Schwere Nutzfahrzeuge

Schwere Nutzfahrzeuge - Bild 1

Geltungsbereich

Schwere Nutzfahrzeuge (SNF), die zum ersten Mal in der Schweiz in Verkehr gesetzt werden, unterliegen gemäss CO2-Gesetz den CO2-Emissionsvorschriften. Die Vorschriften gelten für Lastwagen und Sattelschlepper

  • mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Gesamtgewicht von mehr als 16 Tonnen, oder
  • mit einer Achskonfiguration von 6 x 2.

Die CO2-Emissionsvorschriften gelten nicht für:

  • Arbeitsfahrzeuge
  • Militärfahrzeuge, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden
  • Fahrzeuge, die vor Juli 2019 produziert worden sind.

Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/858 ist für die CO2-Emissionsvorschriften der Zustand als Basisfahrzeug massgebend. Die Emissionswerte werden gemäss dem VECTO-Simulationsverfahren ermittelt. Dabei wird jedes Fahrzeug entsprechend seiner technischen Beschaffenheit einer von neun Untergruppen zugeteilt.

Fahrzeuge, die vorgängig in der Schweiz zugelassen waren, fallen nicht unter die Vorschriften.

Fahrzeuge, die vor der Erstzulassung in der Schweiz bereits im Ausland zugelassen waren, fallen unter den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften, wenn zwischen der Zollanmeldung in der Schweiz und der Erstzulassung im Ausland weniger als 6 Monate liegen. Fahrzeuge, die zwischen sechs und zwölf Monaten nach ihrer Erstinverkehrsetzung im Ausland in der Schweiz verzollt werden, fallen dann unter den Geltungsbereich, wenn ihre Fahrleistung zum Zeitpunkt der Verzollung bei weniger als 5'000 km liegt. Liegen mehr als zwölf Monate zwischen der Erstinverkehrsetzung im Ausland und der Verzollung in der Schweiz, so gilt das Fahrzeug als Occasionsfahrzeug und fällt daher nicht in den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften (Art. 17d Abs. 3 und 4 CO2-Verordnung).

Zielvorgabe

Jeder Importeur hat eine für seine Neuwagenflotte spezifische CO2-Zielvorgabe (bei einem Klein- oder Einzelimporteur ist es die fahrzeugspezifische Zielvorgabe) einzuhalten. Diese Zielvorgabe wird auf der Basis des EU-Ausgangswerts, des prozentualen Reduktionsziels nach CO2-Gesetz und der Flottenanteile der VECTO-Untergruppen in der Neuwagenflotte des Importeurs berechnet. Wenn die CO2-Emissionen in Gramm pro Tonnenkilometer die Zielvorgabe überschreiten, wird pro Gramm Überschreitung und Fahrzeug ein Sanktionsbetrag fällig.

Abtretungen

Jeder Importeur kann mit einem Grossimporteur vereinbaren, dass dieser Fahrzeuge von ihm übernimmt (sog. Abtretung, Art. 22a Abs. 1 CO2-Verordnung). Die Abtretung muss vor der Erstinverkehrssetzung in der Schweiz dem BFE gemeldet werden (Art. 22a Abs. 2). Ein Fahrzeug kann maximal einmal abgetreten werden, ein Widerruf ist nicht möglich (Art. 22a Abs. 3 CO2- Verordnung).

Abtretungen können ausschliesslich über den entsprechenden Service auf dem eGovernment Portal UVEK gemeldet werden.

Prozess für Kleinimporteure

Alle Importeure müssen sich vorgängig auf dem eGovernment Portal UVEK als (Gross)Importeur registrieren.

Liegt für ein Fahrzeug eine Typengenehmigung (TG) oder ein eCoC vor, kann es direkt auf dem Strassenverkehrsamt zugelassen werden. Falls keine TG und auch kein eCoC vorhanden ist, muss die VIN dem Bundesamt für Energie (BFE) via eGovernment Portal UVEK gemeldet werden. Anschliessend stellt das BFE eine Bescheinigung aus. Mit diesem Dokument kann das Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt zum Verkehr zugelassen werden.

Eine allfällige Sanktionierung des Fahrzeuges erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Referenzjahrs.

Fachkontakt
Letzte Änderung 30.09.2024

Zum Seitenanfang

https://www.bfe.admin.ch/content/bfe/de/home/effizienz/mobilitaet/co2-emissionsvorschriften-fuer-neufahrzeuge/schwere-nutzfahrzeuge-snf.html