglich. Abtretungen, die am gleichen Tag wie die Schweizer Erstinverkehrsetzung gemeldet werden, werden nur noch dann berücksichtigt, wenn die Meldung zeitlich vor der Inverkehrsetzung erfolgt. Andernfalls ist die Abtretung ungültig.
Das eGovernment Portal kann gewisse Ausnahmefälle von Fahrzeugen in Verbindung mit einer Abtretung aktuell nicht verarbeiten. Dies betrifft unter anderem folgende Fälle:
- Fahrzeuge mit einer VIN die nicht 17-stellig ist
- Modifizierte Fahrzeuge, bei welchen vom CoC abweichende Daten geltend gemacht werden
- Lieferwagen mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht bis max. 4.25 Tonnen (Bourgeois-Fahrzeuge).
Diese Sonderfälle sind bis auf weiteres mit einem eigens dafür erstellten Formular inkl. den im Formular genannten Beilagen, dem BFE zu melden.
Bei Fragen steht Ihnen der BFE Helpdesk unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: 058 464 54 40.
Jeder Importeur von Lieferwagen und leichten Sattelschlepper, unabhängig ob Gross- oder Kleinimporteur, hat die Möglichkeit, ein von ihm eingeführtes Fahrzeug für die CO2-Sanktionsberechnung einem anderen Grossimporteur abzutreten. Eine Abtretung muss dem Bundesamt für Energie (BFE) vor der ersten Immatrikulation des Fahrzeugs in der Schweiz gemeldet werden. Abtretungen nach der Erstzulassung in der Schweiz werden nicht anerkannt. Auch der Widerruf einer Abtretung ist unzulässig. Jedes Fahrzeug kann maximal einmal abgetreten werden.
Die Abtretungen sind dem BFE grundsätzlich mittels Services über das eGovernment Portal zu melden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
- «Abtretungsmeldung»: Mit diesem Service können Abtretungen von einzelnen Lieferwagen und leichten Sattelschleppern gemeldet werden. Ein registrierter Grossimporteur kann mit diesem Service Abtretungen an einen anderen GI melden oder eine Übernahme einer Abtretung abwickeln. Zudem können Abtretungen von Kleinimporteuren übernommen werden oder eine Abtretung als Vermittler zwischen Grossimporteuren gemeldet werden. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung, die keine Rechtswirkung entfaltet.
- «Abtretungsmeldungen mittels Excel»: Mit diesem Service können Grossimporteure ihre Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mittels Excel-Listen abtreten. Es muss dabei die Standardvorlage verwendet werden. Diese ist im Service auf dem eGovernment Portal verfügbar. Das Portal prüft die in der Excel-Liste eingetragenen Fahrzeuge und informiert darüber, ob die Abtretung vollzogen werden konnte. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung, die keine Rechtswirkung entfaltet.
- «Abtretungen auswerten»: Mit diesem Service können Sie eine Auswertung der Abtretungen ihrer Organisation vornehmen. Diese Abtretungen können dabei als Excel exportiert werden.
Bis Ende 2024 wurden die beiden massgebenden Ereignisse (Abtretungsmeldung und Schweizer Erstinverkehrsetzung) tagesscharf erfasst. Dadurch wurden Abtretungsmeldungen, die am gleichen Tag wie die Schweizer Erstinverkehrsetzung erfolgten generell berücksichtigt. Seit dem 1. Januar 2025 ist ein schärferer Abgleich möglich. Abtretungen, die am gleichen Tag wie die Schweizer Erstinverkehrsetzung gemeldet werden, werden nur noch dann berücksichtigt, wenn die Meldung zeitlich vor der Inverkehrsetzung erfolgt. Andernfalls ist die Abtretung ungültig.
Das eGovernment Portal kann gewisse Ausnahmefälle von Fahrzeugen in Verbindung mit einer Abtretung aktuell nicht verarbeiten. Dies betrifft unter anderem folgende Fälle:
- Fahrzeuge mit einer VIN die nicht 17-stellig ist
- Modifizierte Fahrzeuge, bei welchen vom CoC abweichende Daten geltend gemacht werden
- Lieferwagen mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht bis max. 4.25 Tonnen (Bourgeois-Fahrzeuge).
Diese Sonderfälle sind bis auf weiteres mit einem eigens dafür erstellten Formular inkl. den im Formular genannten Beilagen, dem BFE zu melden.
Bei Fragen steht Ihnen der BFE Helpdesk unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: 058 464 54 40.
Zur Berechnung der Effizienzkategorien werden die Fahrzeuge anhand der gesamten Wirkungskette, also von der Energiequelle bis zum Rad («well-to-wheel»), beurteilt. Um die Primärenergieverbräuche von Antrieben mit verschiedenen Energieträgern (Benzin, Diesel, Gas, Strom, usw.) vergleichen zu können, werden sie in Benzinäquivalente umgewandelt.
Pilot- und Demonstrationsprojekte unterscheiden sich vor allem durch ihre Technologiereife. Während sich Pilotprojekte in einer früheren Entwicklungsphase befinden und meist Teilsysteme untersuchen, sind Demonstrationsprojekte ausgereifter und werden üblicherweise im 1:1 Massstab realisiert.
Dank dem Eigenverbrauch können Sie auf Ihrem Dach eigenen Solarstrom produzieren und ohne Umweg über das Stromnetz selbst verbrauchen. Sie bleiben aber dennoch an das Netz angeschlossen. Wenn Ihre Produktion grösser ist als Ihr Verbrauch (beispielsweise während eines Sommertags), muss Ihr lokales Versorgungsunternehmen Ihre Überschussproduktion kaufen. Wenn Ihre Produktion umgekehrt nicht ausreicht, um Ihren Verbrauch zu decken (beispielsweise im Winter oder in der Nacht), können Sie Strom vom Netz beziehen.
Damit Sie vom Eigenverbrauch profitieren können, müssen Sie Ihr Stromunternehmen bitten, einen neuen bidirektionalen Zähler zu installieren, der Abgabe und Bezug von Strom erfasst.
Weitere Informationen zum Eigenverbrauch finden Sie auf unserer Website zum Eigenverbrauch.
Erstmals in Verkehr gesetzt im Sinne des CO2-Gesetzes sind LNF, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Fahrzeuge, die vorgängig in der Schweiz zugelassen waren, fallen nicht unter die Vorschriften. Ebenfalls ausgenommen sind LNF, die im Ausland vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zugelassen worden sind. Fahrzeug die zum Importzeitpunkt mehr als 5'000 km Fahrleistung aufweisen sind von den Bestimmungen ab 6 Monaten ausgenommen. Die Dauer der Auslandzulassung ist zum Zeitpunkt der Zollanmeldung in die Schweiz nicht von Belang. Bei vormals im Ausland zugelassenen Fahrzeugen wird nur eine ordentliche Zulassung zum Verkehr mit Fahrzeugausweis anerkannt. So gelten beispielsweise Zulassungen für Überführungsschilder oder der Gebrauch von Fahrzeugen mit Garagennummer nicht als ordentliche Zulassung. Die Zulassung im Ausland muss zwingend auf eine natürliche oder juristische Person erfolgen, mit Sitz aus dem entsprechenden Land. Die Auslandzulassung sowie die Fahrleistung sind im Rahmen der Anmeldung des Fahrzeugs im Fahrzeugimport-Portal zu deklarieren (siehe FAQ: Welches sind die Voraussetzungen um einen Antrag auf Bescheinigung zu stellen?)
Fahrzeuge, die im Fürstentum Liechtenstein in Verkehr gesetzt werden, sind den Fahrzeugen in der Schweiz gleichgestellt.
Erstmals in Verkehr gesetzt im Sinne des CO2-Gesetzes sind PW, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Fahrzeuge, die vorgängig in der Schweiz zugelassen waren, fallen nicht unter die Vorschriften. Ebenfalls ausgenommen sind PW, die im Ausland vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zugelassen worden sind. Fahrzeuge die zum Importzeitpunkt mehr als 5'000 km Fahrleistung aufweisen sind von den Bestimmungen ab 6 Monaten ausgenommen. Die Dauer der Auslandzulassung ist zum Zeitpunkt der Zollanmeldung in die Schweiz nicht von Belang. Bei vormals im Ausland zugelassenen Fahrzeugen wird nur eine ordentliche Zulassung zum Verkehr mit Fahrzeugausweis anerkannt. So gelten beispielsweise Zulassungen für Überführungsschilder oder der Gebrauch von Fahrzeugen mit Garagennummer nicht als ordentliche Zulassung. Die Zulassung im Ausland muss zwingend auf eine natürliche oder juristische Person erfolgen, mit Sitz aus dem entsprechenden Land. Die Auslandzulassung sowie die Fahrleistung sind im Rahmen der Anmeldung des Fahrzeugs im Fahrzeugimport-Portal des ASTRA zu deklarieren (siehe FAQ: Welches sind die Voraussetzungen um einen Antrag auf Bescheinigung zu stellen?)
Fahrzeuge, die im Fürstentum Liechtenstein in Verkehr gesetzt werden, sind den Fahrzeugen in der Schweiz gleichgestellt.
Erstmals in Verkehr gesetzt im Sinne des CO2-Gesetzes sind SNF, die erstmals in der Schweiz zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die vorgängig in der Schweiz zugelassen waren, fallen nicht unter die Vorschriften. Ebenfalls ausgenommen sind:
- SNF, die im Ausland vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zugelassen worden sind.
- SNF, die zum Importzeitpunkt mehr als 5'000 km Fahrleistung aufweisen sind von den Bestimmungen ab 6 Monaten ausgenommen.
Die Dauer der Auslandzulassung ist zum Zeitpunkt der Verzollung in die Schweiz nicht von Belang. Bei vormals im Ausland zugelassenen Fahrzeugen wird nur eine ordentliche Zulassung zum Verkehr mit Fahrzeugausweis anerkannt. So gelten beispielsweise Zulassungen für Überführungsschilder oder der Gebrauch von Fahrzeugen mit Garagennummer nicht als ordentliche Zulassung. Die Zulassung im Ausland muss zwingend auf eine natürliche oder juristische Person erfolgen, mit Sitz im entsprechenden Land. Fahrzeuge, die im Fürstentum Liechtenstein in Verkehr gesetzt werden, sind den Fahrzeugen in der Schweiz gleichgestellt.
Verfügt ein LNF über keine CO2-Emissionen gemäss WLTP-Messverfahren, hat der Importeur einen Nachweis der CO2-Emissionen gemäss WLTP-Messverfahren zu erbringen. Dieser Nachweis hat von einer amtlich anerkannten Prüfstelle zu erfolgen. Liegt den Vollzugsstellen kein solcher Nachweis vor, werden die CO2-Emissionen gemäss den Berechnungsformeln von Anhang 4, Ziffer 1, der CO2-Verordnung berechnet. Fehlen für diese Berechnung massgebende Angaben, wird ein Default-Wert von 400 Gramm CO2/km festgelegt. CO2-Emissionen, die gemäss dem bisherigen NEFZ-Messverfahren erhoben wurden, können nicht geltend gemacht werden.
Sind Reifen noch mit der bisherigen Reifenetikette ausgestattet, können sie weiterhin so angeboten und verkauft werden. Die Reifenetikette muss bei diesen Reifen nicht ausgetauscht werden.
Die aus dem Projekt gewonnenen Resultate werden der Öffentlichkeit und interessierten Kreisen grundsätzlich bekannt gemacht, indem die wesentlichen Projektinformationen und die Projektberichte (Zwischen- und Schlussberichte) auf der Informationsplattform ARAMIS veröffentlicht werden.
Die Energieetikette ist in erster Linie ein Informationsinstrument um Personen beim Autokauf über die jeweilige Effizienz des Fahrzeugs und dessen klimawirksame CO2-Emissionen in Kenntnis zu setzen. Ausserdem werden mit der Energieetikette Fahrzeuge mit verschiedenen Energieträger bezüglich ihrer Energieeffizienz vergleichbar gemacht.
Gemäss EG-Richtlinie informiert ein Leitfaden (Verbrauchskatalog) die Konsumentinnen und Konsumenten über den Treibstoffverbrauch, die CO2-Emissionen, deren Auswirkungen auf Umwelt sowie über technische (Klimaanlage, Fahren mit Licht, Reifendruck, Motorenwartung) und nichttechnische (Fahrstil, Verkehrsfluss, unnötige Zuladung) Verbrauchsfaktoren von neuen Personenwagen. Der Verbrauchskatalog enthält zudem eine Liste der erhältlichen Neuwagen. Er ist Online zugänglich oder kann als PDF-Datei kostenlos beim Bundesamt für Energie bezogen werden.
Die möglichen Auswirkungen werden als erheblich eingeschätzt. In einer von der EU zur Folgenabschätzung durchgeführten externen Studie wurde je nach Geschwindigkeit der Marktumstellung ein energetisches Einsparpotenzial ermittelt, dass einer Verringerung des PW-Bestands um 3% bis 8% aller PW-Neuzulassungen entspricht. Zudem soll durch die Reifenetikette die Lärmbelastung durch den Strassenverkehr an der Quelle gesenkt und damit die Lebensqualität erhöht werden. Gleichzeitig muss die Sicherheit gewährleistet sein. Weil ein Zielkonflikt zwischen der Sicherheit und der Energieeffizienz besteht, informiert die Reifenetikette auch über die Nasshaftung als wichtiger Sicherheitsaspekt.
In der Schweiz gibt es im Bereich der Wärmepumpen zwei Gütesiegel und das Zertifikat Fachpartner. Diese drei Auszeichnungen werden von der Fördergemeinschaft Wärmepumpen Schweiz (FWS) vergeben. Die Gütesiegel sind Bestandteil der Qualitätssicherungsmassnahmen der FWS und des Bundesamtes für Energie. Förder- und Anreizprogramme des Bundes, der Kantone und der EVU sind in der Regel an die Gütesiegel gebunden.
Eine Wärmepumpe bzw. eine Wärmepumpenreihe wird auf Antrag des Herstellers mit dem Wärmepumpen-Gütesiegel ausgezeichnet, wenn die Wärmepumpe die minimalen technischen Anforderungen erfüllt (z.B. minimaler im akkreditierten Prüfzentrum gemessener COP, Schallmessung auf Prüfstand, Mindestanforderungen betreffend Planungsunterlagen, vollständige Einbau- und Betriebsanleitung) und wenn der Hersteller in der Schweiz ein flächendeckendes Kundendienstnetz garantiert. Das Verfahren ist international abgestützt (European Heat Pump Association, EHPA).
Das Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen sichert eine Arbeit nach dem Stand der Technik zu. Die Gütesiegelträger haben sich verpflichtet, eine Reihe von Regeln beim Einsatz und bei der Auswahl von Materialien und Geräten sowie bei der Arbeitsausführung einzuhalten und ihre Mitarbeiter regelmässig in fachliche Weiterbildungskurse zu schicken. Der Umwelt- und Gewässerschutz hat dabei einen hohen Stellenwert. Die genauen Regeln sind im Gütesiegel-Reglement festgelegt. Die Einhaltung der Regeln wird durch die Gütesiegelkommission stichprobenweise kontrolliert.
Mit dem Prädikat Fachpartner mit Zertifikat werden Wärmepumpenfachleute (Heizungsplaner und Heizungsinstallateure) ausgezeichnet, welche eine zweistufige Weiterbildung der FWS und die anschliessende Fachprüfung erfolgreich absolviert haben. Die Träger des Zertifikats sind in der Lage, für Wärmepumpenanlagen in Kleinobjekten - Neubau und Sanierung - Einsatzmöglichkeiten zu erkennen, die notwendigen Daten vor Ort zu erfassen sowie eine Anlage korrekt zu planen, zu installieren und in Betrieb zu nehmen.
Das BFE hat vom ASTRA per 1. Januar 2024 etliche Zuständigkeiten im Rahmen des CO2-Vollzugs übernommen. In diesem Zusammenhang werden die Prozesse schrittweise digitalisiert. Die Abwicklung erfolgt über das eGovernment Portal (www.egov.swiss). Folgende Services sind auf der Plattform verfügbar:
- Antrag auf Behandlung als GI oder EG
- Angaben zu GI oder EG bearbeiten
- Abtretungsmeldungen
- Abtretungen auswerten
- Abtretungsvollmachten verwalten
- Antrag auf Bescheinigung
- Grossimporteuren-Feedback
Das BFE hat vom ASTRA per 1. Januar 2024 etliche Zuständigkeiten im Rahmen des CO2-Vollzugs übernommen. In diesem Zusammenhang werden die Prozesse schrittweise digitalisiert. Die Abwicklung erfolgt über das eGovernment Portal (www.egov.swiss). Folgende Services sind auf der Plattform verfügbar:
- Antrag auf Behandlung als GI oder EG
- Angaben zu GI oder EG bearbeiten
- Abtretungsmeldungen
- Abtretungen auswerten
- Abtretungsvollmachten verwalten
- Antrag auf Bescheinigung
- Grossimporteuren-Feedback
Die Schweiz verpflichtet sich im CO2-Gesetz, ihre CO2-Emissionen gegenüber dem Basisjahr 1990 zu reduzieren. Der Strassenverkehr ist in der Schweiz für einen erheblichen Anteil der CO2-Emissionen verantwortlich und das Potential für Einsparungen ist vor allem bei den PW sehr gross. Die spezifischen CO2-Emissionen der Neuwagen liegen in der Schweiz deutlich über dem europäischen Durchschnitt.
Die Schweiz verpflichtet sich im CO2-Gesetz, ihre CO2-Emissionen gegenüber dem Basisjahr 1990 zu reduzieren. Der Strassenverkehr ist in der Schweiz für einen erheblichen Anteil der CO2-Emissionen verantwortlich und das Potential für Einsparungen ist sowohl bei den Personenwagen als auch bei den leichten Nutzfahrzeugen gross. Die spezifischen CO2-Emissionen der Neuwagen liegen in der Schweiz deutlich über dem europäischen Durchschnitt.
Das Programm EnergieSchweiz fördert die Energieeffizienz in verschiedenen Bereichen. Seit fast 20 Jahren führt es eigene Feldmessungen durch und steht in engem Kontakt mit den Verbänden und deren Ombudsstellen. EnergieSchweiz vertritt die Meinung, dass die Qualität der installierten Wärmepumpenanlagen mit dem Wärmepumpen-System-Modul deutlich erhöht werden kann: Mit dem Einhalten der wichtigsten Planungs- und Installationsanforderungen und der richtigen Kombination der zentralen Komponenten einer Wärmepumpenanlage kann zusätzlich Energie eingespart werden, ohne nennenswerte Zusatzkosten.
Sonnendach.ch beruht auf Gebäudedaten welche von swisstopo erhoben und aktualisiert werden. Die Geometrien werden dabei pro Gebäude erfasst. Parzellengrenzen werden nicht berücksichtigt.
Die Energieeffizienz Ihres Elektrofahrzeugs wird aufgrund des Stromverbrauchs des Fahrzeugs gemessen. Der Primärenergieverbrauch Ihres Elektrofahrzeugs wird zum Beispiel mit dem Primärenergieverbrauch eines Dieselfahrzeugs verglichen, wobei es durchaus vorkommen kann, dass Ihr Elektrofahrzeug ineffizienter ist als das Dieselfahrzeug. Die Kategorieeinteilung bezieht sich ausschliesslich auf den Energieverbrauch und nicht auf andere Umweltaspekte, wie beispielsweise den CO2-Ausstoss.
Per 1.1.2023 wurde die Berechnungsmethodik für die Festlegung der Kategoriengrenzen angepasst. Insgesamt führte diese Umstellung der Berechnungsmethodik im Vergleich zum 2022 zu einer ambitionierteren Einteilung. Nur wirklich effiziente Modelle, die die gültigen CO2-Zielwerte erreichen bzw. unterschreiten werden in die Kategorien A und B eingeteilt sein; die restlichen Modelle verteilen sich auf die Kategorien C bis G. Diese Anpassungen können dazu führen, dass sich die Energieeffizienzkategorie im Vergleich zu den Vorjahren verändert.
Bei Anlagen bis 15 kW ist in der Regel kein Haustechnikplaner in den Planungsprozess involviert . Diese Anlagen weisen daher die grössten Qualitätsunterschiede aus. Es ist geplant, das Wärmepumpen-System-Modul zukünftig auf grössere Anlagen zu erweitern.
Sonnendach.ch beruht auf Gebäudedaten welche von swisstopo regelmässig erhoben und aktualisiert werden. Die Gebäudedaten werden aus Luftbildern abgeleitet und im Schnitt alle sechs Jahre aktualisiert. Es kann also einige Zeit dauern, bis Neubauten oder umgebaute Gebäude auf sonnendach.ch ersichtlich sind.
Swisstopo erfasst die Gebäudegeometrien in einem Detaillierungsgrad, der Dachdetails wie Kamine oder kleinere Dachlukarnen nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund fehlen kleinere Dachelemente in der Regel auf sonnendach.ch. In der Solarpotenzialberechnung werden Kamine und Dachlukarnen mit einem Reduktionsfaktor berücksichtigt.
Das Wärmepumpen-System-Modul sichert die Qualität der Heizungsanlagen und trägt zu einer bestmöglichen Energieeffizienz der Anlagen bei.
In den letzten 30 Jahren wurden immer mehr Wärmepumpen installiert und die Verkaufszahlen liegen in den letzten 6 Jahren bei rund 20‘000 Stück pro Jahr, was etwa einem Drittel aller Heizungen entspricht. Untersuchungen haben gezeigt, dass Wärmepumpenanlagen manchmal mehr Strom als nötig brauchen und mit geeigneten Massnahmen die Energie-Effizienz der Wärmepumpenanlagen bedeutend erhöht werden kann. Das Wärmepumpen-System-Modul definiert diese Massnahmen und weist den Wärmepumpenlieferanten und den Heizungsinstallateuren klare Verantwortungsbereiche zu.
Oft werden bereits bei der Offerterstellung oder im Werkvertrag, teilweise auch im Laufe der Installation entscheidende Planungsschritte weggelassen. Bei vielen Anlagen könnten daher relativ einfach Stromkosten eingespart werden. Mit der Bestellung eines Wärmepumpen-System-Moduls erhält der Auftraggeber die Sicherheit, dass die Rahmenbedingungen für einen reibungslosen und effizienten Betrieb der Wärmepumpenanlage geregelt sind.
Bis Mitte des darauffolgenden Jahres erhält der Grossimporteur eine Schlussabrechnung über alle während dem Referenzjahr erstmals zugelassenen Fahrzeuge.
Grossimporteur (Jahresabrechnung)
Das BFE übermittelt dem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der bis zum 31. März, 30. Juni und 30. September des laufenden Referenzjahres seiner Neuwagenflotte zugewiesenen leichten Nutzfahrzeuge sowie die Zielvorgabe und die massgebenden CO2-Emissionen. Insbesondere falls die Bezahlung einer Sanktion nach Ablauf des Referenzjahres gefährdet scheint, kann das BFE quartalsweise Anzahlungen verlangen. Im darauffolgenden Frühjahr erhält der Grossimporteur eine Schlussabrechnung über alle während dem Referenzjahr zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge.
Die Rechnungen werden vom BFE auf Basis vorhandener Daten in BFE und ASTRA erstellt, eine Dateneinreichung des Importeurs ist grundsätzlich nicht nötig.
Kleinimporteur (vor Inverkehrsetzung)
Kleinimporteure müssen eine allfällige Sanktion bereits vor der Zulassung durch das kantonale Strassenverkehrsamt beim ASTRA bezahlen.
Grossimporteur (Jahresabrechnung)
Das BFE übermittelt dem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der bis zum 31. März, 30. Juni und 30. September des laufenden Referenzjahres seiner Neuwagenflotte zugewiesener Personenwagen sowie die Zielvorgabe und die massgebenden CO2-Emissionen. Wo die Bezahlung einer Sanktion nach Ablauf des Referenzjahres gefährdet scheint, kann das BFE quartalsweise Anzahlungen verlangen. Im darauffolgenden Frühjahr erhält der Grossimporteur eine Schlussabrechnung über alle während dem Referenzjahr zugelassenen Personenwagen.
Die Rechnungen werden vom BFE auf Basis vorhandener Daten in BFE und ASTRA erstellt, eine Dateneinreichung des Importeurs ist grundsätzlich nicht nötig.
Kleinimporteur (vor Inverkehrsetzung)
Kleinimporteure müssen eine allfällige Sanktion bereits vor der Zulassung durch das kantonale Strassenverkehrsamt beim BFE bezahlen.
Die vor Dezember 2011 angemeldeten Anlagen, die sich auf der Warteliste befinden, werden voraussichtlich einen positiven KEV-Bescheid erhalten. Legt das Parlament im Rahmen der Energiestrategie 2050 keinen höheren Kostendeckel fest, sind für später angemeldete Anlagen die Mittel für die KEV erschöpft.
Fahrzeuge, die zollbefreit in die Schweiz eingeführt werden und in der Schweiz zum Verkehr zugelassen werden, sind grundsätzlich dem Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschrften unterstellt. Für zollbefreite Fahrzeuge, wird die Frist analog zu den übrigen Fahrzeugen berechnet und entsprich dem Zeitraum zwischen der ersten Zulassung im Ausland und der Datum der Zollanmeldung in der Schweiz.
Fahrzeuge, die zollbefreit in die Schweiz eingeführt werden und in der Schweiz zum Verkehr zugelassen werden, sind grundsätzlich dem Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschrften unterstellt. Für zollbefreite Fahrzeuge, wird die Frist analog zu den übrigen Fahrzeugen berechnet und entsprich dem Zeitraum zwischen der ersten Zulassung im Ausland und der Datum der Zollanmeldung in der Schweiz.
Die Energieetikette Occasionen wird auf Basis der aktuellsten Typengenehmigungsdaten mit den aktuell gültigen Kategoriengrenzen erzeugt. Abweichungen zu den Angaben im Fahrzeugausweis sind möglich. Bei Fehlern liegt es beim Importeur, auf dem herkömmlichen Weg beim ASTRA eine Mutation der Typengenehmigung zu veranlassen.
Sicherheit: Winterreifen, die für eine weitere Wintersaison nicht mehr genügend Restprofil aufweisen (ca. 4 mm), sollten im Frühling nicht «ausgefahren» werden. Die Gummimischung von Winterreifen ist für die kältere Jahreszeit ausgelegt. Der Verschleiss von Winterreifen bei höheren Temperaturen nimmt um bis zu 15% zu. Wenn Winterreifen im Sommer weitergefahren werden, zeigen TCS-Tests deutlich längere Bremswege von Winterreifen auf nasser und drastisch längere Bremswege auf trockener Fahrbahn.
Energieeffizienz: Werden Winterreifen im Sommer verwendet, kann das zu einem höheren Treibstoffverbrauch führen.
Der Sommerreifen ist nicht nur in der Profilgestaltung anders als der Winterreifen, sondern auch in der Gummi-Mischung. Die Gummi-Mischung des Sommerreifens muss auch bei höheren Aussentemperaturen für optimale Haftung sorgen und ist demzufolge entsprechend angepasst.
Sicherheit: Bei tiefen Temperaturen wird die Gummi-Mischung des Sommerreifens hart und unelastisch. Der Sommerreifen kann die geforderten Leistungen nicht mehr erbringen. Er ist schon bei tieferen Temperaturen ungeeignet und nicht erst auf Schnee und Eis. Bremsversuche aus 40 km/h zeigen, dass ein mit Sommerreifen ausgerüstetes Fahrzeug einen ca. doppelt so langen Bremsweg auf Schnee aufweist wie eines mit Winterreifen.
Wer Personenwagen die nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweisen Online zum Verkauf anbietet, ist verpflichtet, diese gemäss Anhang 4.1 der Energieeffizienzverordnung zu deklarieren. Dies umfasst den Verbrauch in l/100 km, den CO2-Ausstoss in g/km, die Energieeffizienzkategorie sowie die visuelle Darstellung der Energieetikette (gemäss Vorlage). Bei Personenwagen, die für die Verwendung von in der Schweiz flächendeckend angebotenen Gemischen aus fossilen und biogenen Treibstoffen typengenehmigt sind, sind die gesamten CO2-Emissionen und, als klimarelevant, der fossile Anteil anzugeben.
Sicherheit: Im Sommer haben Ganzjahresreifen einen erhöhten Verschleiss und nutzen sich daher schneller ab als Sommerreifen. Im Winter ist zu beachten, dass Ganzjahresreifen bei Schnee und Eis lange nicht die Haftungen und die Traktion (die ziehende Kraft, mit der ein Fahrzeug beschleunigt wird) aufbringen wie ein Markenwinterreifen. Die Entwicklung der Ganzjahresreifen hat sich in den letzten Jahren auf die Ansprüche im Winter (Nass, Schneeverhalten) konzentriert. Dies führte dazu, dass die Reifen im Sommer nicht optimal funktionieren. Mit Ganzjahresreifen werden die Kosten für einen zweiten Satz Sommer- oder Winterreifen zwar hinfällig, da auf die saisonbedingte Umbereifung und die Einlagerung eines Satzes verzichtet werden kann. Da sie jedoch in der Anschaffung tendenziell teurer sind und ihr Verschleiss im Sommer höher ist, wird die Ersparnis wieder zunichte gemacht.
Energieeffizienz: Ganzjahresreifen führen zu einem höheren Treibstoffverbrauch von bis zu 0,4 Liter auf 100 Kilometer im Vergleich zur Nutzung von Sommer- und Winterreifen.
Die Kosten für die Stromkennzeichnung sind dem Vertrieb zuzuordnen.
Die besonderen Eigenschaften leiser Reifen wirken sich nicht nachteilig auf die Sicherheit aus. Erfahrungsgemäss sind «empfehlenswerte» und «sehr empfehlenswerte» Reifen im TCS-Reifentest auch in der Disziplin «Geräusch/Komfort» optimiert und somit traditionell leiser als «nicht empfehlenswerte» Reifen. Reifen, die im TCS mit drei oder vier Sternen bewertet wurden und zusätzlich einen guten Wert beim externen Rollgeräusch auf der Reifenetikette besitzen, sind leise und sicher. Hingegen besteht ein Zielkonflikt zwischen Nasshaftung und Rollwiderstand, aber auch hier wurden Fortschritte erzielt.
Die Preise von besseren Reifen bewegen sich auf dem Niveau von herkömmlichen Produkten, auch hier gibt es Unterschiede. Allfälligen Mehrkosten stehen Treibstoffeinsparungen dank geringerem Rollwiderstand gegenüber.
Die entsprechende Verordnung ist in der Schweiz am 1. August 2014 in Kraft getreten. Per 1. Mai 2021 wurde die komplett erneuerte EU-Reifenetikette in der Schweiz eingeführt.
Die Energieetikette für Occasionen ähnelt der Energieetikette für Neuwagen. Sie ist jedoch entsprechend als Energieetikette für Occasionen gekennzeichnet.
Ja. Das Führen einer Elektrizitätsbuchhaltung ist Pflicht. Das Energiegesetz vom 30. September 2016 (Artikel 9, Absatz 3) besagt, dass kennzeichnungspflichtige Unternehmen eine Elektrizitätsbuchhaltung führen müssen. Die Buchhaltung kann in jeder geeigneten Form geführt werden. Auf der Internetseite www.bfe.admin.ch/stromkennzeichnung stellt das BFE Musterbuchhaltungen zur Verfügung.
Ja, mit der quartalscharfen Stromkennzeichnung muss der Stromabsatz vierteljährlich erhoben und dieselbe Menge an HKN aus dem entsprechenden Produktionsquartal entwertet werden.
Das BFE hat im Frühling 2026 eine Vorlag für die vierteljährliche Elektrizitätsbuchhaltung publiziert. Der Versand der Stromkennzeichnung erfolgt wie bisher einmal pro Jahr.Nein. Die Energieverordnung schreibt lediglich den Einsatz einer Elektrizitätsbuchhaltung vor. Diese kann in Papierform oder elektronisch sein. Entscheidend ist, dass die Buchhaltung übersichtlich und vollständig geführt ist und bei allfälligen Kontrollen die nötigen Daten plausibel enthält. Die BFE Musterbuchhaltung hat sich jedoch in der Praxis für viele Elektrizitätswerke als gute Ausgangslage bewährt.
Grundsätzlich kann jede technische Beurteilung eines Vorprojekts einzeln durchgeführt werden. Wir empfehlen Ihnen jedoch, technische Beurteilungen von Vorprojekten möglichst gebündelt zu beantragen, insbesondere diejenigen von MeteoSchweiz, vom BAZL, von skyguide und des VBS.
Nein, die Stromkennzeichnung muss nicht zwingend auf der Internetseite des Stromlieferanten publiziert werden. Sie muss jedoch auf der gemeinsamen Internetseite aller Schweizer Elektrizitätslieferanten veröffentlicht werden. Wird in der Information an die Endverbraucherinnen und -verbraucher der Produktemix nach Artikel 4 Absatz 2 EnV angegeben, so ist auch auf den Fundort des Lieferantenmixes in der gemeinsamen Veröffentlichung unter www.stromkennzeichnung.ch hinzuweisen.
Eine ausschliessliche Publikation im Internet genügt nicht.
Nein, die Stromkennzeichnung muss nicht zwingend auf der eigenen Internetseite publiziert werden. Sie muss jedoch auf der gemeinsamen Internetseite aller Schweizer Elektrizitätslieferanten veröffentlicht werden.
Nein, mit der Einführung des Guichet Unique Windenergie geht keine Kompetenzverschiebung zwischen Bund und Kantonen einher. Die Kantone sind weiterhin für ihre kantonalen Planungs- und Bewilligungsverfahren zuständig.
Ja. Vorgegeben ist einzig, dass Endkunden mindestens eine definitive Stromkennzeichnung pro Jahr erhalten müssen.
Das BFE empfiehlt, die Prozentzahlen auf eine Nachkomastelle zu runden. Bei sehr kleinen Werten können auch mehr Stellen angegeben werden. Es gilt die kaufmännische Rundungspraxis.
Nein, während nur zertifizierte Module eingesetzt werden dürfen, gibt es bei den Installateuren keine Qualifizierungspflicht. EnergieSchweiz empfiehlt aber, einen qualifizierten Installateur zu beauftragen. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung ist ein wichtiger Hinweis, dass dem Installateur die Qualität der Anlage am Herzen liegt.
Grundsätzlich ja, denn alle eingesetzten Wärmepumpen sind bei den normalerweise benötigten unteren Einsatzgrenzen funktionsfähig. Einige Unterschiede zwischen den verschiedenen Wärmepumpensystemen gilt es aber zu beachten:
Luft/Wasser-Wärmepumpen
Luft/Wasser-Wärmepumpen decken den Heiz- und Warmwasserbedarf eines Gebäudes, indem sie die Temperatur der Außenluft nutzen. Ihre Effizienz hängt daher von der Außentemperatur ab und sinkt bei extremer Kälte, so dass in seltenen Fällen eine Zusatzheizung erforderlich sein kann. Diese Wärmepumpen haben eine untere Einsatzgrenze von ca. -20 °C, wobei diese auch vom Feuchtegrad der Außenluft im Winterhalbjahr abhängt. Laut SIA-Norm wird die Auslegung solcher Anlagen bis zu einer Höhe von 1000 m empfohlen. Je nach Region werden jedoch regelmäßig gute Leistungszahlen oberhalb von 1000 m Höhe gemessen.
Sole/Wasser-Wärmepumpen
Bei diesen Wärmepumpen ist die richtige Dimensionierung der Erdwärmesonden wichtig. Dazu gibt es eine SIA-Norm (SIA 384/6) mit den Randbedingungen für eine richtige Dimensionierung.
Wasser/Wasser-Wärmepumpen
Wenn für die Wärmequelle Grundwasser zur Verfügung steht, ist vor allem der Wasserdurchfluss und die Wasserqualität zu beachten. Eine Wasseranalyse zeigt, ob beispielsweise Korrosionsgefahr besteht. Bei Oberflächenwasser aus Seen oder Flüssen muss die Wasserverschmutzung und vor allem die Frostgefahr bei absinkenden Aussentemperaturen beachtet werden.
Ja, die Kombination von elektrischer Wärmepumpe und Photovoltaikanlage (Strom) funktioniert sehr gut und erhöht auf jeden Fall die Energieeffizienz der Wärmepumpe. Diese Lösung eignet sich vor allem auch bei Neubauten (Ein- oder Mehrfamilienhaus), bei denen in den kommenden Jahren eine minimale Photovoltaikanlage obligatorisch sein wird.
Die Kombination von Wärmepumpe und Solarwärme hingegen wird nicht empfohlen.
Dies ist gesetzlich erlaubt. Die Vergütungsdauer der KEV (20 Jahre) wird allerdings ab der Inbetriebnahme der Anlage gerechnet, ohne dass eine Vergütung ausbezahlt wird. Aufgrund der Warteliste können zwischen der frühzeitigen Inbetriebnahme und der Zahlung der KEV mehrere Jahre vergehen. Der Bau einer Anlage ohne positiven Bescheid erfolgt auf eigenes Risiko.
Ein Nutzer kann mit seinem Login mehrere Organisationen anlegen. Auch kann er Dritten eine Rolle in seiner Organisation zuteilen. Dadurch sind diese für gewisse Operationen im Namen der Organisation berechtigt. Es ist somit möglich mit einem Login mehrere Organisationen zu verwalten. Für die Verwaltung der Nutzerrechte der Organisation bleibt der Administrator zuständig.
Ein Nutzer kann mit seinem Login mehrere Organisationen anlegen. Auch kann er Dritten eine Rolle in seiner Organisation zuteilen. Dadurch sind diese für gewisse Operationen im Namen der Organisation berechtigt. Es ist somit möglich mit einem Login mehrere Organisationen zu verwalten. Für die Verwaltung der Nutzerrechte der Organisation bleibt der Administrator zuständig.
Ein Nutzer kann mit seinem Login mehrere Organisationen anlegen. Auch kann er Dritten eine Rolle in seiner Organisation zuteilen. Dadurch sind diese für gewisse Operationen im Namen der Organisation berechtigt. Es ist somit möglich mit einem Login mehrere Organisationen zu verwalten. Für die Verwaltung der Nutzerrechte der Organisation bleibt der Administrator zuständig.
Ja, der Verkauf der Nachweise an Dritte ist möglich. Der Netzbetreiber erhält dann nur noch die physikalische Energielieferung ohne bestimmte Qualität. Der Betreiber einer PV-Anlage beispielsweise kann den Strom ins lokale Netz einspeisen und erhält dafür eine Vergütung für die Energie (Abnahmepflicht des Netzbetreibers). Den HKN kann er entweder dem lokalen Netzbetreiber (hier besteht keine Abnahmepflicht) oder einem beliebigen anderen Kunden verkaufen. Auf der Internetseite www.pvtarif.ch sind die Vergütungen der meisten Netzbetreiber publiziert. Wichtig dabei ist, dass die PV-Anlage im von Pronovo betriebenen Herkunftsnachweissystem zur Ausstellung von HKN erfasst ist und die Produktionsdaten übermittelt werden.
Ja. Die Stromkennzeichnung muss auf oder mit der Stromrechnung an die Endkunden gehen. Weitere Informationen, z.B. ein Angebot für ein Wasserstromprodukt oder ein Newsletter im gleichen Versand wie die Stromkennzeichnung sind zulässig.
Ja. Grundsätzlich ist jede Form einer Elektrizitätsbuchhaltung denkbar, solange sie korrekt und übersichtlich geführt wird. Das BFE hat Excel-Elektrizitätsbuchhaltungen als Muster vorbereitet. Diese stehen auf www.bfe.admin.ch/stromkennzeichnung zur Verfügung.
Die Benennung der Energieträger ist verbindlich. Es dürfen nur die im Anhang 1 Ziffer 1.1 der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) bestimmten Begriffe für Energieträger verwendet werden.
Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)
Der Einbau eines zertifizierten Wärmepumpen-System-Moduls ist nicht teurer als eine vergleichbare Anlage von gleicher Qualität, die ohne Zertifizierung erstellt wurde. Bei einer Lebensdauer von 20 Jahren lassen sich Heizkosten von bis zu 2 Jahren einsparen.
Nein. Vom BFE wird lediglich eine jährliche Überprüfung der Elektrizitätsbuchhaltung empfohlen. Gut qualifiziert für eine unabhängige Prüfung sind in der Elektrizitätsbranche tätige Auditoren wie Naturemade, TÜV, PWC und andere.
Nein, in der Schweiz gibt es kein Gesetz, das die Ausrüstung eines Fahrzeuges mit Winterreifen vorschreibt. Wer aber auf schneebedeckter Fahrbahn mit unzweckmässiger Fahrzeugausrüstung (z. B. Sommerreifen) stecken bleibt oder einen Unfall verursacht, kann zur Rechenschaft gezogen werden.
Bezüglich Sicherheit haben Tests gezeigt, dass der Bremsweg auf Schnee mit Sommerreifen im Vergleich zu Winterreifen ca. doppelt so lang ist.
Für dachintegrierte Anlagen, die zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen, ist die Einmalvergütung je nach Grösse der Anlage um rund 20 bis 25 Prozent höher als für angebaute Anlagen. Die Erfüllung von ästhetischen Kriterien, wie Vollflächigkeit oder sauberer Dachabschluss, reicht nicht aus, um eine Anlage als integriert zu betrachten. Pronovo hat die Kriterien in ihrer «Richtlinie zur Energieförderungsverordnung (EnFV) – Photovoltaik» präzisiert (Formulare und Dokumente – Pronovo AG).
Für dachintegrierte Anlagen, die zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen, ist die Einmalvergütung je nach Grösse der Anlage um rund 20 bis 25 Prozent höher als für angebaute Anlagen. Die Erfüllung von ästhetischen Kriterien, wie Vollflächigkeit oder sauberer Dachabschluss, reicht nicht aus, um eine Anlage als integriert zu betrachten. Pronovo hat die Kriterien in ihrer «Richtlinie zur Energieförderungsverordnung (EnFV) – Photovoltaik» präzisiert (Formulare und Dokumente – Pronovo AG).
Seit dem Lieferjahr 2025 muss eine grafische Gegenüberstellung vom bestellten Produkt mit dem Lieferantenmix des Energielieferanten für die Stromkennzeichnung gemacht werden. Dies ist auf der Rechnung auszuweisen, beispielsweise als Kuchendiagramm. Mit der Rechnungsstellung tritt der Stromlieferant mit der Endverbraucherin bzw. dem Endverbraucher individuell in Kontakt, weshalb es hier wichtig ist, das bestellte Produkt transparent und vergleichend zum Lieferantenmix auszuweisen.
Nein, der Guichet Unique ist keine Leitbehörde im Sinne von Art. 62a RVOG.
Treten bei den Stellungnahmen der Bundesstellen Differenzen auf, kann der GU jedoch den Dialog suchen. Das Ziel solcher Vermittlungsprozesse ist der Informationsaustausch und die Suche nach Lösungen. Die Beschlusskompetenzen bleiben jedoch weiterhin bei den rechtlich für die jeweiligen Sachfragen zuständigen Bundesstellen.
Die Amortisationszeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise von den Installationskosten der Anlage, dem Stromvergütungspreis, der Leistung der Sonnenkollektoren und der Art der verfügbaren Fördergelder. In der Regel ist eine thermische Solaranlage in zwanzig Jahren amortisiert. Mit dem Solarrechner von EnergieSchweiz können Sie die Amortisationsdauer Ihrer Anlage genau berechnen.
Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise von den Anfangskosten der Anlage, dem Stromvergütungspreis, der Leistung der Solarmodule und der Art der verfügbaren Fördergelder. In der Regel ist eine Photovoltaikanlage in weniger als zehn Jahren amortisiert. Mit dem Solarrechner von EnergieSchweiz können Sie die Amortisationsdauer Ihrer Anlage genau berechnen.
kWh, MWh und GWh können für die Elektrizitätsbuchhaltung frei gewählt werden.
Für die Erstellung der Zwischen- und Schlussberichte (zu den im Subventionsvertrag vereinbarten Terminen) sind die Vorlagen des BFE zu verwenden. Dabei fokussieren die Zwischenberichte vor allem auf die durchgeführten Arbeiten und enthalten eine Projektbeschreibung, vorläufige Ergebnisse und deren Würdigung sowie einen Ausblick auf das weitere Vorgehen. Der Schlussbericht fokussiert dagegen vor allem auf eine Einordnung des Projekts (wichtige Erkenntnisse, Nutzen/Mehrwert, Empfehlungen, zukünftige Umsetzung, etc.) und enthält umfassende Informationen zum Projektinhalt, der Vorgehensweise, den Ergebnissen und den Schlussfolgerungen. Projektberichte werden grundsätzlich auf der Informationsplattform ARAMIS veröffentlicht.
Die ausführende Installationsfirma hat Ihnen einen Dokumentationsordner für ihre Anlage (Anlageordner) übergeben. In diesem finden Sie die Leistungsgarantie, in der die Unternehmung unterschriftlich ihre Arbeiten bestätigt. Wenn Sie Zweifel haben, suchen Sie mit der Firma das Gespräch. Falls Sie sich mit der Unternehmung nicht einigen können, kontaktieren Sie die Trägerschaft des Wärmepumpen-System-Moduls (die Adresse finden Sie unter www.wp-systemmodul.ch) und lassen die Anlage durch eine neutrale Fachperson kontrollieren (kostenpflichtig). Diese analysiert Ihre Heizungsanlage eingehend und verfasst eine neutrale und produkteunabhängige Beurteilung.
Als Hausbesitzer oder Bauinteressent suchen Sie sich mit Vorteil einen Installateur, welcher für die Planung und Installation von Wärmepumpen-System-Modulen qualifiziert ist. Eine Liste mit solchen Installateuren finden Sie im Internet unter www.wp-systemmodul.ch (dort finden Sie auch viele weitere nützliche Informationen zum Wärmepumpen-System-Modul). Sie wählen eine dieser Installationsfirmen aus und lassen sich von dieser eine Offerte erstellen.
Oder Sie erkundigen sich zuerst bei einem Hersteller/Lieferanten Ihrer Wahl, der zertifizierte Wärmepumpen-System-Module im Angebot hat. Die Liste dieser Lieferanten finden Sie ebenfalls auf dieser Webseite.
Fördergelder für Solarwärme werden von den Kantonen gewährt. Die Auszahlungsfristen sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. In der Regel gibt es keine Warteliste für die Auszahlung von Fördergeldern für thermische Solaranlagen.
Genauere Informationen über die Förderhilfe für Solarwärme in Ihrem Kanton finden Sie auf der Seite Fördergelder und Vergütungen.
Nein, es kann auch für Sanierungen mit und ohne Minergie-Label eingesetzt werden.
Der Bund zahlt selber keine finanziellen Beiträge an den Kauf energieeffizienter Fahrzeuge. Das Bundesamt für Energie unterstützt energieeffiziente Fahrzeuge mit Informations- und Kommunikationsaktivitäten im Rahmen des Programms EnergieSchweiz. Finanzielle Vorteile für effiziente Fahrzeuge werden jedoch durch einzelne Kantone und Gemeinden gewährt sowie durch Versicherungen und die Gasbranche. Siehe Zusammenstellung auf dieser Webseite.
Nach Anhang 4.2 der Energieeffizienzverordnung gilt für folgende Reifen keine Etikettenpflicht:
- Reifen für den harten Geländeeinsatz;
- Reifen, die ausschliesslich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte;
- Notreifen des Typs T;
- Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h;
- Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm oder ≥ 635 mm;
- Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion z.B. Spikereifen;
- Reifen, die für die Montage an ausschliesslich für Rennen bestimmte Fahrzeugen ausgelegt sind;
- gebrauchte Reifen, sofern solche Reifen nicht aus einem Drittland importiert werden.
Die Regelung gilt für serienmässig hergestellte Personenwagen bis 3500 kg Gesamtgewicht, die über höchstens neun Sitzplätze verfügen und die nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweisen. Dies sind Fahrzeuge, deren Typengenehmigung/Datenblatt mit der Zahl «1» beginnt. Nicht betroffen von der Energieetikette sind Lieferwagen, Lastwagen, Motorräder oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.
Mit dem QR-Code gelangen die Konsumentinnen und Konsumenten auf den öffentlichen Teil der EPREL-Produktdatenbank der EU. Dort können Sie die Angaben des Labels überprüfen und finden weitere Informationen zum Produkt.
Wenn Sie eine kleine Photovoltaikanlage (2-29,9 kWp) installieren, können Sie vom Bund eine Förderhilfe erhalten, die höchstens 30 Prozent der Kosten einer Referenzanlage beträgt. Diese Fördergelder werden nach der Inbetriebnahme der Anlage ausbezahlt.
Für grosse Anlagen (ab 30 kWp) können Sie die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) beantragen. Dabei handelt es sich um eine für 20 Jahre garantierte Förderhilfe des Bundes. Sie ermöglicht es Ihnen, Strom zu einem Preis zu verkaufen, der den Produktionskosten entspricht. Dabei ist zu beachten, dass es eine lange Warteliste gibt (weitere Informationen finden Sie unter www.bfe.admin.ch/kev > Faktenblätter).
Dank weiteren Fördergeldern wird Ihr Solarprojekt noch profitabler: Steuerabzüge für die gesamte Investition, Unterstützung des Gebäudeprogramms bei Verbesserungen der Dachisolation für integrierte Anlagen oder mögliche Fördergelder von Kanton oder Gemeinde.
Genauere Informationen über die Förderhilfe finden Sie auf der Seite Fördergelder und Vergütungen.
Ja, Wärmepumpen können auch bei Radiatorenheizungen in Neubauten und Sanierungsobjekten eingesetzt werden. Die obere Einsatzgrenze der Vorlauftemperatur liegt bei einigen Wärmepumpenfabrikaten bei 55-65 °C.
Die benötigte Heiztemperatur hat einen grossen Einfluss auf die Effizienz. Je höher diese ist, desto schlechter wird die Effizienz. Deshalb lohnt sich die genaue Prüfung der tatsächlich benötigten Heiztemperatur. Es lohnt sich dabei fast immer, alte Heizkörper durch neue mit grösserer Heizfläche zu ersetzen. Ganz generell sollten energetische Massnahmen an der Gebäudehülle zur direkten Senkung des Wärmebedarfs und damit zur Reduktion der Heiztemperaturen geprüft werden. Die Senkung des Heizungsvorlaufs um 5 °C erhöht die Effizienz um ca. 8% (das heisst, dass die Wärmepumpe rund 8% weniger Strom verbraucht). Eine Wärmepumpe trägt jedoch auch mit einer eher tieferen Jahresarbeitszahl zur CO2-Reduktion bei.
Kleinhersteller, die in der Europäischen Union (EU) weniger als 10'000 PW pro Jahr neu zulassen, und Nischenhersteller, die zwischen 10'000 und 300'000 PW pro Jahr neu zulassen, können in der EU ein Spezialziel beantragen. Dieses muss von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Die Schweizer Regelung hat diese Regelung bis Ende 2021 übernommen. Seit dem Jahr 2022 sind keine angepassten Zielvorgaben für Klein- und Nischenhersteller mehr vorgesehen (Umsetzung der Motion Müller 20.3210, CO2-Emissionsabgaben. Gerechtigkeit auch bei Nischenmarken).
Hersteller, welche jährlich weniger als 1‘000 PW in der EU zulassen, können sich unter der EU-Regelung nachträglich für ein Jahr von der Erfüllung der EU-Zielvorgaben befreien lassen (sog. de-minimis-Klausel). In der Schweiz wird die de-minimis-Klausel bewusst nicht nachvollzogen.
PW von Marken, welche in der EU über ein Klein- oder Nischenherstellerziel verfügen oder unter die de-minimis Klausel fallen, werden in der Schweiz am durchschnittlichen Ziel von 93.6 g CO2/km gemessen.
Kleinhersteller, die in der Europäischen Union (EU) weniger als 22'000 LNF pro Jahr neu zulassen, können in der EU ein Spezialziel beantragen. Dieses muss von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Die Schweiz hatte diese Regelung bis Ende 2021 übernommen. Seit dem Jahr 2022 sind keine angepassten Zielvorgaben für Klein- und Nischenhersteller mehr möglich.
Hersteller, welche in der EU jährlich weniger als 1000 LNF zulassen, können sich unter der EU-Regelung nachträglich für ein Jahr von der Erfüllung der EU-Zielvorgaben befreien lassen (sog. de-minimis-Klausel). In der Schweiz wird die de-minimis-Klausel bewusst nicht nachvollzogen.
Folglich werden LNF von Marken, welche in der EU über Klein- oder Nischenherstellerziele verfügen oder unter die de-minimis Klausel fallen, in der Schweiz am durchschnittlichen Ziel von 153.9 g CO2/km gemessen.
Ca. 2 Monate vor dem vertraglichen Projektabschluss soll unaufgefordert ein Entwurf eines umfassenden Schlussberichts und ein detaillierter Finanzrapport eingereicht werden. Der Finanzrapport muss alle effektiven Kosten aufführen, welche in direkter Verbindung mit der Projektausführung entstanden sind (Honorare, Materialkosten, etc.). Das BFE bestimmt auf Basis der effektiven Projektkosten im Finanzrapport die definitive Höhe der nicht-amortisierbaren Mehrkosten und des Subventionsbeitrages. Nach der Genehmigung des Schlussberichts und des Finanzrapports und der Festlegung des definitiven BFE-Beitrages kann die Rechnung für die Schlusszahlung eingereicht werden.
Für die Erstellung des Finanzrapports und des Schlussberichts sind die Vorlagen des BFE zu verwenden.
Das Projekt ist wie im Gesuch beschrieben durchzuführen. Wesentliche Projektänderungen dürfen nur mit Genehmigung des BFE vorgenommen werden. Diese Projektänderungen werden dann in einem Vertragszusatz festgelegt. Deshalb ist es wichtig, die zuständige Projektbegleitung umgehend über allfällige Probleme, Verzögerungen oder sonstige Veränderungen zu informieren. Projektänderungsanträge können formfrei eingereicht werden und sollten alle relevanten Informationen über Gründe, Auswirkungen und Gegenmassnahmen für die Anpassungen enthalten.
Der Versand der Stromkennzeichnung an Endverbraucherinnen und Endverbraucher muss wie bisher bis Ende des Folgejahres beispielsweise auf oder mit der Rechnung erfolgen.
Zusätzlich muss das stromkennzeichnungspflichtige Unternehmen seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Menge Elektrizität bis spätestens Ende Juni des folgenden Kalenderjahres veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat insbesondere über die frei zugängliche Adresse www.stromkennzeichnung.ch zu erfolgen. Hierzu erfasst jeder Stromlieferant seinen Lieferantenmix im von Pronovo betriebenen Herkunftsnachweissystem.
Beide haben zumindest indirekt zum Ziel den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen zu reduzieren. Eine direkte Verbindung zwischen den beiden Massnahmen gibt es nicht. Die Energieetikette ist ein Informationsinstrument für den Kauf von energieeffizienten Fahrzeugen, während die Emissionsvorschriften die Importeure in die Pflicht nehmen die CO2-Emissionen zu reduzieren. Es ist möglich, dass ein Fahrzeug der Kategorie A mehr als 93.6 g CO2/km ausstösst und somit den Zielwert der Emissionsvorschriften überschreitet.
Einen direkten Bonus gibt es nicht. Grossimporteure können aber PW mit CO2-Emissionen über der flottenspezifischen Zielvorgabe mit PW mit CO2-Emissionen unter der Zielvorgabe kompensieren.
Schliessen sich Kleinimporteure zu Emissionsgemeinschaften zusammen, stehen ihnen dieselben Verrechnungsmöglichkeiten offen wie Grossimporteuren.
Privat- und Kleimimporteure haben die Möglichkeit, durch die Abtretung eines Fahrzeugs über einen Grossimporteur einen Bonus für ein effizientes Fahrzeug zu erhalten.
Weitere Informationen zur Abtretung finden Sie unter der Frage: Was ist eine Abtretung eines importierten Personenwagens? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden?
Einen direkten Bonus gibt es nicht. Grossimporteure können aber LNF mit CO2-Emissionen über der flottenspezifischen Zielvorgabe mit LNF mit CO2-Emissionen unter der Zielvorgabe kompensieren.
Schliessen sich Kleinimporteure zu Emissionsgemeinschaften zusammen, stehen ihnen dieselben Verrechnungsmöglichkeiten offen wie Grossimporteuren.
Privat- und Kleinimporteure haben die Möglichkeit, durch die Abtretung eines effizienten Fahrzeugs an einen Grossimporteur einen Bonus für ein effizientes Fahrzeug zu erhalten.
Weitere Informationen zur Abtretung finden Sie unter der Frage: Was ist eine Abtretung eines importierten LNF? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden?
Neu muss beim Bestellen und Einkaufen von HKN, insbesondere beim Bestellen einer zukünftigen Produktion, klar nach Produktionsquartal unterschieden werden. Es genügt nicht mehr, HKN für ein bestimmtes Jahr zu bestellen, sondern es muss quartalsscharf bestellt werden.
Die CO2-Vorschriften betreffen alle Importeure von neuen SNF. Dabei wird für die Art der Berechnung der Zieleinhaltung und der Sanktion zwischen Gross- und Kleinimporteuren unterschieden.
Die CO2-Vorschriften betreffen die Importeure von neuen PW. Dabei wird zwischen Gross- und Kleinimporteuren unterschieden:
Grossimporteure (≥50 PW)
Grossimporteure sind Unternehmen, welche mindestens 50 Neuwagen pro Jahr importieren, die zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der PW-Flotte eines Grossimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so muss er pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals zugelassenen PW eine Sanktion entrichten.
Als Grossimporteur in einem Referenzjahr gelten alle Importeure, die beim BFE im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur registriert sind (siehe auch FAQ: «Wie geht jemand vor, der sich als Grossimporteur anmelden will?») und im Referenzjahr über 50 PW oder mehr über ihre Neuwagenflotte abrechnen.
Privat-/Kleinimporteure
Kleinimporteure sind Unternehmen, die beim BFE nicht als Grossimporteur registriert sind oder die weniger als 50 Neuwagen pro Jahr über ihre Neuwagenflotte abrechnen. Dazu gehören auch Personen, welche ihren Neuwagen selber aus dem Ausland importieren und in der Schweiz in Verkehr setzen (Privatimporteure).
Die Zielvorgabe wird bei Kleinimporteuren für jeden PW einzeln berechnet. Bei einer allfälligen Überschreitung der Zielvorgabe müssen sie die fällige Sanktion vor der Zulassung begleichen. Dazu müssen sie beim BFE einen Antrag auf Bescheinigung stellen. (siehe FAQ: «Welches sind die Voraussetzung für Kleinimporteure, um ein Fahrzeug zum Verkehr zulassen zu können?»)
Leichte Nutzfahrzeuge können in unterschiedlichen Fertigungsstufen in die Schweiz gelangen. Beim Import in die Schweiz können die Fahrzeuge bereits vervollständigt sein oder aber als Basisfahrzeug importiert und von einem Aufbauer vor Ort auf Kundenwunsch mit der letzten Stufe versehen werden. In letzterem Fall spricht man von mehrstufigen Fahrzeugen (engl. Multi Stage Vehicles, MSV). Auch bei MSV ist der Importeur des (Basis)Fahrzeuges für die CO2-Abrechnung verantwortlich. Massgebend für die Einhaltung der Zielvorgabe ist dabei das Fahrzeug im vervollständigten Zustand bei der Erstzulassung.
Die CO2-Emissionen und radioaktiven Abfallmengen sind auf jedem HKN ersichtlich und können somit über eine bestimmte Liefermenge Strom addiert werden.
Die Entwertungs-PDFs und die Excel-Reports aus dem HKN-System bieten die Möglichkeit, z.B. die Gesamt-CO2-Menge pro Kennzeichnungsjahr, pro Strom-Produkt oder auch einen Durchschnittswert für eine Kilowattstunde zu berechnen.
In der Lieferantenmix-Erfassungsmaske des HKN-Systems werden wie bisher die Anteile je Energieträger eingetragen. Das HKN-System berechnet daraus automatisch die CO2-Emissionen und die radioaktiven Abfälle des Lieferantenmixes. Diese Werte werden dem Stromlieferanten in der Erfassungsmaske angezeigt und anschliessend unter www.stromkennzeichnung.ch veröffentlicht. Für die Berechnung der CO2-Emissionen und radioaktiven Abfälle des Produktemixes können Sie die «CO2-Werte für Stromkennzeichnung» verwenden unter www.pronovo.ch/de/herkunftsnachweise/information/hkn-system/. Da nur die direkten CO2-Emissionen erfasst werden, haben alle erneuerbaren Energien sowie die Kernenergie null CO2-Emissionen.
Die Stromkennzeichnung gegenüber Endkunden ist mit der neuen Richtlinie für erneuerbare Energien (2018/2001) in allen EU-Staaten Pflicht.
Die CO2-Zielwerte werden stufenweise verschärft. Das CO2-Gesetz gibt in Art. 10 seit dem 1. Januar 2025 einen Zielwert für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper (Sammelbegriff: leichte Nutzfahrzeuge, LNF) von 153.9 g CO2/km (WLTP) vor. Für Personenwagen (PW) gilt ein Zielwert von 93.6 g CO2/km (WLTP). Die nächste Verschärfung ist per 01.01.2030 vorgesehen. Dann werden die Zielwerte für LNF auf 90.6 g CO2/km, jene für PW auf 49.5 g CO2/km gesenkt.
Die CO2-Vorschriften betreffen alle Importeure von neuen LNF. Dabei wird zwischen Gross- und Kleinimporteuren unterschieden.
Grossimporteure (> 6 LNF)
Grossimporteure sind Importeure, welche mindestens 6 Neufahrzeuge pro Jahr importieren, die zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der LNF-Flotte eines Grossimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so muss er pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals zugelassenes Fahrzeug eine Sanktion entrichten.
Als Grossimporteur in einem Referenzjahr gelten Importeure, welche
- Im Kalenderjahr vor dem Referenzjahr mindestens 6 neue LNF zugelassen haben.
- Beim Bundesamt für Energie als provisorischer Grossimporteur oder als Emissionsgemeinschaft angemeldet sind.
Privat-/Kleinimporteure
Kleinimporteure sind Importeure, die beim BFE nicht als Grossimporteur registriert sind oder die weniger als 6 Neufahrzeuge pro Jahr über ihre Neuwagenflotte abrechnen. Dazu gehören auch Personen, welche ihr Fahrzeug selber aus dem Ausland importieren und in der Schweiz in Verkehr setzen (Privatimporteure).
Die Zielvorgabe wird bei Kleinimporteuren für jedes Fahrzeug einzeln berechnet. Bei einer allfälligen Überschreitung der Zielvorgabe müssen sie die fällige Sanktion vor der Zulassung begleichen. Dazu müssen sie beim BFE einen Antrag auf Bescheinigung stellen. (siehe FAQ: Welches sind die Voraussetzung für Kleinimporteure, um ein Fahrzeug zum Verkehr zulassen zu können?)
Die Kennzeichnung gegenüber den Endverbrauchern muss mindestens einmal pro Kalenderjahr erfolgen beispielsweise auf oder zusammen mit der Elektrizitätsrechnung. Die Form und der Umfang der Beilage, welche die Stromkennzeichnung beinhaltet, kann frei gewählt werden, sofern die zwingenden Formvorschriften gemäss Art. 4 EnV und Art. 8 sowie Anhang 1 der HKSV eingehalten werden. Die Stromkennzeichnung kann auch mit einer elektronischen Rechnung versandt werden.
Es ist wichtig, dass die Kundin oder der Kunde individuell über sein bestelltes Produkt informiert wird und der Vergleich mit dem Lieferantenmix ersichtlich ist.
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Veröffentlicht am 17. Juni 2025
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