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Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung

Die Schweiz hat das totalrevidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) am 13. Juni 2008 verabschiedet und die internationalen Übereinkommen von Paris und Brüssel ratifiziert. Mit der Totalrevision erhöht sich die Deckungs- bzw. Versicherungspflicht für nukleare Schäden. Sie bringt ferner eine wesentliche Vereinfachung des Entschädigungsverfahrens und damit eine Verbesserung des Opferschutzes mit sich.

Das neue KHG kann erst in Kraft gesetzt werden, wenn auch das revidierte Pariser Übereinkommen in Kraft tritt. Dies ist erst möglich, wenn mindestens zwei Drittel der 16 Vertragsparteien das revidierte Pariser Übereinkommen ratifiziert haben. 13 dieser 16 Vertragsparteien sind Mitglieder der Europäischen Union (EU). Der Rat der EU hat entschieden, dass alle betroffenen EU-Staaten das Pariser Übereinkommen gemeinsam ratifizieren müssen. Mit einem Inkrafttreten des revidierten Pariser Übereinkommens ist frühestens Ende 2013 zu rechnen.

Das neue KHG kann ferner erst in Kraft gesetzt werden, wenn die Verordnung dazu vorliegt. Die Vorbereitungsarbeiten für den Entwurf zu einer revidierten Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) sind weit fortgeschritten. Der Bundesrat hat am 15. März 2013 die Vernehmlassung zu einer Totalrevision der KHV eröffnet.

Dokumente zum Thema

Neue Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung

Weitere Informationen

Medienmitteilung vom 15. März 2013 – Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Kernenergiehaftpflichtverordnung

Links

Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 (KHG) Dieses Symbol soll Sie darauf hinweisen, dass der Link auf eine externe Seite geleitet wird und Sie sich somit ausserhalb unseres Dienstes befinden und wir keinerlei Gewährleistung für folgende Inhalte geben können.
Letzte Änderung: 15.03.2013


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