Beginn Inhaltsbereich
Artikel 7 des Energiegesetzes (EnG) verpflichtet die Energieversorgungsunternehmen (EVU) dazu, den von unabhängigen Produzenten gewonnenen Strom abzunehmen. Die EVU werden dadurch mit Mehrkosten belastet, die sich aus der Differenz zwischen dem garantierten Abnahmepreis von durchschnittlich 15 Rappen pro Kilowattstunde und dem marktorientierten Bezugspreis ergeben.
Mit der Revision der Energieverordnung wurde nun ein neuer Finanzierungsmechanismus für diese Mehrkosten geschaffen. EVU und Endverbraucher in Regionen mit überproportional hohen Stromeinspeisungen von unabhängigen Produzenten (vorwiegend aus Kleinwasserkraftwerken) sollen entlastet und die Mehrkosten gleichmässig auf alle Endverbraucher verteilt werden.
Die Mehrkostenfinanzierung ist seit 1.1.2005 in Kraft und ersetzt den bis anhin vorgesehenen Ausgleichsfonds der Kantone.
Ende Inhaltsbereich