UVEK revidiert Herkunftsnachweis-Verordnung

Bern, 22.10.2012 - Die Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität wird revidiert. Kraftwerke, die höchstens 50 Stunden pro Jahr in Betrieb stehen (z.B. Notstromgruppen), werden von der Erfassungspflicht für Herkunftsnachweise und den damit verbundenen Kosten befreit. Die revidierte Verordnung tritt per 1. Januar 2013 in Kraft.

Ab dem 1. Januar 2013 müssen alle Kraftwerke mit einer Anschlussleistung ab 30 kVA im Herkunftsnachweis-System der Swissgrid erfasst sein. Herkunftsnachweise belegen Kraftwerksstandort und Technologie der Stromproduktion. Sie dienen insbesondere als Grundlage für die kostendeckende Einspeisevergütung, für Grünstromexporte und für die Stromkennzeichnung.

Mit der vorliegenden Revision der Herkunftsnachweis-Verordnung (HKNV, SR 730.010.1) werden Kraftwerke ab 30 kVA, die höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, von der Erfassungspflicht ausgenommen. Ein typisches Beispiel für solche Anlagen sind Notstromgruppen. Ebenso werden Kraftwerke, die bis Ende Juni 2014 vom Netz genommen werden, auf Gesuch hin vom BFE von der Erfassungspflicht befreit. Bei diesen Anlagen wären die Erfassungskosten im Vergleich zur produzierten Strommenge unverhältnismässig hoch.


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