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Mit dem Stilllegungsfonds für Kernanlagen soll die Finanzierung der Kosten für die Stilllegung und für den Abbruch von ausgedienten Kernanlagen sowie für die Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle sichergestellt werden. Beitragspflichtig sind die Eigentümer der KKW Beznau 1 und 2, Mühleberg, Gösgen und Leibstadt sowie des Zentralen Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in Würenlingen.
Per 1. Februar 2008 wurden die bisherigen Verordnungen und Reglemente der beiden Fonds zu einer einzigen Verordnung zusammengeführt (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV). Die wichtigste Neuerung hierbei war die Erhöhung der angenommenen Betriebsdauer der Kernkraftwerke von 40 auf 50 Jahre. Diese dient als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie zur Festlegung der Fondsbeiträge. Die neue angenommene Betriebsdauer hat keinen Zusammenhang mit der tatsächlichen Betriebsdauer der Kernkraftwerke oder mit energiepolitischen Grundsatzentscheiden über die weitere Nutzung der Kernenergie in der Schweiz. Aufgrund der neuen Berechnungsgrundlage wurden die Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Rahmen von Kostenstudien (siehe Dokumente zum Thema) neu berechnet.
Die Stilllegungskosten für die fünf schweizerischen Kernkraftwerke und das Zentrale Zwischenlager in Würenlingen belaufen sich nach den neuen Berechnungen auf rund 3 Milliarden Franken (Preisbasis 2011). Die Zahlen werden nun noch durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI unter Einbezug externer Experten überprüft. Die Stilllegungskosten müssen vollumfänglich durch den Fonds gedeckt werden.
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