Zusatzkonzessionen im Wasserrechtsgesetz verankern

Bern, 13.04.2016 - Der Bundesrat hat heute den Bericht „Erweiterung des Wassernutzungsrechts mit Zusatzkonzessionen“ gutgeheissen. Der Bericht erfüllt das Postulat 12.3223 „Effizienzsteigerung von Wasserkraftwerken ohne Neukonzessionierung ermöglichen“ von Nationalrat Bernhard Guhl vom 15. März 2012. Fazit des Berichts ist, dass das Wasserrechtsgesetz (WRG) die Anpassung von Nutzungsrechten von Wasserkraftwerken während laufender Konzessionsdauer durch die Erteilung einer Zusatzkonzession nicht explizit regelt, aber auch nicht ausschliesst. Da bereits bisher in einigen Kantonen und bei internationalen Anlagen Zusatzkonzessionen verliehen wurden, könnte eine bundesgesetzliche Verankerung der Zusatzkonzession zur Rechtssicherheit und einer Harmonisierung der heutigen Praxis beitragen.

Der Bericht analysiert die gesetzlichen Grundlagen auf Bundes- und Kantonsebene sowie die Rechtsprechung hinsichtlich der Möglichkeit zur Erteilung von Zusatzkonzessionen. Zudem wurde die Thematik in einer Begleitgruppe mit Vertretern von Kantonen, Umweltverbänden, der Branche und Bundesbehörden diskutiert.

Wichtigste Ergebnisse der Analyse

  • Wasserrechtskonzessionen können für bis zu 80 Jahre erteilt werden, was dem Konzessionär die Amortisation seiner hohen Investitionen ermöglicht. Der Umfang des Wassernutzungsrechts ist in der Konzession definiert. Werden Anlagen ausgebaut oder erweitert, erfordert dies in der Regel eine Erweiterung des bestehenden Nutzungsrechts und damit eine Änderung der bestehenden Konzession.
  • Konzessionen können nicht kurzfristig angepasst werden, da diese Verfahren sehr lange dauern.
  • Bei jeder Veränderung der Anlage, die nicht durch die bestehende Konzession abgedeckt ist, muss die konzedierende Behörde prüfen, ob lediglich ein Teil der Konzession modifiziert werden kann (durch eine Zusatzkonzession) oder ob eine Konzessionserneuerung für die gesamte Anlage erfolgen muss.
  • In der Praxis werden sowohl auf Bundesebene (für internationale Anlagen) wie auch auf kantonaler Ebene Zusatzkonzessionen erteilt. Das Bundesrecht äussert sich nicht ausdrücklich zur Zusatzkonzession. Es finden sich aber auch keine Bestimmungen, welche der Erteilung von Zusatzkonzessionen entgegenstünden. Auch das Bundesgericht hat dies bisher nicht in Frage gestellt.
  • Mit der Erteilung einer Zusatzkonzession soll dem Betreiber während der laufenden Konzessionsdauer eine Nutzungserweiterung ermöglicht werden. Nutzungserweiterungen können beispielsweise die Erschliessung neuer Wasserfassungen, die Erhöhung des Gefälles, die Überleitung von Wasser von einer in eine andere Talschaft oder aber der Verzicht von Wasseraustausch, das Pumpen von Wasser und die veränderte saisonale Nutzung sein.
  • Die Nutzungserweiterung darf eine gewisse, im Bundesrecht und in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht definierte Schwelle der Wesentlichkeit nicht überschreiten. Wird diese Schwelle überschritten, braucht es eine Konzessionserneuerung, bei der die aktuell geltenden Gesetze (Umweltschutzgesetz, Gewässerschutzgesetz, Fischereigesetz, Natur- und Heimatschutzgesetz) auf die gesamte Anlage anzuwenden sind. Dies kann – beispielsweise durch die notwendige Anpassung der gesamten Anlage an die aktuellen Restwasserbestimmungen - zu einer wesentlichen Produktionseinbusse und zu einer finanziellen Belastung für den Betreiber führen.

Schlussfolgerung

Die Wasserkraft ist und bleibt die wichtigste einheimische Quelle von Strom aus erneuerbarer Energie. Gemäss der Energiestrategie 2050 des Bundesrats soll die Wasserkraftnutzung noch beträchtlich gesteigert werden. Sinnvolle Ausbauvorhaben bestehender Anlagen, die zu einer Produktionssteigerung oder Verbesserung der Energiewertigkeit (z. B. Speicherung) führen, aber eine Schwelle der Wesentlichkeit nicht überschreiten, sollen daher ermöglicht werden können, damit sie zeitnah und nicht erst im Rahmen einer erst später erfolgenden Konzessionserneuerung realisiert werden.

Die bundesgesetzliche Verankerung des Instruments der Zusatzkonzession im Rahmen einer nächsten Revision des WRG würde zur Rechtssicherheit und einer Harmonisierung der heutigen Praxis beitragen.


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