Referenz-Marktpreise

Referenz-Marktpreis gemäss Art. 15 EnFV

Die Referenz-Marktpreise sind massgebend für die Festlegung der Einspeiseprämie für Erzeugungsanlagen mit Einspeisevergütung (sog. KEV).

Seit dem 1. Januar 2026 entspricht der vierteljährliche Referenz-Marktpreis zudem dem schweizweit harmonisierten Preis nach Art. 15 Abs. 1 EnG. Er kommt dann zur Anwendung, wenn sich Netzbetreiber und Produzent nicht auf eine Vergütung für erneuerbaren Strom einigen können.

Referenz-Marktpreise für die gleitende Marktprämie gemäss Art. 30aquinquies EnFV

Die Referenz-Marktpreise bestimmen, wie hoch die gleitende Marktprämie ausfällt: Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen Vergütungssatz und Referenz-Marktpreis. Für die Berechnung wird der Referenz-Marktpreis nach Artikel 15 EnFV verwendet, zuzüglich eines Preises für die Herkunftsnachweise. 

Letzte Änderung 01.07.2026

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