FAQ – CO2-Emissionsvorschriften für schwere Nutzfahrzeuge
Vorbemerkung: Die Fragen und Antworten stehen unter dem Vorbehalt des Bundesratsentscheids zur Revision der CO2-Verordnung. Der Entscheid erfolgt voraussichtlich Anfang des 2. Quartals 2025. Der letzte publizierte Stand entspricht der Vernehmlassungsvorlage und ist unter folgendem Link ersichtlich (Vorlage 2): https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2024/57/cons_1
Vorgehen für Fahrzeugimporteure
Eine Emissionsgemeinschaft (EG) ist ein Zusammenschluss von Importeuren für die Dauer von maximal fünf Jahren, um das CO2-Ziel gemeinsam zu erreichen.
Zu einer Emissionsgemeinschaft können sich alle Importeure von SNF (Gross-, Klein- und Privatimporteure) zusammenschliessen. Eine EG hat die Rechte und Pflichten eines einzelnen Grossimporteurs.
Die Anmeldung von Emissionsgemeinschaften erfolgt über das eGovernment Portal UVEK und hat vor Beginn des Referenzjahres zu erfolgen. Anträge, die während dem Referenzjahr eingereicht werden, können erst für das Folgejahr berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anmeldung einer Emissionsgemeinschaft ist das Vorhandensein einer Unternehmensidentifikationsnummer (UID) sämtlicher Mitglieder.
Bei den SNF müssen sich alle Importeure auf dem eGovernment Portal UVEK (www.uvek.egov.swiss) als Grossimporteur anmelden – also auch jene Importeure, die lediglich ein Fahrzeug pro Jahr zum Verkehr zulassen.
Massgebliche Datenquelle (bei mehrstufigen Fahrzeugen) sind die COC-Daten des Basisfahrzeugs. Das fertig aufgebaute Fahrzeug oder der Zustand bei Erstinverkehrsetzung in der Schweiz sind nicht ausschlaggebend.
Als schwere Fahrzeuge gelten grundsätzlich gemäss Artikel 17cbis der revidierten CO2-Verordnung Lastwagen und Sattelschlepper mit einer Achskonfiguration von 6x2, sowie solche mit einer Achskonfiguration von 4x2 und einem Garantiegewicht von mehr als 16 Tonnen.
Ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor Juli 2019 produziert wurden, sowie Arbeitsfahrzeuge gemäss Zustand als Basisfahrzeug. Ebenfalls ausgenommen sind Militärfahrzeuge, die zu militärischen Zwecken, d.h. für die Kampftruppe, eingesetzt werden.
Um den Vollzug der CO2-Emissionsvorschriften für schwere Nutzfahrzeuge sicherstellen zu können, muss das Bundesamt für Energie (BFE) die unterstellten Fahrzeuge den jeweiligen Importeuren zuordnen können. Falls ein Fahrzeug mit Typengenehmigung (TG) oder künftig mit einem elektronischen CoC zugelassen wird, ist der Importeur aus dem Zulassungsprozess bekannt. In allen anderen Fällen sind die Importeure verpflichtet, die von Ihnen importierten Fahrzeuge dem BFE zu melden. Das BFE bestätigt dem Importeur anschliessend die erfolgreiche Erfassung des Fahrzeugs. Diese Meldung ist Voraussetzung um das Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt für die Prüfung anzumelden.
Ein Importeur muss sich auf dem eGovernment Portal UVEK (www.uvek.egov.swiss) als Grossimporteur anmelden.
Importeure, die im Jahr vor dem Referenzjahr zwei schwere Nutzfahrzeuge (Sammelbegriff SNF) oder mehr über ihre Neuwagenflotte abgerechnet haben, sind im Referenzjahr automatisch beim Bundesamt für Energie erneut provisorisch als Grossimporteur registriert (Art. 18 Abs. 2 CO2-Verordnung).
Hat ein Importeur im Jahr vor dem Referenzjahr über weniger als zwei SNF über seine Neuwagenflotte abgerechnet, so muss er sich beim BFE neu als Grossimporteur anmelden. Die Anmeldung erfolgt über das eGovernment Portal UVEK . Diese Anmeldepflicht gilt gleichermassen für Importeure, die im Jahr vor dem Referenzjahr beim BFE nicht als Grossimporteur registriert waren und sich für das Referenzjahr neu als Grossimporteur registrieren möchten. Die Behandlung als Grossimporteur gilt ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs durch das BFE für das ganze Jahr. Im Idealfall erfolgt eine Neu- oder Wiederanmeldung vor Beginn eines Referenzjahres. Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass der Importeur über eine Unternehmensidentifikationsnummer (UID) verfügt.
Umfasst die Flotte eines Importeurs am Ende des Referenzjahrs weniger als zwei SNF, so gilt der Importeur als Kleinimporteur und muss folglich über jedes Fahrzeug einzeln abrechnen (Art. 18 Abs. 4 CO2-Verordnung).
Nutzung der digitalen Vollzugsdienste
Damit die Services auf dem eGovernment Portal UVEK genutzt werden können, müssen Akteure über den Login-Dienst des Bundes eIAM (https://www.eiam.admin.ch/?c=eiam&l=de) ein Login für das eGovernment-Portal UVEK erstellen.
Die Registrierung ist kostenlos.
Ein Nutzer kann mit seinem Login mehrere Organisationen anlegen. Auch kann er Dritten eine Rolle in seiner Organisation zuteilen. Dadurch sind diese für gewisse Operationen im Namen der Organisation berechtigt. Es ist somit möglich mit einem Login mehrere Organisationen zu verwalten. Für die Verwaltung der Nutzerrechte der Organisation bleibt der Administrator zuständig.
Gestützt auf Art. 22a müssen Abtretungen dem BFE ausschliesslich mittels Services über das eGovernment Portal UVEK gemeldet werden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
- «Abtretungsmeldung»: Mit diesem Service können Abtretungen von einzelnen Fahrzeugen gemeldet werden.
- «Abtretungsmeldungen mittels Excel»: Mit diesem Service können Grossimporteure ihre Fahrzeuge mittels Excel-Listen abtreten. Es muss dabei die Standardvorlage verwendet werden.
- «Abtretungen auswerten»: Mit diesem Service können Sie eine Auswertung der Abtretungen ihrer Organisation vornehmen. Diese Abtretungen können dabei als Excel exportiert werden.
Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite: Abtretungsprozess.
Grundlegendes zu den CO2-Emissionsvorschriften
Die CO2-Vorschriften betreffen alle Importeure von neuen SNF. Dabei wird für die Art der Berechnung der Zieleinhaltung und der Sanktion zwischen Gross- und Kleinimporteuren unterschieden.
Als schwere Fahrzeuge gelten gemäss Artikel 17cbis der revidierten CO2-Verordnung Lastwagen und Sattelschlepper mit einer Achskonfiguration von 6x2, sowie solche mit einer Achskonfiguration von 4x2 und einem Garantiegewicht von mehr als 16 Tonnen.
Massgeblich für die Einteilung von mehrstufigen Fahrzeugen ist der Zustand als Basisfahrzeug, und nicht das fertig aufgebaute Fahrzeug oder der Zustand bei Erstinverkehrsetzung in der Schweiz.
Generell ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor Juli 2019 produziert worden sind.
Arbeitsfahrzeuge sind ebenfalls vom Geltungsbereich ausgenommen. Massgeblich für die Einteilung von mehrstufigen Fahrzeugen ist der Zustand als Basisfahrzeug, und nicht das fertig aufgebaute Fahrzeug oder der Zustand bei Erstinverkehrsetzung in der Schweiz. Ebenfalls ausgenommen sind Militärfahrzeuge, die zu militärischen Zwecken, d.h. für die Kampftruppe, eingesetzt werden.
Erstmals in Verkehr gesetzt im Sinne des CO2-Gesetzes sind SNF, die erstmals in der Schweiz zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die vorgängig in der Schweiz zugelassen waren, fallen nicht unter die Vorschriften. Ebenfalls ausgenommen sind:
- SNF, die im Ausland vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zugelassen worden sind.
- SNF, die zum Importzeitpunkt mehr als 5'000 km Fahrleistung aufweisen sind von den Bestimmungen ab 6 Monaten ausgenommen.
Die Dauer der Auslandzulassung ist zum Zeitpunkt der Verzollung in die Schweiz nicht von Belang. Bei vormals im Ausland zugelassenen Fahrzeugen wird nur eine ordentliche Zulassung zum Verkehr mit Fahrzeugausweis anerkannt. So gelten beispielsweise Zulassungen für Überführungsschilder oder der Gebrauch von Fahrzeugen mit Garagennummer nicht als ordentliche Zulassung. Die Zulassung im Ausland muss zwingend auf eine natürliche oder juristische Person erfolgen, mit Sitz im entsprechenden Land. Fahrzeuge, die im Fürstentum Liechtenstein in Verkehr gesetzt werden, sind den Fahrzeugen in der Schweiz gleichgestellt.
Das Referenzjahr ist das Kalenderjahr, für welches die Zieleinhaltung geprüft wird. Relevant für die Periodenzuteilung eines Fahrzeugs ist das Datum seiner ersten Inverkehrsetzung in der Schweiz.
Bis Mitte des darauffolgenden Jahres erhält der Grossimporteur eine Schlussabrechnung über alle während dem Referenzjahr erstmals zugelassenen Fahrzeuge.
Die Einnahmen durch die Sanktionen werden dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) zugewiesen.
Sanktionsberechnung
Für die Sanktionsberechnung ist das Datum der erstmaligen Inverkehrsetzung in der Schweiz massgebend.
Jeder Importeur von schweren Nutzfahrzeugen, unabhängig ob Gross- oder Kleinimporteur, hat die Möglichkeit, ein von ihm eingeführtes Fahrzeug für die CO2-Sanktionsberechnung einem anderen Grossimporteur abzutreten. Eine Abtretung muss dem Bundesamt für Energie (BFE) vor der ersten Immatrikulation des Fahrzeugs in der Schweiz gemeldet werden. Abtretungen nach der Erstzulassung in der Schweiz werden nicht anerkannt. Auch der Widerruf einer Abtretung ist unzulässig. Jedes Fahrzeug kann maximal einmal abgetreten werden.
Die Abtretungen müssen dem BFE mittels Services über das eGovernment Portal UVEK gemeldet werden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
- «Abtretungsmeldung»: Mit diesem Service können Abtretungen von einzelnen schweren Nutzfahrzeugen gemeldet werden. Ein registrierter Grossimporteur kann mit diesem Service Abtretungen an einen anderen GI melden oder eine Übernahme einer Abtretung abwickeln. Zudem können Abtretungen von Kleinimporteuren übernommen werden oder eine Abtretung als Vermittler zwischen Grossimporteuren gemeldet werden. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung, die keine Rechtswirkung entfaltet.
- «Abtretungsmeldungen mittels Excel»: Mit diesem Service können Grossimporteure ihre schweren Nutzfahrzeuge mittels Excel-Listen abtreten. Es muss dabei die Standardvorlage verwendet werden. Diese ist im Service auf dem eGovernment Portal UVEK verfügbar. Das Portal prüft die in der Excel-Liste eingetragenen Fahrzeuge und informiert darüber, ob die Abtretung vollzogen werden konnte. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung, die keine Rechtswirkung entfaltet.
- «Abtretungen auswerten»: Mit diesem Service können Sie eine Auswertung der Abtretungen ihrer Organisation vornehmen. Diese Abtretungen können dabei als Excel exportiert werden.
Massgebend sind die im Rahmen des VECTO-Simulationsverfahrens ermittelten Emissionen. Dieses ist Teil der europäischen Gesamtgenehmigung und ist auch für Neufahrzeuge in der Schweiz grundsätzlich Pflicht.
Die für die Zielwertregelung massgebende Grösse sind die CO2-Emissionen in Gramm je Tonnenkilometer. Diese können für einzelne Fahrzeuge dem COC (Ziffer 49.5) oder der Kundeninformationsblatt (Customer Information File, Ziffer 2.3) entnommen werden.
Bei der VECTO-Simulation werden die Fahrzeuge in Gruppen und Untergruppen eingeteilt. Den CO2-Zielwerten unterstellt sind derzeit 9 Untergruppen.
Die Untergruppe kann für einzelne Fahrzeuge dem COC (Ziffer 49.7), die Gruppe dem Kundeninformationsblatt (Customer Information File, Ziffer 1.1.5) entnommen werden. Dies bildet grundsätzlich den Geltungsbereich der Zielwertregelung gemäss Achskonfiguration ab.
Die Zielvorgabe wird ausgehend von den EU-Ausgangswerten je Untergruppe (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781) als gewichteter Durchschnitt berechnet. Dabei sind die Untergruppen-Anteile in der Importeursflotte im jeweiligen Jahr massgebend; diese Anteile bestimmen, welche individuelle Zielvorgabe für den Importeur ausfällt. Zudem werden die Fahrzeuge je Untergruppe noch mit Gewichtungsfaktoren für Nutzlast und Fahrleistung unterschiedlich gewichtet. Die Berechnung ist in Anhang 4a der CO2-Verordnung geregelt.
Die durchschnittlichen Flottenemissionen werden als gewichteter Durchschnitt über die Fahrzeuge in der Importeursflotte berechnet. Dabei sind die Untergruppen-Anteile in der Importeursflotte im jeweiligen Jahr massgebend. Zudem werden die Fahrzeuge je Untergruppe noch mit Gewichtungsfaktoren für Nutzlast und Fahrleistung unterschiedlich gewichtet. Die Berechnung ist in Anhang 4c der CO2-Verordnung geregelt.
Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe, so wird je Gramm Überschreitung und je Fahrzeug in der Flotte ein Betrag von 4'250 Franken fällig.