Revision der Energieverordnung per 1. April 2014

Bern, 07.03.2014 - Der Bundesrat hat die Änderungen der Energieverordnung gutgeheissen und per 1. April 2014 in Kraft gesetzt. Die Revision war erforderlich, um die seit 1. Januar 2014 geltenden Bestimmungen des revidierten Energiegesetzes umzusetzen. Die neuen Verordnungsbestimmungen regeln insbesondere die Vollzugsmodalitäten für die einmaligen Investitionsbeiträge (Einmalvergütungen) an kleine Photovoltaik-Anlagen, den Eigenverbrauch sowie die Rückerstattung der Netzzuschläge an stromintensive Unternehmen.

Am 20. November 2013 hat der Bundesrat das revidierte Energiegesetz per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt (siehe Medienmitteilung vom 20.11.2013). Die Revision basiert auf einer parlamentarischen Initiative (Pa. Iv. 12.400) der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates, der die Bundesversammlung am 21. Juni 2013 zugestimmt hatte. Die Entscheide des Parlaments, insbesondere die rasche Auszahlung der Einmalvergütungen an kleine Photovoltaikanlagen (siehe unten), werden per 2015 zu einer Erhöhung des Netzzuschlags (siehe Kasten) führen. Der Bundesrat wird die Höhe des Netzzuschlags in diesem Sommer festlegen.

Um den Vollzug der neuen gesetzlichen Grundlagen zu regeln, ist eine Änderung der Energieverordnung und der Stromversorgungsverordnung erforderlich. Das Bundesamt für Energie führte dazu vom 7. Oktober bis 29. November 2013 eine Anhörung durch. Dazu sind insgesamt 88 Stellungnahmen eingegangen. Die Ergebnisse wurden im Februar 2014 in einem separaten Bericht publiziert (siehe Link).

Rückerstattung des Netzzuschlags an stromintensive Unternehmen

Stromintensive Unternehmen mit Elektrizitätskosten von mindestens 10% ihrer Bruttowertschöpfung können sich künftig den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstatten lassen. Bei Elektrizitätskosten zwischen mindestens 5 und weniger als 10% der Bruttowertschöpfung wird der bezahlte Netzzuschlag teilweise zurückerstattet. Die Rückerstattung muss per Gesuch beantragt werden. Bedingungen sind, dass der Rückerstattungsbetrag mindestens 20‘000 Franken beträgt und sich das Unternehmen in einer Zielvereinbarung mit dem Bund zur Steigerung der Energieeffizienz verpflichtet. Mit der Zielvereinbarung werden die wirtschaftlichen Energieeffizienzmassnahmen ausgeschöpft. Darüber hinaus muss das Unternehmen mindestens 20% des Rückerstattungsbetrags innert drei Jahren nach der Auszahlung in Energieeffizienzmassnahmen investieren, die über die als wirtschaftlich beurteilten Massnahmen hinausgehen. Das Bundesamt für Energie kann diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängern (insgesamt 5 Jahre).

Einmalige Investitionsbeiträge (Einmalvergütungen) für kleine Photovoltaik-Anlagen

Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 kW werden künftig anstelle der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) mit Einmalvergütungen gefördert. Diese betragen höchstens 30% der Investitionskosten einer Referenzanlage. Zwischen KEV und Einmalvergütung wählen können Betreiber von neuen Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung zwischen 10 kW und unter 30 kW. Anlagen, für die eine Einmalvergütung beansprucht wird, unterliegen - mit Ausnahme der verfügbaren Mittel - keinerlei Kontingenten. Sobald der Gesuchsteller die Inbetriebnahme der Anlage nachweist, wird die Einmalvergütung so rasch wie möglich ausbezahlt (siehe unten). Dies im Gegensatz zur KEV, wo die Wartezeit je nach Anmeldedatum mehrere Jahre betragen kann. Von der Einmalvergütung profitieren können neue Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb gegangen sind. Betreiber älterer Anlagen können die Einmalvergütung nur beantragen, wenn ihre Anlage bis Ende 2012 auf der KEV-Warteliste eingetragen war.

Die Einmalvergütungen für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, liegen zwischen 850 und 1‘200 Franken pro Kilowatt Spitzenleistung. Dazu kommt ein Grundbeitrag pro Anlage von 1‘400 bis 2‘000 Franken. Betreiber von Anlagen mit einer Spitzenleistung von weniger als 2 Kilowatt haben keinen Anspruch auf eine Einmalvergütung.

Auf der bestehenden Warteliste befinden sich über 10‘000 Photovoltaik-Projekte, die von der Einmalvergütung profitieren können. Swissgrid wird die Anlagebetreiber diesen Frühling schriftlich über das weitere Vorgehen informieren. Aus organisatorischen Gründen wird die Auszahlung dieser Beiträge noch etwas dauern. Spätestens 2015 sollten aber alle Anlagebetreiber, die heute auf der Warteliste sind und ihre Anlage in Betrieb genommen haben, die Einmalvergütung erhalten. Weitere Informationen zu den Einmalvergütungen: siehe Faktenblatt.

Integrierte Photovoltaik-Anlagen

Als integrierte Photovoltaik-Anlagen gelten seit dem 1.1.2014 noch Anlagen, welche in Bauten integriert sind und neben der Stromproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen (Doppelfunktion). Die Erfüllung von ästhetischen Kriterien wie Vollflächigkeit oder sauberer Dachabschluss reicht nicht aus, um eine Anlage als integriert zu betrachten. Das BFE hat diesbezüglich am 4. März 2014 eine aktualisierte Richtlinie publiziert.

Eigenverbrauchsregelung

Alle Stromproduzenten, unabhängig von der Grösse oder Produktionstechnologie ihrer Anlage, erhalten das explizite Recht, die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selbst zu verbrauchen (Eigenverbrauch). In der Energieverordnung werden die Abrechnungsmodalitäten des Eigenverbrauchs festgelegt. So muss ein Netzbetreiber im Rahmen seiner Abnahme- und Vergütungspflicht dem Stromproduzenten  nur die tatsächlich ins Netz eingespeiste Elektrizität vergüten (Überschussproduktion), nicht aber den vor Ort selber und zeitgleich verbrauchten Strom. Eigenverbrauch liegt auch dann vor, wenn der Strom am Produktionsort nicht vom Produzenten selbst, sondern von Dritten verbraucht wird (z.B. von der Mieterschaft). Der Netzbetreiber darf für Produzenten im Eigenverbrauch  separate Netztarif-Kundengruppen bilden, wenn eine erhebliche Abweichung vom Bezugsprofil vergleichbarer Verbraucher vorliegt. Eine solche erhebliche Abweichung liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Endverbraucher im Eigenverbrauch nur sehr wenig Strom aus dem Netz bezieht (überdurchschnittlich hoher Eigenverbrauchsgrad), dieses aber auf den maximal möglichen Bezug ausgerichtet sein muss, um die zeitweise sehr hohen Belastungsspitzen abdecken zu können. Bei Produzenten mit kleinen Anlagen unter 10 kW Nennleistung ist die Bildung separater Netztarif-Kundengruppen im Sinne einer Bagatellregel untersagt. Selbst bei sehr hohem Eigenverbrauchsgrad müssen hier die gleichen Netznutzungstarife wie bei vergleichbaren reinen Endverbrauchern zur Anwendung kommen. Zum Thema Eigenverbrauch wird das BFE in den nächsten Wochen eine Richtlinie publizieren.

Netzzuschlag

Seit 2009 bezahlen alle Stromkonsumentinnen und -konsumenten pro verbrauchte Kilowattstunde Strom einen Netzzuschlag zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien mittels KEV (Kostendeckende Einspeisevergütung). Das gesetzliche Maximum des Netzzuschlags liegt gemäss revidiertem Energiegesetz neu bei 1,5 Rappen/kWh (davon fliessen 1,4 Rappen in die KEV, die Finanzierung der wettbewerblichen Ausschreibungen für Stromeffizienz, in die Rückerstattungen an Grossverbraucher, die Risikogarantien für Geothermieprojekte und die Vollzugskosten. 0,1 Rappen werden zur Finanzierung von Gewässerschutzmassnahmen verwendet). 2014 bezahlen die Stromkonsumentinnen und -konsumenten aber effektiv erst 0,6 Rappen/kWh (0,5 Rappen/kWh für KEV und die weiteren Massnahmen sowie 0,1 Rappen/kWh für Gewässerschutzmassnahmen), da viele Wind- und Wasserkraftprojekte, für die Geld reserviert worden ist, noch nicht gebaut sind und deshalb noch keine Kosten verursachen und die Auszahlung der Einmalvergütungen erst ab der zweiten Jahreshälfte 2014 beginnt.


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