Kostendeckende Einspeisevergütung: Anhörung zur revidierten Energieverordnung eröffnet

Bern, 14.02.2011 - Das Bundesamt für Energie hat die Anhörung zur Teilrevision der Energieverordnung eröffnet. Diese setzt die vom Parlament am 18. Juni 2010 beschlossene Änderung des Energiegesetzes um, die ab 2013 eine Erhöhung der Fördergelder für Strom aus erneuerbaren Energien bringt. Die Anhörung dauert bis 15. März 2011.

Seit Anfang 2009 wird in der Schweiz Strom aus erneuerbaren Energien mit der Kostendeckenden Einspeisevergütung KEV gefördert. Alle Stromkonsumentinnen und -konsumenten bezahlen dafür einen Zuschlag pro verbrauchte Kilowattstunde Strom. Dieser liegt derzeit bei 0,45 Rappen/kWh. Am 18. Juni 2010 hat das Parlament mit der Änderung des Energiegesetzes entschieden, dass der Bundesrat diesen Zuschlag ab 2013 bedarfsgerecht auf maximal 0,9 Rappen/kWh erhöhen kann. Dadurch stehen ab 2013 maximal rund 500 Millionen Franken statt bisher rund 265 Millionen Franken zur Verfügung. Ab 2012 wird ausserdem ein neuer Zuschlag von 0,1 Rappen/kWh zur Finanzierung von Gewässerschutzmassnahmen erhoben. Dies hat das Parlament am 11. Dezember 2009 (Revision Gewässerschutzgesetz) beschlossen.

Die Revision der Energieverordnung beinhaltet ausserdem Korrekturen oder Ergänzungen für den Vollzug der KEV, die aufgrund der Erfahrungen der ersten zwei Jahre vorgenommen werden müssen. Dazu gehören beispielsweise die Festsetzung des KEV-Tarifs im Falle von Erneuerungen oder Erweiterungen bestehender Anlagen oder die Verpflichtung der Bundesbehörden, den Kantonen, die für die Bewilligungsverfahren zuständig sind, Empfehlungen und Kriterien für die Beurteilung der Projekte zur Verfügung zu stellen.

Zum besseren Schutz der naturnahen Fliessgewässer vor dem Ausbau der Kleinwasserkraft wird im Rahmen der Anhörung ausserdem eine Ergänzung der Gewässerschutzverordnung vorgeschlagen.

Daneben umfasst der Revisionsentwurf Anpassungen und Ergänzungen zum Vollzug der Wettbewerblichen Ausschreibungen, die über den gleichen Zuschlag wie die KEV finanziert werden, sowie zur Erfassung der Herkunftsnachweise von Elektrizität. Letztere müssen auch in der „Verordnung über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität" (HKN-Verordnung) vorgenommen werden. Das dafür zuständige UVEK schickt die HKN-Verordnung deshalb gleichzeitig mit der revidierten Energieverordnung in die Anhörung.

Nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind die KEV-Vergütungen für die einzelnen Produktionstechnologien und Anlagentypen. Diese werden derzeit vom Bundesamt für Energie überprüft. Allfällig notwendige Anpassungen werden im Verlauf des Jahres 2011 vom UVEK in die Anhörung geschickt.


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