Bundesrat verabschiedet Botschaft über ein Klima- und Energielenkungssystem

Bern, 28.10.2015 - Der Bundesrat hat heute die Botschaft über ein Klima- und Energielenkungssystem verabschiedet und an die eidgenössischen Räte weitergeleitet. In dieser zweiten Etappe der Energiestrategie 2050 sollen die Klima- und Energiepolitik neu ausgerichtet werden. Ab 2021 soll der Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem stattfinden. Die Grundlage für diese zweite Etappe bildet ein neuer Verfassungsartikel.

In der Klima- und Energiepolitik soll ab 2021 der Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem stattfinden. Mit der vorgeschlagenen Verankerung in der Verfassung will der Bundesrat diesen Richtungsentscheid demokratisch legitimieren. Vorgeschlagen werden ein neuer Verfassungsartikel über Klima- und Stromabgaben sowie Übergangsbestimmungen, mit denen der schrittweise Abbau der bestehenden Fördermassnahmen und der Übergang zum Lenkungssystem näher geregelt werden.

In der Vernehmlassung, die vom 13. März 2015 bis zum 12. Juni 2015 dauerte, gingen 157 Stellungnahmen ein. Das Lenkungssystem stiess insgesamt auf breite Zustimmung, dies jedoch häufig mit Vorbehalten. Einige dieser Vorbehalte betreffen den Verfassungsartikel, die meisten jedoch die Einzelheiten der Umsetzung, die später auf Gesetzesstufe festgelegt werden. Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung wurde aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse in einigen Punkten überarbeitet. Insbesondere soll die Aufhebung der Fördermassnahmen nun zeitlich abhängig gemacht werden von der Einführung der Lenkungsabgaben und nicht mehr zu einem zum Voraus bestimmten Zeitpunkt stattfinden.

Die Lenkungsabgaben sollen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen und zum sparsamen und effizienten Energieverbrauch beitragen. Der vorgeschlagene Verfassungs­artikel legt fest, dass Abgaben auf Brenn- und Treibstoffen sowie Strom erhoben werden können. Der Bundesrat beabsichtigt jedoch, die Treibstoffe in einer ersten Phase nicht der Lenkungsabgabe zu unterstellen. Dies vor dem Hintergrund, dass in der Vorlage zum Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) bereits eine Erhöhung des Mineralölsteuerzuschlags um 6 Rappen pro Liter vorgesehen ist.

Die Höhe der Lenkungsabgaben wird so bemessen, dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele des Bundes leistet. Die genaue Ausgestaltung der Lenkungsabgaben ist offen und wird später in Gesetzen konkretisiert. Der vorgeschlagene Verfassungsartikel soll den Gesetzgeber verpflichten, bei der Erhebung der Klima- und Stromabgaben auf Unternehmen Rücksicht zu nehmen, deren Betrieb oder Produktion besonders treibhausgas- oder energieintensiv ist. Der Spielraum des Gesetzgebers soll dabei von einer Reduktion der Abgaben bis hin zur Befreiung von der Erhebung einzelner Abgaben reichen. Die Gewährung solcher Abfederungsmassnahmen wird mit der Pflicht zur Erfüllung von Gegenleistungen verbunden.

Die Erträge aus den Lenkungsabgaben werden an die Bevölkerung und die Wirtschaft rückverteilt, sodass die Belastung der Haushalte und Unternehmen insgesamt nicht ansteigt. In einer Übergangszeit soll jedoch ein Teil der Erträge befristet für die bisherigen Förderzwecke verwendet werden. Die mit den Teilzweckbindungen der aktuellen CO2-Abgabe finanzierten Förderungen (v.a. Gebäudeprogramm, Technologiefonds) sollen mit der Einführung der Klimaabgabe schrittweise abgebaut und innerhalb von 5 Jahren ab der Einführung der Klimaabgabe aufgehoben werden. Die aus dem gegenwärtigen Netzzuschlag finanzierten Fördermassnahmen wie insbesondere die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) werden schrittweise abgebaut und innerhalb von 10 Jahren ab der Einführung der Stromabgabe aufgehoben.  Die mögliche Umsetzung im Bereich Klima wird der Bundesrat bereits im Frühling 2016 im Rahmen der Klimapolitik 2030 konkretisieren. Berichte für mögliche Umsetzungen der Stromabgabe liegen vor, ebenso zur Ausgestaltung der Rückerstattung an Haushalte und Wirtschaft.

Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung lässt dem Gesetzgeber verhältnismässig viel Spielraum bei der Ausgestaltung der Klima- und Stromabgaben und stellt eine flexible Übergangsphase zwischen dem Förder- und dem Lenkungssystem sicher.


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