Referenz-Marktpreis gemäss Art. 15 EnFV
Die Referenz-Marktpreise sind massgebend für die Festlegung der Einspeiseprämie für Erzeugungsanlagen mit Einspeisevergütung (sog. KEV).
Seit dem 1. Januar 2026 entspricht der vierteljährliche Referenz-Marktpreis zudem dem schweizweit harmonisierten Preis nach Art. 15 Abs. 1 EnG. Er kommt dann zur Anwendung, wenn sich Netzbetreiber und Produzent nicht auf eine Vergütung für erneuerbaren Strom einigen können.
Referenz-Marktpreise für die gleitende Marktprämie gemäss Art. 30aquinquies EnFV
Die Referenz-Marktpreise bestimmen, wie hoch die gleitende Marktprämie ausfällt: Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen Vergütungssatz und Referenz-Marktpreis. Für die Berechnung wird der Referenz-Marktpreis nach Artikel 15 EnFV verwendet, zuzüglich eines Preises für die Herkunftsnachweise.