FAQ - CO2-Emissionsvorschriften für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper

TEST-VERSION - FAQ Abraxas

Was gilt als erstmalige Inverkehrsetzung? Fallen Occasionsfahrzeuge unter die Vorschriften?

Erstmals in Verkehr gesetzt im Sinne des CO2-Gesetzes sind LNF, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Fahrzeuge, die vorgängig in der Schweiz zugelassen waren, fallen nicht unter die Vorschriften. Ebenfalls ausgenommen sind LNF, die im Ausland vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zugelassen worden sind. Fahrzeug die zum Importzeitpunkt mehr als 5'000 km Fahrleistung aufweisen sind von den Bestimmungen ab 6 Monaten ausgenommen. Die Dauer der Auslandzulassung ist zum Zeitpunkt der Verzollung in die Schweiz nicht von Belang. Bei vormals im Ausland zugelassenen Fahrzeugen wird nur eine ordentliche Zulassung zum Verkehr mit Fahrzeugausweis anerkannt. So gelten beispielsweise Zulassungen für Überführungsschilder oder der Gebrauch von Fahrzeugen mit Garagennummer nicht als ordentliche Zulassung. Die Zulassung im Ausland muss zwingend auf eine natürliche oder juristische Person erfolgen, mit Sitz aus dem entsprechenden Land. Die Auslandzulassung sowie die Fahrleistung sind im Rahmen der Anmeldung des Fahrzeugs im KDI-Portal zu deklarieren (siehe FAQ: Welches sind die Voraussetzungen um einen Antrag auf Bescheinigung zu stellen?)

Fahrzeuge, die im Fürstentum Liechtenstein in Verkehr gesetzt werden, sind den Fahrzeugen in der Schweiz gleichgestellt.


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Letzte Änderung 02.12.2020

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