Revision der Energieverordnung per 1. Januar 2015

Bern, 05.11.2014 - Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien sollen rascher und günstiger realisiert werden können. Deshalb senkt der Bundesrat die Photovoltaik-Vergütungssätze für die kostendeckende Einspeisevergütung sowie die Einmalvergütung in zwei Schritten per 1. April und per 1. Oktober 2015. Diese und weitere Änderungen hat der Bundesrat in einer Revision der Energieverordnung festgelegt, die per 1. Januar 2015 in Kraft tritt.

Photovoltaik

Vergütungssätze sinken: Die Vergütungssätze für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) sowie die Ansätze der Einmalvergütungen (für Anlagen unter 30 kW) werden in zwei Schritten per 1. April und per 1. Oktober 2015 gesenkt. Damit liegen die Vergütungssätze ab 1. Oktober 2015 für grosse Anlagen (>1000 kW) rund 12%, für mittlere Anlagen (30-1000 kW) rund 18% und für kleine Anlagen (≤30 kW) rund 23% unter den heutigen Vergütungssätzen. Massgebend ist jeweils das Datum der Inbetriebnahme einer Anlage. Die neuen Vergütungssätze sollen mindestens bis 1. April 2016 Bestand haben.

Integrierte Photovoltaik-Anlagen: Da die Investitionskosten von integrierten Anlagen nach wie vor höher sind als für angebauten Anlagen, wird für integrierte Anlagen wie bisher ein Zuschlag von rund 15% auf die Vergütungssätze gewährt. Als integrierte Photovoltaik-Anlagen gelten Anlagen, welche in Bauten integriert sind und neben der Stromproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen (Doppelfunktion). Die Erfüllung von ästhetischen Kriterien, wie Vollflächigkeit oder sauberer Dachabschluss, reicht nicht aus, um eine Anlage als integriert zu betrachten.

Freistehende Photovoltaik-Anlagen: Die Kategorie der freistehenden Anlagen wird aufgehoben. Für freistehende Anlagen gelten ab 1. April 2015 dieselben Vergütungssätze wie für angebaute Anlagen, da sich tarifliche Unterschiede hier kaum mehr rechtfertigen lassen.

Kürzere Frist für Inbetriebnahme: Neu müssen Photovoltaik-Anlagen, welche ab 2015 einen positiven KEV-Bescheid erhalten, nach spätestens 15 Monaten (bisher 24 Monate) in Betrieb genommen werden.

Wer heute eine Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung zwischen 10 und 30 kW für die KEV anmeldet, wird viele Jahre warten müssen, bis er in den Genuss der KEV kommt. Denn auf der aktuellen KEV-Warteliste stehen derzeit rund 36‘000 Anlagen, und es gilt der Grundsatz: Je später angemeldet, umso später die Aufnahme in die KEV. Dabei ist zu beachten, dass die Jahre auf der Warteliste nicht vergütet werden.

Den Anlagenbetreibern wird deshalb empfohlen, sich nach der Inbetriebnahme der Anlage für die Einmalvergütung zu entscheiden. Dabei werden rund 30% der Investitionskosten einer Referenzanlage entschädigt. Der Vorteil ist, dass der Betrag innert weniger Monate nach Inbetriebnahme der Anlage ausbezahlt wird.

Diese Empfehlung gilt auch für Anlagen, die ab 2012 für die KEV angemeldet wurden.

Wartelistenmanagement

Neu werden für die KEV zwei separate Wartelisten geführt:

a) KEV-Warteliste für Wind, Kleinwasserkraft, Biomasse und Geothermie

Wenn eine Anlage bereits über eine rechtskräftige Baubewilligung (und bei Kleinwasserkraftwerken über eine Konzession) verfügt oder die Anlage bereits in Betrieb ist, können die nötigen Unterlagen bis jeweils zum 31. Oktober bei Swissgrid eingereicht werden. Die Anlage wird dann an die Spitze dieser Warteliste gesetzt. Sofern im Folgejahr weitere finanzielle Mittel für die Ausstellung von KEV-Bescheiden zur Verfügung stehen, werden diese Anlagen als erste berücksichtigt. Baureife Projekte in der Warteliste kommen so schneller zu einem positiven Förderbescheid, da sie nicht mehr von Anlagen blockiert werden, die selbst noch weit von der Baureife entfernt sind.

Für 2015 gilt als Stichtag ausnahmsweise der 31. Januar 2015, so dass baureife oder realisierte Anlagen bereits 2015 vom neuen Wartelistemanagement profitieren können. Für die Aufnahme in die KEV ab 2016 müssen die nötigen Unterlagen (Projektfortschritts- oder Inbetriebnahmemeldung) dann jeweils bis 31. Oktober des Vorjahres eingereicht werden.

b) KEV-Warteliste für Photovoltaik

Die Abarbeitung der Photovoltaik-Warteliste für die KEV erfolgt weiterhin in der Reihenfolge des Anmeldedatums. 

Stromkennzeichnung

Seit 2006 sind alle Energieversorgungsunternehmen gesetzlich verpflichtet, ihre Endkundinnen und Endkunden zu informieren, aus welchen Energieträgern der gelieferte Strom stammt. Seit 2011 müssen die Stromlieferanten diese Daten ausserdem auf einer gemeinsamen Internetplattform publizieren, die vom Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) zusammen mit der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid betrieben wird (www.stromkennzeichnung.ch). Statt lediglich prozentualer Werte müssen die Stromlieferanten neu die gesamte gelieferte Strommenge auf diesem Portal publizieren. Das verbessert die Vergleichbarkeit und ermöglicht die exakte Bestimmung des Schweizer Stromliefermixes.

Zu dieser Revision der Energieverordnung hat das Bundesamt für Energie vom 8. Mai bis zum 9. Juli 2014 eine Anhörung durchgeführt. Insgesamt sind 101 Stellungnahmen eingegangen. Die Ergebnisse wurden im Oktober 2014 in einem separaten Bericht publiziert.


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